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Treuepflicht

§ 242 BGB · Zivilrecht

Die Treuepflicht ist eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Nebenpflicht eines Schuldverhältnisses, die die Parteien verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen und alles zu unterlassen, was den Vertragszweck oder die Rechtsstellung des anderen gefährdet.

Merksatz

Die Erfüllung der Hauptleistung allein genügt nicht, wenn dabei berechtigte Interessen des Vertragspartners verletzt werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Kundin und eine Schneiderin vereinbaren, dass die Schneiderin gegen Bezahlung ein Kleid nach Maß anfertigt. 2Bei der Anprobe erzählt die Kundin im Vertrauen von einer Erkrankung, die sie außerhalb ihrer Familie geheim hält. Die Schneiderin möchte dies ohne Erlaubnis der Kundin beim privaten Kaffeetrinken einer Freundin erzählen. Über die Weitergabe persönlicher Angaben haben die beiden nichts vereinbart.

Trifft „Treuepflicht“ hier zu?

„Treuepflicht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldverhältnis als Grundlage
    Der Vertrag über die Anfertigung des Kleides begründet ein Schuldverhältnis zwischen Kundin und Schneiderin.
    erfüllt
  2. 2
    Rücksicht auf berechtigte Interessen und Schutz vor Gefährdungen
    Die Schneiderin muss die vertraulichen Gesundheitsinformationen zum Schutz der Privatsphäre ihrer Kundin für sich behalten.
    erfüllt
BFall B

1Eine Kundin und eine Schneiderin vereinbaren, dass die Schneiderin gegen Bezahlung ein Kleid nach Maß anfertigt. Bei der Anprobe nennt die Kundin die Öffnungszeiten ihres Ladens, die sie auf ihrer frei zugänglichen Geschäftswebsite veröffentlicht hat. Die Schneiderin möchte diese Zeiten einer Freundin nennen, die dort einkaufen will. Über eine Geheimhaltung dieser Angaben haben die beiden nichts vereinbart.

Trifft „Treuepflicht“ hier zu?

„Treuepflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rücksicht auf berechtigte Interessen und Schutz vor Gefährdungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldverhältnis als Grundlage
    Der Vertrag über die Anfertigung des Kleides begründet ein Schuldverhältnis zwischen Kundin und Schneiderin.
    erfüllt
  2. 2
    Rücksicht auf berechtigte Interessen und Schutz vor Gefährdungen
    Die Weitergabe der öffentlich bekannt gegebenen Öffnungszeiten an eine Kaufinteressentin beeinträchtigt kein berechtigtes Interesse der Kundin und begründet deshalb keine Pflicht zur Geheimhaltung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Treuepflicht wird mit der vertraglichen Hauptleistungspflicht gleichgesetzt.

RichtigDie Treuepflicht ist eine Nebenpflicht, die neben die Hauptleistungspflichten tritt.

Rechtsfolge falsch

FehlerNur die zur Hauptleistung verpflichtete Partei soll Rücksicht auf die andere nehmen müssen.

RichtigDie Treuepflicht verpflichtet grundsätzlich beide Parteien zur Rücksichtnahme.

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