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Gesellschaftsregister

§ 707 BGB · Zivilrecht

Das Gesellschaftsregister ist ein beim zuständigen Amtsgericht geführtes öffentliches Register, in das rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts auf Antrag eingetragen werden können, wodurch die Gesellschaft den Namenszusatz 'eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts' oder 'eGbR' führen muss und die eingetragenen Tatsachen gegenüber Dritten Publizitätswirkung entfalten.

Merksatz

Eine GbR kann bereits rechtsfähig sein, bevor sie im Register steht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Am zuständigen Amtsgericht kann jeder ein Register einsehen. 2Mia und Noah geben gemeinsam Musikunterricht und lassen ihre Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf eigenen Antrag dort eintragen; seitdem verwenden sie den Namen „MN eGbR“. 3Später wird dort eingetragen und öffentlich bekannt gemacht, dass nur noch beide gemeinsam für die Gesellschaft handeln dürfen. Zwei Monate nach der Bekanntmachung erhält ein Lieferant, der den Eintrag nicht kennt, eine nur von Mia für die Gesellschaft unterschriebene Bestellung.

Trifft „Gesellschaftsregister“ hier zu?

„Gesellschaftsregister“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentliches Register beim zuständigen Amtsgericht
    Das Register wird beim zuständigen Amtsgericht geführt und ist öffentlich zugänglich.
    erfüllt
  2. 2
    Eintragung rechtsfähiger GbR auf Antrag mit Namenspflicht
    Die am Rechtsverkehr teilnehmende GbR wird auf Antrag eingetragen und muss anschließend einen der vorgeschriebenen Namenszusätze führen.
    erfüllt
  3. 3
    Publizitätswirkung gegenüber Dritten
    Der Lieferant muss die seit zwei Monaten eingetragene und bekannt gemachte Vertretungsregel auch bei Unkenntnis gegen sich gelten lassen.
    erfüllt
BFall B

1Am zuständigen Amtsgericht kann jeder das dort für Kaufleute geführte Register einsehen. Mia und Noah lassen ihre offene Handelsgesellschaft, mit der sie einen großen Möbelhandel betreiben, auf eigenen Antrag dort eintragen und verwenden den Namen „MN OHG“. 3Später wird dort eingetragen und öffentlich bekannt gemacht, dass nur noch beide gemeinsam für die Gesellschaft handeln dürfen. Zwei Monate nach der Bekanntmachung erhält ein Lieferant, der den Eintrag nicht kennt, eine nur von Mia für die Gesellschaft unterschriebene Bestellung.

Trifft „Gesellschaftsregister“ hier zu?

„Gesellschaftsregister“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eintragung rechtsfähiger GbR auf Antrag mit Namenspflicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentliches Register beim zuständigen Amtsgericht
    Auch dieses Register wird beim zuständigen Amtsgericht geführt und ist öffentlich zugänglich.
    erfüllt
  2. 2
    Eintragung rechtsfähiger GbR auf Antrag mit Namenspflicht
    Das beschriebene Handelsregister dient nicht der Eintragung rechtsfähiger GbR als eGbR, sondern hier der Eintragung einer OHG.
    fehlt
  3. 3
    Publizitätswirkung gegenüber Dritten
    Auch beim Handelsregister muss der Lieferant die seit zwei Monaten eingetragene und bekannt gemachte Vertretungsregel trotz Unkenntnis gegen sich gelten lassen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Rechtsfähigkeit einer GbR wird eine allgemeine Pflicht zur Registeranmeldung abgeleitet.

RichtigDie erstmalige Eintragung ist grundsätzlich freiwillig; § 707 Abs. 1 BGB begründet keine allgemeine Eintragungspflicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Namenszusatz wird auch nach der Eintragung für freiwillig gehalten.

RichtigNach der Eintragung muss die Gesellschaft entweder den ausgeschriebenen Namenszusatz oder die Abkürzung eGbR führen.

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