Definitionen
Zustimmungsgesetz
Art. 77 Abs. 2a, 78 GG · Öffentliches RechtEin Zustimmungsgesetz ist ein Bundesgesetz, das nach dem Grundgesetz der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates bedarf, damit es wirksam zustande kommen kann. Der Bundestag kann die verweigerte Zustimmung nicht überstimmen.
Der Bundestag kann die Zustimmung des Bundesrates nicht durch einen eigenen Mehrheitsbeschluss ersetzen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Der Bundestag beschließt eine Änderung der Umsatzsteuer, die ausschließlich den allgemeinen Steuersatz erhöht. 2Die Einnahmen aus dieser Steuer werden zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt.
Trifft „Zustimmungsgesetz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBundesgesetzDer Beschluss betrifft die Änderung eines Bundesgesetzes.
- 2erfülltZustimmungsbedürftigkeit nach dem GrundgesetzWeil das Steueraufkommen auch Ländern und Gemeinden zufließt, verlangt Art. 105 Abs. 3 GG die Zustimmung des Bundesrates.
1Der Bundestag beschließt eine Änderung der Kaffeesteuer, die ausschließlich den Steuersatz erhöht. Die Einnahmen aus dieser Steuer stehen allein dem Bund zu.
Trifft „Zustimmungsgesetz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBundesgesetzDer Beschluss betrifft die Änderung eines Bundesgesetzes.
- 2fehltZustimmungsbedürftigkeit nach dem GrundgesetzBei dieser reinen Steuersatzerhöhung greift kein Zustimmungserfordernis; insbesondere steht das Steueraufkommen nicht den Ländern oder Gemeinden zu.
Typische Fehler
FehlerEin Gesetz wird allein deshalb als Zustimmungsgesetz eingeordnet, weil der Bundesrat tatsächlich zugestimmt hat.
RichtigMaßgeblich ist, ob das Grundgesetz die Zustimmung verlangt; die tatsächliche Zustimmung allein begründet keine Zustimmungsbedürftigkeit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata