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Einzelvertretung

§ 164 BGB · Zivilrecht

Einzelvertretung bezeichnet die Befugnis eines Vertreters, die vertretene Person oder Gesellschaft allein und ohne Mitwirkung eines weiteren Vertreters rechtswirksam zu vertreten und Willenserklärungen mit unmittelbarer Wirkung für und gegen den Vertretenen abzugeben.

Merksatz

Entscheidend ist, ob ein Vertreter den Vertretenen ohne Mitwirkung eines weiteren Vertreters wirksam binden kann.

Wer kann den Vertretenen allein binden?Beide Vertretungsformen ermöglichen unmittelbare Wirkungen für den Vertretenen. Der Unterschied liegt darin, wie viele Vertreter mitwirken müssen.
Einzelvertretung
Gesamtvertretung
Mitwirkung
Ein Vertreter kann allein handeln.
Mehrere Vertreter müssen zusammenwirken.
Wirkung
Erklärungen wirken unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
Erklärungen wirken bei erforderlichem Zusammenwirken unmittelbar für und gegen den Vertretenen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Satzung der M-GmbH erlaubt ihren beiden Geschäftsführerinnen Anna und Bea, 2jeweils ohne die andere Verträge im Namen der Gesellschaft zu schließen. 1Anna unterschreibt im Namen der M-GmbH mit einem Händler einen Kaufvertrag über Druckerpapier.

Trifft „Einzelvertretung“ hier zu?

„Einzelvertretung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Befugnis zu unmittelbar wirkenden Willenserklärungen
    Annas Erklärung ist von ihrer Befugnis gedeckt und berechtigt und verpflichtet unmittelbar die Gesellschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Mitwirkung eines weiteren Vertreters erforderlich
    Anna benötigt für den Vertragsschluss keine Mitwirkung von Bea.
    erfüllt
BFall B

Die Satzung der M-GmbH erlaubt ihren beiden Geschäftsführerinnen Anna und Bea nur gemeinsam, Verträge im Namen der Gesellschaft zu schließen. 1Beide unterschreiben im Namen der M-GmbH mit einem Händler einen Kaufvertrag über Druckerpapier.

Trifft „Einzelvertretung“ hier zu?

„Einzelvertretung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Mitwirkung eines weiteren Vertreters erforderlich

An der Definition geprüft

  1. 1
    Befugnis zu unmittelbar wirkenden Willenserklärungen
    Die Geschäftsführerinnen handeln gemeinsam innerhalb ihrer Befugnis und berechtigen und verpflichten unmittelbar die Gesellschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Mitwirkung eines weiteren Vertreters erforderlich
    Anna und Bea können die Gesellschaft nur gemeinsam vertreten.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus der Bestellung mehrerer Vertreter wird geschlossen, dass keiner von ihnen allein handeln darf.

RichtigAuch mehrere bestellte Vertreter können jeweils allein vertretungsbefugt sein; maßgeblich ist die erforderliche Mitwirkung, nicht ihre Gesamtzahl.

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