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Einspruchsgesetz

Art. 77 GG · Öffentliches Recht

Ein Einspruchsgesetz ist ein Bundesgesetz, bei dessen Zustandekommen der Bundesrat nicht zustimmen muss, jedoch durch Einspruch gemäß Art. 77 Abs. 3 GG Widerspruch einlegen kann, der vom Bundestag mit der erforderlichen Mehrheit überstimmt werden kann.

Merksatz

Der Bundesrat kann das Gesetz nicht endgültig verhindern, wenn eine ausreichende Bundestagsmehrheit seinen Einspruch zurückweist.

Einspruch oder notwendige Zustimmung?Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag den Einspruch zurückweisen; bei Zustimmungsgesetzen kann er die Zustimmung nicht ersetzen.
Einspruchsgesetz
Zustimmungsgesetz
Zustimmung nötig?
Nein.
Ja.
Ablehnung überwindbar?
Der Bundestag kann den Einspruch mit der erforderlichen Mehrheit zurückweisen.
Der Bundestag kann die fehlende Zustimmung nicht durch Überstimmen ersetzen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Der Bundestag beschließt ein Gesetz, 2das allein die Höchststrafe für Diebstahl von fünf auf sechs Jahre erhöht.

Trifft „Einspruchsgesetz“ hier zu?

„Einspruchsgesetz“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bundesgesetz
    Das Gesetz wird vom Gesetzgebungsorgan des Bundes beschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Überwindbarer Einspruch statt notwendiger Zustimmung
    Diese reine Änderung der Strafandrohung benötigt keine Zustimmung des Bundesrates; einen Einspruch kann der Bundestag mit der erforderlichen Mehrheit zurückweisen.
    erfüllt
BFall B

1Der Bundestag beschließt ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes. Künftig soll seine reguläre Wahlperiode fünf statt vier Jahre dauern.

Trifft „Einspruchsgesetz“ hier zu?

„Einspruchsgesetz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Überwindbarer Einspruch statt notwendiger Zustimmung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bundesgesetz
    Auch ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes ist ein Bundesgesetz.
    erfüllt
  2. 2
    Überwindbarer Einspruch statt notwendiger Zustimmung
    Die Grundgesetzänderung benötigt nach Art. 79 Abs. 2 GG die Zustimmung von zwei Dritteln der Bundesratsstimmen, die der Bundestag nicht ersetzen kann.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Bundesrat könne unmittelbar nach Erhalt des Gesetzesbeschlusses Einspruch einlegen, ohne zuvor das Vermittlungsverfahren durchzuführen.

RichtigEin Einspruch setzt voraus, dass das Vermittlungsverfahren zuvor abgeschlossen wurde.

Rechtsfolge falsch

FehlerFür die Zurückweisung eines Einspruchs genüge stets die einfache Mehrheit der abgegebenen Bundestagsstimmen.

RichtigZur Zurückweisung müssen mindestens mehr als die Hälfte aller Bundestagsmitglieder zustimmen; unterstützen mindestens zwei Drittel der Bundesratsstimmen den Einspruch, sind zusätzlich zwei Drittel der abgegebenen Bundestagsstimmen nötig.

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