Definitionen
Gesamtvertretung liegt vor, wenn mehrere Vertreter bei der Abgabe von Willenserklärungen für den Vertretenen nur gemeinschaftlich, also unter Mitwirkung der jeweils erforderlichen Gesamtvertreter, wirksam handeln können. Die Mitwirkung kann auch durch eine vorherige Ermächtigung für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsarten oder durch nachträgliche Zustimmung erfolgen; ein ohne die erforderliche Mitwirkung geschlossener Vertrag ist grundsätzlich schwebend unwirksam. Für den Empfang einer Willenserklärung genügt grundsätzlich ein einzelner Gesamtvertreter.
Die erforderlichen Vertreter müssen zusammenwirken, aber nicht gleichzeitig handeln.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea und Tim sind die einzigen Gesellschafter einer OHG. 2Im Gesellschaftsvertrag ist festgelegt, dass sie die Gesellschaft nur gemeinsam vertreten dürfen. Beide unterschreiben im Namen der Gesellschaft einen Kaufvertrag über einen Bürodrucker.
Trifft „Gesamtvertretung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere VertreterLea und Tim sind beide zur Vertretung derselben Gesellschaft berufen.
- 2erfülltErforderliche Mitwirkung als WirksamkeitsvoraussetzungFür wirksames Handeln müssen beide mitwirken, was durch ihre Unterschriften geschieht.
1Lea und Tim sind die einzigen Gesellschafter einer OHG. Im Gesellschaftsvertrag ist festgelegt, dass jeder die Gesellschaft allein vertreten darf. Beide unterschreiben im Namen der Gesellschaft einen Kaufvertrag über einen Bürodrucker.
Trifft „Gesamtvertretung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere VertreterLea und Tim sind beide zur Vertretung derselben Gesellschaft berufen.
- 2fehltErforderliche Mitwirkung als WirksamkeitsvoraussetzungJeder darf allein handeln; die tatsächlich gemeinsame Unterzeichnung begründet keine Pflicht zum Zusammenwirken.
Typische Fehler
FehlerEine an die Gesellschaft gerichtete Erklärung wird erst als wirksam behandelt, wenn sie allen Gesamtvertretern zugegangen ist.
RichtigFür den Empfang genügt grundsätzlich ein einzelner Gesamtvertreter; bei der OHG reicht ein vertretungsbefugter Gesellschafter.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata