Definitionen
Einzelgeschäftsführung
§ 715 BGB · ZivilrechtEinzelgeschäftsführung liegt vor, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter berechtigt ist, Geschäfte der Gesellschaft allein und ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter vorzunehmen. Jedem anderen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter steht ein Widerspruchsrecht zu, dessen Ausübung die Durchführung des betroffenen Geschäfts untersagt.
Allein handeln zu dürfen bedeutet nicht, den Widerspruch eines anderen Geschäftsführungsberechtigten übergehen zu dürfen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben betreiben gemeinsam einen Schreibwarenladen und sind beide für dessen laufende Geschäfte zuständig. 1Nach ihrem Gesellschaftsvertrag darf jeder ohne Beteiligung des anderen darüber entscheiden, welche Schreibwaren für den Laden nachbestellt werden. 2Lehnt einer eine geplante Bestellung ausdrücklich ab, muss der andere sie nach dem Vertrag unterlassen.
Trifft „Einzelgeschäftsführung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesellschaftsvertragliche Befugnis zum alleinigen HandelnDer Gesellschaftsvertrag erlaubt beiden, über laufende Bestellungen jeweils allein zu entscheiden.
- 2erfülltBindendes Widerspruchsrecht anderer GeschäftsführungsberechtigterJeder der beiden kann durch seinen Widerspruch die geplante Bestellung verhindern.
Anna und Ben betreiben gemeinsam einen Schreibwarenladen und sind beide für dessen laufende Geschäfte zuständig. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag dürfen sie nur gemeinsam darüber entscheiden, welche Schreibwaren für den Laden nachbestellt werden. 2Lehnt einer eine geplante Bestellung ausdrücklich ab, muss der andere sie nach dem Vertrag unterlassen.
Trifft „Einzelgeschäftsführung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGesellschaftsvertragliche Befugnis zum alleinigen HandelnDer Gesellschaftsvertrag verlangt eine gemeinsame Entscheidung und erlaubt keinem der beiden, allein zu handeln.
- 2erfülltBindendes Widerspruchsrecht anderer GeschäftsführungsberechtigterAuch hier kann jeder der beiden aufgrund der vertraglichen Regelung die geplante Bestellung verhindern.
Typische Fehler
FehlerBei der GbR wird ohne gesellschaftsvertragliche Regelung angenommen, jeder Gesellschafter dürfe allein die Geschäfte führen.
RichtigGesetzlicher Ausgangspunkt ist das gemeinsame Handeln; die Einzelgeschäftsführung beruht auf einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung.
FehlerEs wird angenommen, ein einzelner anderer Geschäftsführungsberechtigter könne die Durchführung des Geschäfts nicht verhindern.
RichtigBereits der Widerspruch eines einzigen anderen geschäftsführungsbefugten Gesellschafters verpflichtet dazu, das Geschäft zu unterlassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema