Definitionen
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
Art. 72, 74 GG · Öffentliches RechtDie konkurrierende Gesetzgebungskompetenz bezeichnet die Befugnis der Länder, in den in Art. 74 GG aufgezählten Sachbereichen Gesetze zu erlassen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat; macht der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch, tritt die Landesgesetzgebungsbefugnis zurück (Art. 72 Abs. 1 GG), soweit die Länder nicht in den Bereichen des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG abweichende Regelungen treffen dürfen. Der Bund darf in den in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Bereichen nur tätig werden, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Bei Abweichungen nach Art. 72 Abs. 3 GG hat im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz Anwendungsvorrang.
Landesgesetze bleiben grundsätzlich möglich, bis ein Bundesgesetz den betreffenden Bereich abschließend regelt.
Fälle zum Selbstprüfen
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Ein Bundesgesetz regelt abschließend, nach welchen fachbezogenen Kriterien staatliche Hochschulen ihre Studienplätze vergeben. Später beschließt ein Landesparlament für die Hochschulen seines Landes ein Gesetz mit anderen fachbezogenen Auswahlkriterien.
Trifft „Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzgebung eines LandesDas Gesetz wird vom Parlament eines Landes beschlossen.
- 2erfülltSachbereich des Art. 74 GGDie Hochschulzulassung gehört zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG.
- 3erfülltKeine Sperrwirkung oder verfassungsrechtliche AbweichungsbefugnisBei der Hochschulzulassung erlaubt Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 GG abweichende Landesgesetze.
Ein Bundesgesetz regelt abschließend 2die Strafbarkeit des Diebstahls. 1Ein Landesparlament beschließt später ein Gesetz, nach dem Diebstahl im eigenen Land nicht mehr bestraft werden soll.
Trifft „Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzgebung eines LandesDas Gesetz wird vom Parlament eines Landes beschlossen.
- 2erfülltSachbereich des Art. 74 GGDas Strafrecht gehört zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
- 3fehltKeine Sperrwirkung oder verfassungsrechtliche AbweichungsbefugnisDie abschließende Bundesregelung sperrt die Landesgesetzgebung; für das Strafrecht besteht kein Abweichungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 GG.
Typische Fehler
FehlerBei jedem Kompetenztitel des Art. 74 GG wird zusätzlich die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung verlangt.
RichtigDie Erforderlichkeitsprüfung ist auf die in Art. 72 Abs. 2 GG ausdrücklich genannten Sachbereiche beschränkt.
FehlerEin späteres abweichendes Landesgesetz wird auch im Anwendungsbereich des Art. 72 Abs. 3 GG wegen des Vorrangs des Bundesrechts für unanwendbar gehalten.
RichtigBei zulässigen Abweichungen nach Art. 72 Abs. 3 GG entscheidet das zeitlich spätere Gesetz über den Anwendungsvorrang.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata