Definitionen
Inkrafttreten
Art. 82 II GG · Öffentliches RechtDas Inkrafttreten eines Bundesgesetzes bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem das Gesetz verbindliche Rechtswirkung entfaltet; gemäß Art. 82 II GG bestimmt das Gesetz selbst den Tag des Inkrafttretens, und falls eine solche Bestimmung fehlt, tritt es am vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
Verkündung und Beginn der Verbindlichkeit können zeitlich auseinanderfallen.
- 2. AprilAusgabe des BundesgesetzblattsDas Gesetz enthält keine eigene Regelung zum Beginn seiner Geltung.
- 3. AprilErster ZähltagDie Zählung beginnt am Tag nach der Ausgabe.
- 16. AprilInkrafttretenMit Beginn des vierzehnten Folgetages wird das Gesetz verbindlich.
- Ausgabe des Bundesgesetzblatts Das Gesetz enthält keine eigene Regelung zum Beginn seiner Geltung.
- Erster Zähltag Die Zählung beginnt am Tag nach der Ausgabe.
- Inkrafttreten Mit Beginn des vierzehnten Folgetages wird das Gesetz verbindlich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Bundesgesetz wird am 2. April im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und enthält keine Angabe dazu, ab wann es gelten soll. 2Betrachtet wird der Beginn des 16. April desselben Jahres.
Trifft „Inkrafttreten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBundesgesetzGegenstand der Betrachtung ist ein Bundesgesetz.
- 2erfülltBeginn verbindlicher RechtswirkungMangels eigener Zeitbestimmung beginnt die Verbindlichkeit am vierzehnten Folgetag der Ausgabe, also am 16. April.
1Ein Bundesgesetz wird am 2. April im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und enthält keine Angabe dazu, ab wann es gelten soll. Betrachtet wird der Beginn des 15. April desselben Jahres.
Trifft „Inkrafttreten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBundesgesetzGegenstand der Betrachtung ist ein Bundesgesetz.
- 2fehltBeginn verbindlicher RechtswirkungDer 15. April ist erst der dreizehnte Folgetag der Ausgabe, sodass die Verbindlichkeit noch nicht beginnt.
Typische Fehler
FehlerDer Ausgabetag wird bei der Berechnung der vierzehn Tage mitgezählt.
RichtigDie Zählung beginnt mit dem Tag nach der Ausgabe; maßgeblich ist der vierzehnte Folgetag.
FehlerDie vierzehntägige Auffangregel wird auch angewandt, wenn das Gesetz seinen Geltungsbeginn selbst festlegt.
RichtigDie Auffangregel greift nur, wenn eine eigene Bestimmung zum Geltungsbeginn fehlt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata