Definitionen
Gesellschaftsvertrag
§ 705 I BGB · ZivilrechtDer Gesellschaftsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich zwei oder mehr Personen gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
Ein gemeinsames Ziel allein ersetzt keine verbindliche Zusage, zu seiner Verwirklichung beizutragen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben unterschreiben eine Vereinbarung über den gemeinsamen Aufbau und Betrieb einer kostenlos zugänglichen Lernwebsite. Anna soll dafür die Lerntexte schreiben und Ben die Website programmieren. Beide sagen diese Mitarbeit verbindlich zu.
Trifft „Gesellschaftsvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldrechtlicher VertragDie Vereinbarung begründet vertragliche Pflichten zur Mitarbeit.
- 2erfülltMindestens zwei PersonenMit Anna und Ben sind zwei Personen beteiligt.
- 3erfülltWechselseitige VerpflichtungBeide übernehmen gegenüber dem jeweils anderen verbindliche Pflichten.
- 4erfülltVereinbarte Förderung eines gemeinsamen ZwecksDie vereinbarten Arbeiten dienen dem gemeinsamen Aufbau und Betrieb der Lernwebsite.
Anna und Ben unterschreiben eine Vereinbarung über den Verkauf von Annas gebrauchtem Fahrrad an Ben für 150 Euro. Anna verspricht verbindlich, Ben das Fahrrad zu übergeben und zum Eigentümer zu machen; Ben verspricht verbindlich, dafür 150 Euro zu bezahlen. Anna möchte den Verkaufserlös für eine Reise verwenden, Ben braucht das Fahrrad für seinen Arbeitsweg.
Trifft „Gesellschaftsvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldrechtlicher VertragDer Kaufvertrag begründet vertragliche Leistungspflichten.
- 2erfülltMindestens zwei PersonenMit Anna und Ben sind zwei Personen beteiligt.
- 3erfülltWechselseitige VerpflichtungBeide übernehmen gegenüber dem jeweils anderen verbindliche Pflichten.
- 4fehltVereinbarte Förderung eines gemeinsamen ZwecksDie Beteiligten tauschen Leistungen für jeweils eigene Zwecke aus, statt ein gemeinsames Vorhaben zu fördern.
Typische Fehler
FehlerAus beiderseitigen Leistungspflichten wird bereits auf einen Gesellschaftsvertrag geschlossen.
RichtigBeiderseitige Pflichten genügen nicht; die Beiträge müssen der Förderung eines gemeinsamen Zwecks dienen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema