Definitionen
Gemeinsamer Zweck
§ 705 BGB · ZivilrechtEin gemeinsamer Zweck im Sinne des Gesellschaftsrechts liegt vor, wenn sich zwei oder mehr Personen verpflichten, die Erreichung eines von allen Beteiligten als gemeinsam angestrebten Ziels zu fördern, wobei der Zweck nicht notwendig wirtschaftlicher Natur sein muss, aber von allen Gesellschaftern geteilt werden muss.
Gegenseitige Leistungen allein ersetzen kein von allen Beteiligten gemeinsam angestrebtes Ziel.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna und Ben unterschreiben eine Vereinbarung über die Organisation eines kostenlosen Nachbarschaftskonzerts. 2Darin verpflichtet sich Anna, einen Saal zu mieten, und Ben, die Musiker zu buchen. 3Beide wollen mit dem Konzert die Menschen im Viertel zusammenbringen.
Trifft „Gemeinsamer Zweck“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMindestens zwei PersonenAn der Vereinbarung sind zwei Personen beteiligt.
- 2erfülltRechtlich bindende VerpflichtungBeide übernehmen verbindlich bestimmte Aufgaben.
- 3erfülltFörderung eines von allen gemeinsam angestrebten ZielsDie übernommenen Aufgaben dienen demselben von beiden angestrebten Vorhaben.
1Anna bestellt bei Ben eine Kaffeemaschine für 200 Euro, und Ben bestätigt die Bestellung. 2Anna soll den Kaufpreis zahlen und Ben die Maschine liefern. Anna will damit zu Hause Kaffee kochen; Ben geht es ausschließlich um den Verkaufserlös.
Trifft „Gemeinsamer Zweck“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMindestens zwei PersonenAnna und Ben sind zwei verschiedene Beteiligte.
- 2erfülltRechtlich bindende VerpflichtungDurch den Kauf übernehmen beide verbindliche Leistungspflichten.
- 3fehltFörderung eines von allen gemeinsam angestrebten ZielsBeide verfolgen lediglich ihre jeweiligen Austauschinteressen und vereinbaren kein gemeinsames Förderziel.
Typische Fehler
FehlerEine unverbindliche Verabredung zu einem gemeinsamen Vorhaben wird bereits als ausreichend angesehen.
RichtigDie Beteiligten müssen sich rechtlich zur Förderung des Ziels verpflichten.
FehlerEin gesellschaftsrechtlich geeigneter Zweck wird nur bei wirtschaftlichen Vorhaben angenommen.
RichtigAuch ein nicht wirtschaftliches Ziel kann als gemeinsamer Zweck dienen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema