Definitionen
Gesamtgeschäftsführung
§ 116 Abs. 4 HGB, § 715 Abs. 3 BGB · ZivilrechtGesamtgeschäftsführung liegt vor, wenn mehrere Geschäftsführer einer Gesellschaft nur gemeinschaftlich zur Vornahme von Geschäftsführungsmaßnahmen berechtigt sind, sodass grundsätzlich jede Maßnahme der Mitwirkung aller oder einer bestimmten Anzahl von Geschäftsführern bedarf. Bei OHG und GbR darf ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter ausnahmsweise allein handeln, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist.
Mehrere Geschäftsführer allein begründen noch keine Gesamtgeschäftsführung; entscheidend ist ihre grundsätzlich notwendige gemeinsame Mitwirkung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna und Ben sind die beiden Gesellschafter einer OHG und führen deren Geschäfte. 2Der Gesellschaftsvertrag verlangt, dass beide jeder betrieblichen Entscheidung zustimmen. Für eine gewöhnliche Materialbestellung besteht kein Zeitdruck, und beide stimmen ihr zu.
Trifft „Gesamtgeschäftsführung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere Geschäftsführer derselben GesellschaftAnna und Ben sind beide zur Geschäftsführung derselben Gesellschaft befugt.
- 2erfülltGrundsätzlich erforderliche gemeinsame MitwirkungDie Bestellung setzt die Zustimmung beider voraus; eine dringlichkeitsbedingte Ausnahme besteht nicht.
1Anna und Ben sind die beiden Gesellschafter einer OHG und führen deren Geschäfte. Der Gesellschaftsvertrag erlaubt jedem, gewöhnliche Einkäufe für den Betrieb ohne Zustimmung des anderen zu erledigen. Anna plant eine gewöhnliche Materialbestellung ohne Zeitdruck, und Ben erhebt keinen Einwand.
Trifft „Gesamtgeschäftsführung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere Geschäftsführer derselben GesellschaftAnna und Ben sind beide zur Geschäftsführung derselben Gesellschaft befugt.
- 2fehltGrundsätzlich erforderliche gemeinsame MitwirkungAnna darf die Bestellung ohne Bens Zustimmung veranlassen; seine Mitwirkung ist nicht erforderlich.
Typische Fehler
FehlerAuch bei Gefahr im Verzug müsse in einer OHG stets die Mitwirkung der anderen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter abgewartet werden.
RichtigIst mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden, darf ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter einer OHG ausnahmsweise allein handeln.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata