Definitionen
Rechtsfähige GbR
§ 705 II BGB · ZivilrechtEine rechtsfähige GbR (Außengesellschaft) ist eine auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende GbR, die nach dem gemeinsamen Willen ihrer Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll und als solche selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, ohne juristische Person zu sein.
Eigene Rechtsfähigkeit setzt keine juristische Person voraus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben 1vereinbaren verbindlich, gemeinsam eine private Briefmarkenausstellung zu organisieren und dafür jeweils 200 Euro und zehn Arbeitsstunden beizutragen. 2Sie legen fest, dass ihr Zusammenschluss unter dem Namen „Briefmarkenteam“ selbst Räume mieten und die Miete schulden soll. Gemeinsam mit dem Vermieter unterschreiben sie einen Mietvertrag, der das „Briefmarkenteam“ als Mieter ausweist.
Trifft „Rechtsfähige GbR“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundlage in einem GesellschaftsvertragDie verbindliche Vereinbarung verpflichtet beide, einen gemeinsamen Zweck durch Beiträge zu fördern.
- 2erfülltGemeinsamer Wille zur eigenen Teilnahme am RechtsverkehrBeide wollen, dass die Gesellschaft selbst Vertragspartnerin wird.
Anna und Ben 1vereinbaren verbindlich, gemeinsam eine private Briefmarkenausstellung zu organisieren und dafür jeweils 200 Euro und zehn Arbeitsstunden beizutragen. Sie wollen ausschließlich ihre Zusammenarbeit untereinander regeln. Verträge mit anderen soll jeder nur im eigenen Namen und für eigene Rechnung schließen.
Trifft „Rechtsfähige GbR“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundlage in einem GesellschaftsvertragDie verbindliche Vereinbarung verpflichtet beide, einen gemeinsamen Zweck durch Beiträge zu fördern.
- 2fehltGemeinsamer Wille zur eigenen Teilnahme am RechtsverkehrDie Zusammenarbeit soll nur intern wirken; die Gesellschaft soll nicht selbst Vertragspartnerin werden.
Typische Fehler
FehlerAllein aus dem Fehlen bereits geschlossener Verträge wird auf eine nicht rechtsfähige Gesellschaft geschlossen.
RichtigFür die Einordnung nach § 705 Abs. 2 BGB ist der gemeinsame Wille zur eigenen Teilnahme am Rechtsverkehr maßgeblich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema