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Residualkompetenz der Länder

Art. 70 I GG · Öffentliches Recht

Die Residualkompetenz der Länder bezeichnet die in Art. 70 I GG verankerte Grundregel der Gesetzgebungszuständigkeit, wonach die Länder das Recht zur Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht; die Länderkompetenz ist damit die Regel, die Bundeskompetenz die begründungsbedürftige Ausnahme.

Merksatz

Die Länder sind grundsätzlich zuständig; Bundeszuständigkeiten müssen sich aus dem Grundgesetz ergeben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Der Landtag beschließt ein Gesetz, das 2die Unterrichtsfächer und Wochenstundenzahlen an öffentlichen Grundschulen des Landes festlegt.

Trifft „Residualkompetenz der Länder“ hier zu?

„Residualkompetenz der Länder“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzgebung auf Landesebene
    Das Gesetz wird vom Parlament eines Landes beschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes
    Die inhaltliche Gestaltung des Grundschulunterrichts ist keinem Gesetzgebungstitel des Bundes zugeordnet.
    erfüllt
BFall B

1Der Landtag beschließt ein Gesetz, das festlegt, welche Kinder bei ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Ein Bundesgesetz, das dem Land dafür eine eigene Regelung erlaubt, gibt es nicht.

Trifft „Residualkompetenz der Länder“ hier zu?

„Residualkompetenz der Länder“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzgebung auf Landesebene
    Das Gesetz wird vom Parlament eines Landes beschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes
    Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hat der Bund die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Gesetzgebungszuständigkeit der Länder wird nur angenommen, wenn das Grundgesetz sie ausdrücklich zuweist.

RichtigDie Länder benötigen keinen besonderen Kompetenztitel; ihre Residualkompetenz greift, soweit das Grundgesetz dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnis zuweist.

Verwechslung

FehlerAus dem Fehlen eines Bundesgesetzes wird ohne Prüfung der Kompetenzverteilung auf eine Residualkompetenz der Länder geschlossen.

RichtigEntscheidend ist die Kompetenzzuweisung durch das Grundgesetz, nicht allein das Fehlen eines Bundesgesetzes.

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