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Initiativrecht

Art. 76 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Das Initiativrecht bezeichnet das Recht, Gesetzentwürfe in den Bundestag einzubringen; nach Art. 76 Abs. 1 GG steht dieses Recht der Bundesregierung, dem Bundesrat sowie aus der Mitte des Bundestages zu. Die nähere Ausgestaltung des Einbringungsrechts „aus der Mitte des Bundestages“ (insbesondere das Erfordernis einer Fraktion oder von 5 % der Mitglieder) ergibt sich nicht aus Art. 76 Abs. 1 GG selbst, sondern aus der Geschäftsordnung des Bundestages.

Merksatz

Ein fertiger Gesetzentwurf allein berechtigt noch nicht dazu, das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag einzuleiten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Alle Mitglieder einer Fraktion im Bundestag unterschreiben einen vollständig ausgearbeiteten Gesetzestext zur Beleuchtung von Fahrrädern. Die Fraktion reicht den Text beim Bundestag ein.

Trifft „Initiativrecht“ hier zu?

„Initiativrecht“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzentwurf als Gegenstand
    Der Vorschlag enthält einen ausgearbeiteten Entwurf für ein Gesetz.
    erfüllt
  2. 2
    Einbringung beim Bundestag
    Der Entwurf wird dem Bundestag vorgelegt.
    erfüllt
  3. 3
    Initiative der Bundesregierung, des Bundesrates oder aus dem Bundestag
    Die Initiative stammt von Mitgliedern des Bundestages.
    erfüllt
  4. 4
    Bei parlamentarischer Initiative: Fraktion oder mindestens 5 % der Mitglieder
    Eine Fraktion trägt den Entwurf und erfüllt damit die geschäftsordnungsrechtliche Anforderung.
    erfüllt
BFall B

Ein Bundestagsabgeordneter reicht beim Bundestag einen vollständig ausgearbeiteten Gesetzestext zur Beleuchtung von Fahrrädern ein. Nur dieser Abgeordnete unterschreibt den Text; weder eine Fraktion noch weitere Bundestagsmitglieder unterstützen den Vorschlag.

Trifft „Initiativrecht“ hier zu?

„Initiativrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bei parlamentarischer Initiative: Fraktion oder mindestens 5 % der Mitglieder

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzentwurf als Gegenstand
    Der Vorschlag enthält einen ausgearbeiteten Entwurf für ein Gesetz.
    erfüllt
  2. 2
    Einbringung beim Bundestag
    Der Abgeordnete legt den Entwurf dem Bundestag vor.
    erfüllt
  3. 3
    Initiative der Bundesregierung, des Bundesrates oder aus dem Bundestag
    Der Vorschlag stammt von einem Mitglied des Bundestages.
    erfüllt
  4. 4
    Bei parlamentarischer Initiative: Fraktion oder mindestens 5 % der Mitglieder
    Ein einzelner Abgeordneter ohne weitere Unterstützung erfüllt das erforderliche Quorum nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Herkunft eines Vorschlags aus dem Bundestag wird geschlossen, dass jeder einzelne Abgeordnete allein einen Gesetzentwurf einbringen darf.

RichtigFür parlamentarische Gesetzentwürfe verlangt die Geschäftsordnung eine Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Bundestagsmitglieder als Unterzeichner.

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