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Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz

Art. 72, 74 GG · Öffentliches Recht

Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz bezeichnet die Befugnis der Länder, in den in Art. 74 GG aufgezählten Sachbereichen Gesetze zu erlassen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat; macht der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch, tritt die Landesgesetzgebungsbefugnis zurück (Art. 72 Abs. 1 GG), soweit die Länder nicht in den Bereichen des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG abweichende Regelungen treffen dürfen. Der Bund darf in den in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Bereichen nur tätig werden, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Bei Abweichungen nach Art. 72 Abs. 3 GG hat im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz Anwendungsvorrang.

Merksatz

Landesgesetze bleiben grundsätzlich möglich, bis ein Bundesgesetz den betreffenden Bereich abschließend regelt.

Konkurrierende oder ausschließliche Gesetzgebung?Die Gegenüberstellung zeigt, wann die Länder Gesetze erlassen dürfen und welche zusätzlichen Grenzen für den Bund bestehen.
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz
Landesbefugnis
Grundsätzlich möglich, solange und soweit kein Bundesgesetz sperrt.
Nur aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung durch ein Bundesgesetz.
Abweichung der Länder
In den Bereichen des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG erlaubt.
Keine entsprechende verfassungsrechtliche Abweichungsbefugnis.
Bundesbefugnis
In bestimmten Sachbereichen zusätzliche Erforderlichkeitsprüfung.
Keine Erforderlichkeitsprüfung nach Art. 72 Abs. 2 GG.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Bundesgesetz regelt abschließend, nach welchen fachbezogenen Kriterien staatliche Hochschulen ihre Studienplätze vergeben. Später beschließt ein Landesparlament für die Hochschulen seines Landes ein Gesetz mit anderen fachbezogenen Auswahlkriterien.

Trifft „Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz“ hier zu?

„Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzgebung eines Landes
    Das Gesetz wird vom Parlament eines Landes beschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Sachbereich des Art. 74 GG
    Die Hochschulzulassung gehört zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Sperrwirkung oder verfassungsrechtliche Abweichungsbefugnis
    Bei der Hochschulzulassung erlaubt Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 GG abweichende Landesgesetze.
    erfüllt
BFall B

Ein Bundesgesetz regelt abschließend 2die Strafbarkeit des Diebstahls. 1Ein Landesparlament beschließt später ein Gesetz, nach dem Diebstahl im eigenen Land nicht mehr bestraft werden soll.

Trifft „Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz“ hier zu?

„Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Sperrwirkung oder verfassungsrechtliche Abweichungsbefugnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzgebung eines Landes
    Das Gesetz wird vom Parlament eines Landes beschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Sachbereich des Art. 74 GG
    Das Strafrecht gehört zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Sperrwirkung oder verfassungsrechtliche Abweichungsbefugnis
    Die abschließende Bundesregelung sperrt die Landesgesetzgebung; für das Strafrecht besteht kein Abweichungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 GG.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei jedem Kompetenztitel des Art. 74 GG wird zusätzlich die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung verlangt.

RichtigDie Erforderlichkeitsprüfung ist auf die in Art. 72 Abs. 2 GG ausdrücklich genannten Sachbereiche beschränkt.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin späteres abweichendes Landesgesetz wird auch im Anwendungsbereich des Art. 72 Abs. 3 GG wegen des Vorrangs des Bundesrechts für unanwendbar gehalten.

RichtigBei zulässigen Abweichungen nach Art. 72 Abs. 3 GG entscheidet das zeitlich spätere Gesetz über den Anwendungsvorrang.

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