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Rechtsfähige GbR

§ 705 II BGB · Zivilrecht

Eine rechtsfähige GbR (Außengesellschaft) ist eine auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende GbR, die nach dem gemeinsamen Willen ihrer Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll und als solche selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, ohne juristische Person zu sein.

Merksatz

Eigene Rechtsfähigkeit setzt keine juristische Person voraus.

Rechtsfähige oder nicht rechtsfähige GbR?Entscheidend ist, ob die Gesellschafter nur ihre interne Zusammenarbeit regeln oder auch eine eigene Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr wollen.
Rechtsfähige GbR
Nicht rechtsfähige GbR
Gemeinsamer Wille
Die Gesellschaft soll selbst am Rechtsverkehr teilnehmen.
Die Gesellschaft soll nur die Beziehungen ihrer Gesellschafter untereinander gestalten.
Rechtsträgerschaft
Die Gesellschaft kann selbst Rechte und Pflichten haben.
Die Gesellschaft ist nicht selbst Trägerin von Rechten und Pflichten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben 1vereinbaren verbindlich, gemeinsam eine private Briefmarkenausstellung zu organisieren und dafür jeweils 200 Euro und zehn Arbeitsstunden beizutragen. 2Sie legen fest, dass ihr Zusammenschluss unter dem Namen „Briefmarkenteam“ selbst Räume mieten und die Miete schulden soll. Gemeinsam mit dem Vermieter unterschreiben sie einen Mietvertrag, der das „Briefmarkenteam“ als Mieter ausweist.

Trifft „Rechtsfähige GbR“ hier zu?

„Rechtsfähige GbR“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundlage in einem Gesellschaftsvertrag
    Die verbindliche Vereinbarung verpflichtet beide, einen gemeinsamen Zweck durch Beiträge zu fördern.
    erfüllt
  2. 2
    Gemeinsamer Wille zur eigenen Teilnahme am Rechtsverkehr
    Beide wollen, dass die Gesellschaft selbst Vertragspartnerin wird.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben 1vereinbaren verbindlich, gemeinsam eine private Briefmarkenausstellung zu organisieren und dafür jeweils 200 Euro und zehn Arbeitsstunden beizutragen. Sie wollen ausschließlich ihre Zusammenarbeit untereinander regeln. Verträge mit anderen soll jeder nur im eigenen Namen und für eigene Rechnung schließen.

Trifft „Rechtsfähige GbR“ hier zu?

„Rechtsfähige GbR“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gemeinsamer Wille zur eigenen Teilnahme am Rechtsverkehr

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundlage in einem Gesellschaftsvertrag
    Die verbindliche Vereinbarung verpflichtet beide, einen gemeinsamen Zweck durch Beiträge zu fördern.
    erfüllt
  2. 2
    Gemeinsamer Wille zur eigenen Teilnahme am Rechtsverkehr
    Die Zusammenarbeit soll nur intern wirken; die Gesellschaft soll nicht selbst Vertragspartnerin werden.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAllein aus dem Fehlen bereits geschlossener Verträge wird auf eine nicht rechtsfähige Gesellschaft geschlossen.

RichtigFür die Einordnung nach § 705 Abs. 2 BGB ist der gemeinsame Wille zur eigenen Teilnahme am Rechtsverkehr maßgeblich.

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