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Kraft Sachzusammenhangs

Art. 70 ff. GG · Öffentliches Recht

Eine Zuständigkeit oder Kompetenz besteht kraft Sachzusammenhangs, wenn eine ausdrücklich zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird. Das Übergreifen in die andere Materie muss unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der ausdrücklich zugewiesenen Materie sein.

Merksatz

Die Mitregelung eines anderen Sachbereichs muss unverzichtbar sein, nicht bloß zweckmäßig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Der Bund regelt im Strafrecht, dass ein Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen nicht bestraft wird, 3wenn sich die Frau zuvor bei einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen. Im selben Gesetzeswerk 2legt er fest, welche Stellen als Beratungsstellen anerkannt werden und wie die Beratung ablaufen muss.

Trifft „Kraft Sachzusammenhangs“ hier zu?

„Kraft Sachzusammenhangs“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausdrücklich zugewiesene Ausgangsmaterie
    Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG weist dem Bund das Strafrecht ausdrücklich zu.
    erfüllt
  2. 2
    Mitregelung einer nicht ausdrücklich zugewiesenen anderen Materie
    Organisation und Durchführung von Beratungsstellen sind dem Bund nicht ausdrücklich zugewiesen.
    erfüllt
  3. 3
    Unerlässlichkeit der Mitregelung
    Die an die Beratung geknüpfte Strafregelung lässt sich ohne Vorgaben über die Beratung und die Anerkennung der Stellen nicht anwenden.
    erfüllt
BFall B

1Der Bund regelt im Strafrecht, dass ein Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen nicht bestraft wird, wenn sich die Frau zuvor bei einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen. Im selben Gesetzeswerk 2verpflichtet er die Länder, ein ausreichendes und flächendeckendes Angebot an ambulanten und stationären Einrichtungen für Schwangerschaftsabbrüche sicherzustellen.

Trifft „Kraft Sachzusammenhangs“ hier zu?

„Kraft Sachzusammenhangs“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unerlässlichkeit der Mitregelung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausdrücklich zugewiesene Ausgangsmaterie
    Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG weist dem Bund das Strafrecht ausdrücklich zu.
    erfüllt
  2. 2
    Mitregelung einer nicht ausdrücklich zugewiesenen anderen Materie
    Die Sicherstellung der medizinischen Versorgungseinrichtungen ist dem Bund nicht ausdrücklich zugewiesen.
    erfüllt
  3. 3
    Unerlässlichkeit der Mitregelung
    Die Strafregelung kann ohne einen Auftrag zur Sicherstellung von Einrichtungen angewandt werden; das Übergreifen ist daher nicht unerlässlich.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Kompetenz wird allein daraus hergeleitet, dass eine Aufgabe bundesweit bedeutsam ist.

RichtigErforderlich ist eine ausdrücklich zugewiesene Ausgangsmaterie; bundesweite Bedeutung ersetzt diesen Anknüpfungspunkt nicht.

Verwechslung

FehlerEs wird verlangt, dass die zusätzlich erfasste Materie bisher gesetzlich ungeregelt ist.

RichtigEntscheidend ist die fehlende ausdrückliche Kompetenzzuweisung, nicht das Fehlen bestehender gesetzlicher Vorschriften.

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