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Erforderlichkeitsklausel

Art. 72 II GG · Öffentliches Recht

Die Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG bestimmt, dass der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung auf den in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Gebieten nur dann tätig werden darf, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Sie begrenzt die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund und ist vom Bundesverfassungsgericht vollumfänglich überprüfbar.

Merksatz

Im Anwendungsbereich der Klausel reicht die bloße Zweckmäßigkeit einer Bundesregelung nicht aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Der Bund plant einheitliche Voraussetzungen für die behördliche Zulassung gewerblicher Händler gebrauchter Maschinen. Unterschiedliche Anforderungen der Länder verursachen so hohe Zusatzkosten, dass der Handel zwischen den Ländern weitgehend zum Erliegen gekommen ist. Mehrere Versuche der Länder, gemeinsame Anforderungen zu vereinbaren, sind gescheitert. Der Entwurf vereinheitlicht ausschließlich die Anforderungen, die diese Zusatzkosten verursachen.

Trifft „Erforderlichkeitsklausel“ hier zu?

„Erforderlichkeitsklausel“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung
    Die gewerberechtlichen Zulassungsvoraussetzungen gehören zum Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.
    erfüllt
  2. 2
    Sachgebiet im Anwendungsbereich der Klausel
    Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gehört zu den in Art. 72 Abs. 2 GG aufgezählten Kompetenztiteln.
    erfüllt
  3. 3
    Bundesregelung für eines der genannten Ziele erforderlich
    Die gezielte Bundesregelung ist zur Wahrung der erheblich beeinträchtigten Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
    erfüllt
BFall B

Der Bund plant einheitliche Voraussetzungen für die behördliche Zulassung gewerblicher Händler gebrauchter Maschinen. In allen Ländern gelten bereits dieselben Vorgaben, und der Handel zwischen den Ländern läuft ohne Hindernisse. Auch die Lebensverhältnisse unterscheiden sich in diesem Bereich nicht. Die Neuregelung soll lediglich alle Vorgaben in einem einzigen Gesetz zusammenfassen.

Trifft „Erforderlichkeitsklausel“ hier zu?

„Erforderlichkeitsklausel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bundesregelung für eines der genannten Ziele erforderlich

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung
    Die gewerberechtlichen Zulassungsvoraussetzungen gehören zum Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.
    erfüllt
  2. 2
    Sachgebiet im Anwendungsbereich der Klausel
    Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gehört zu den in Art. 72 Abs. 2 GG aufgezählten Kompetenztiteln.
    erfüllt
  3. 3
    Bundesregelung für eines der genannten Ziele erforderlich
    Das bloße Zusammenfassen bereits gleicher Vorgaben dient keinem der genannten Ziele in einer Weise, die eine Bundesregelung erforderlich macht.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerDie Erforderlichkeitsklausel wird bei allen Titeln der konkurrierenden Gesetzgebung geprüft.

RichtigSie ist nur bei den in Art. 72 Abs. 2 GG aufgezählten Sachgebieten zu prüfen.

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