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Inkrafttreten

Art. 82 II GG · Öffentliches Recht

Das Inkrafttreten eines Bundesgesetzes bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem das Gesetz verbindliche Rechtswirkung entfaltet; gemäß Art. 82 II GG bestimmt das Gesetz selbst den Tag des Inkrafttretens, und falls eine solche Bestimmung fehlt, tritt es am vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

Merksatz

Verkündung und Beginn der Verbindlichkeit können zeitlich auseinanderfallen.

Wann beginnt die Geltung ohne Zeitbestimmung?Beispiel ohne eigene Inkrafttretensregelung: Ausgabe am 2. April, Beginn der Geltung am 16. April. Der Ausgabetag zählt nicht mit.
  1. 2. April
    Ausgabe des Bundesgesetzblatts
    Das Gesetz enthält keine eigene Regelung zum Beginn seiner Geltung.
  2. 3. April
    Erster Zähltag
    Die Zählung beginnt am Tag nach der Ausgabe.
  3. 16. April
    Inkrafttreten
    Mit Beginn des vierzehnten Folgetages wird das Gesetz verbindlich.
  1. Ausgabe des Bundesgesetzblatts Das Gesetz enthält keine eigene Regelung zum Beginn seiner Geltung.
  2. Erster Zähltag Die Zählung beginnt am Tag nach der Ausgabe.
  3. Inkrafttreten Mit Beginn des vierzehnten Folgetages wird das Gesetz verbindlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Bundesgesetz wird am 2. April im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und enthält keine Angabe dazu, ab wann es gelten soll. 2Betrachtet wird der Beginn des 16. April desselben Jahres.

Trifft „Inkrafttreten“ hier zu?

„Inkrafttreten“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bundesgesetz
    Gegenstand der Betrachtung ist ein Bundesgesetz.
    erfüllt
  2. 2
    Beginn verbindlicher Rechtswirkung
    Mangels eigener Zeitbestimmung beginnt die Verbindlichkeit am vierzehnten Folgetag der Ausgabe, also am 16. April.
    erfüllt
BFall B

1Ein Bundesgesetz wird am 2. April im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und enthält keine Angabe dazu, ab wann es gelten soll. Betrachtet wird der Beginn des 15. April desselben Jahres.

Trifft „Inkrafttreten“ hier zu?

„Inkrafttreten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Beginn verbindlicher Rechtswirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bundesgesetz
    Gegenstand der Betrachtung ist ein Bundesgesetz.
    erfüllt
  2. 2
    Beginn verbindlicher Rechtswirkung
    Der 15. April ist erst der dreizehnte Folgetag der Ausgabe, sodass die Verbindlichkeit noch nicht beginnt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Ausgabetag wird bei der Berechnung der vierzehn Tage mitgezählt.

RichtigDie Zählung beginnt mit dem Tag nach der Ausgabe; maßgeblich ist der vierzehnte Folgetag.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie vierzehntägige Auffangregel wird auch angewandt, wenn das Gesetz seinen Geltungsbeginn selbst festlegt.

RichtigDie Auffangregel greift nur, wenn eine eigene Bestimmung zum Geltungsbeginn fehlt.

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