Definitionen
Initiativrecht
Art. 76 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDas Initiativrecht bezeichnet das Recht, Gesetzentwürfe in den Bundestag einzubringen; nach Art. 76 Abs. 1 GG steht dieses Recht der Bundesregierung, dem Bundesrat sowie aus der Mitte des Bundestages zu. Die nähere Ausgestaltung des Einbringungsrechts „aus der Mitte des Bundestages“ (insbesondere das Erfordernis einer Fraktion oder von 5 % der Mitglieder) ergibt sich nicht aus Art. 76 Abs. 1 GG selbst, sondern aus der Geschäftsordnung des Bundestages.
Ein fertiger Gesetzentwurf allein berechtigt noch nicht dazu, das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag einzuleiten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Alle Mitglieder einer Fraktion im Bundestag unterschreiben einen vollständig ausgearbeiteten Gesetzestext zur Beleuchtung von Fahrrädern. Die Fraktion reicht den Text beim Bundestag ein.
Trifft „Initiativrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzentwurf als GegenstandDer Vorschlag enthält einen ausgearbeiteten Entwurf für ein Gesetz.
- 2erfülltEinbringung beim BundestagDer Entwurf wird dem Bundestag vorgelegt.
- 3erfülltInitiative der Bundesregierung, des Bundesrates oder aus dem BundestagDie Initiative stammt von Mitgliedern des Bundestages.
- 4erfülltBei parlamentarischer Initiative: Fraktion oder mindestens 5 % der MitgliederEine Fraktion trägt den Entwurf und erfüllt damit die geschäftsordnungsrechtliche Anforderung.
Ein Bundestagsabgeordneter reicht beim Bundestag einen vollständig ausgearbeiteten Gesetzestext zur Beleuchtung von Fahrrädern ein. Nur dieser Abgeordnete unterschreibt den Text; weder eine Fraktion noch weitere Bundestagsmitglieder unterstützen den Vorschlag.
Trifft „Initiativrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzentwurf als GegenstandDer Vorschlag enthält einen ausgearbeiteten Entwurf für ein Gesetz.
- 2erfülltEinbringung beim BundestagDer Abgeordnete legt den Entwurf dem Bundestag vor.
- 3erfülltInitiative der Bundesregierung, des Bundesrates oder aus dem BundestagDer Vorschlag stammt von einem Mitglied des Bundestages.
- 4fehltBei parlamentarischer Initiative: Fraktion oder mindestens 5 % der MitgliederEin einzelner Abgeordneter ohne weitere Unterstützung erfüllt das erforderliche Quorum nicht.
Typische Fehler
FehlerAus der Herkunft eines Vorschlags aus dem Bundestag wird geschlossen, dass jeder einzelne Abgeordnete allein einen Gesetzentwurf einbringen darf.
RichtigFür parlamentarische Gesetzentwürfe verlangt die Geschäftsordnung eine Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Bundestagsmitglieder als Unterzeichner.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata