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Gemeinsamer Zweck

§ 705 BGB · Zivilrecht

Ein gemeinsamer Zweck im Sinne des Gesellschaftsrechts liegt vor, wenn sich zwei oder mehr Personen verpflichten, die Erreichung eines von allen Beteiligten als gemeinsam angestrebten Ziels zu fördern, wobei der Zweck nicht notwendig wirtschaftlicher Natur sein muss, aber von allen Gesellschaftern geteilt werden muss.

Merksatz

Gegenseitige Leistungen allein ersetzen kein von allen Beteiligten gemeinsam angestrebtes Ziel.

Gemeinsames Ziel oder Leistungsaustausch?Links steht die gemeinsame Zielverfolgung. Rechts steht der bloße Austausch von Leistungen ohne zusätzliches gemeinsames Förderziel.
Gemeinsamer Zweck
Austauschvertrag
Zielrichtung
Alle Beteiligten streben dasselbe Förderziel an.
Die Beteiligten verfolgen jeweils eigene Interessen am Leistungsaustausch.
Funktion der Pflichten
Die Pflichten dienen der gemeinsamen Zielerreichung.
Eine Leistung wird für die Gegenleistung versprochen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna und Ben unterschreiben eine Vereinbarung über die Organisation eines kostenlosen Nachbarschaftskonzerts. 2Darin verpflichtet sich Anna, einen Saal zu mieten, und Ben, die Musiker zu buchen. 3Beide wollen mit dem Konzert die Menschen im Viertel zusammenbringen.

Trifft „Gemeinsamer Zweck“ hier zu?

„Gemeinsamer Zweck“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mindestens zwei Personen
    An der Vereinbarung sind zwei Personen beteiligt.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtlich bindende Verpflichtung
    Beide übernehmen verbindlich bestimmte Aufgaben.
    erfüllt
  3. 3
    Förderung eines von allen gemeinsam angestrebten Ziels
    Die übernommenen Aufgaben dienen demselben von beiden angestrebten Vorhaben.
    erfüllt
BFall B

1Anna bestellt bei Ben eine Kaffeemaschine für 200 Euro, und Ben bestätigt die Bestellung. 2Anna soll den Kaufpreis zahlen und Ben die Maschine liefern. Anna will damit zu Hause Kaffee kochen; Ben geht es ausschließlich um den Verkaufserlös.

Trifft „Gemeinsamer Zweck“ hier zu?

„Gemeinsamer Zweck“ trifft nicht zu.Es fehlt: Förderung eines von allen gemeinsam angestrebten Ziels

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mindestens zwei Personen
    Anna und Ben sind zwei verschiedene Beteiligte.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtlich bindende Verpflichtung
    Durch den Kauf übernehmen beide verbindliche Leistungspflichten.
    erfüllt
  3. 3
    Förderung eines von allen gemeinsam angestrebten Ziels
    Beide verfolgen lediglich ihre jeweiligen Austauschinteressen und vereinbaren kein gemeinsames Förderziel.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine unverbindliche Verabredung zu einem gemeinsamen Vorhaben wird bereits als ausreichend angesehen.

RichtigDie Beteiligten müssen sich rechtlich zur Förderung des Ziels verpflichten.

Verwechslung

FehlerEin gesellschaftsrechtlich geeigneter Zweck wird nur bei wirtschaftlichen Vorhaben angenommen.

RichtigAuch ein nicht wirtschaftliches Ziel kann als gemeinsamer Zweck dienen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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