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Vermittlungsausschuss

Art. 77 II GG · Öffentliches Recht

Der Vermittlungsausschuss ist ein gemeinsames Gremium aus Bundestag und Bundesrat, das aus je 16 Mitgliedern beider Verfassungsorgane besteht und auf Antrag des Bundesrates oder bei Zustimmungsgesetzen auch des Bundestages oder der Bundesregierung einberufen wird, um bei Meinungsverschiedenheiten über ein Gesetz einen Einigungsvorschlag zu erarbeiten.

Merksatz

Ein Änderungsvorschlag des Ausschusses führt zu einer erneuten Entscheidung des Bundestages, nicht unmittelbar zur Gesetzesänderung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Der Bundestag hat ein Bundesgesetz beschlossen, zu dem der Bundesrat mehrere Änderungen wünscht. Eine Woche nach Eingang des Beschlusses wird auf Antrag des Bundesrates das gemeinsame Gremium beider Organe einberufen. Diesem Gremium gehören insgesamt 16 Mitglieder des Bundestages und 16 Mitglieder des Bundesrates an. Es soll einen gemeinsamen Änderungsvorschlag zu dem Gesetz erarbeiten, der die unterschiedlichen Vorstellungen beider Organe zusammenführt.

Trifft „Vermittlungsausschuss“ hier zu?

„Vermittlungsausschuss“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gemeinsames Gremium von Bundestag und Bundesrat
    Das Gremium ist eine gemeinsame Einrichtung von Bundestag und Bundesrat.
    erfüllt
  2. 2
    Je 16 Mitglieder aus beiden Verfassungsorganen
    Beide Verfassungsorgane sind mit jeweils 16 Mitgliedern vertreten.
    erfüllt
  3. 3
    Einberufung auf Antrag eines berechtigten Organs
    Der Bundesrat darf die Einberufung sowohl bei Einspruchs- als auch bei Zustimmungsgesetzen verlangen.
    erfüllt
  4. 4
    Einigungsvorschlag zu einem umstrittenen Gesetz als Ziel
    Das Gremium soll einen Kompromiss zu dem zwischen Bundestag und Bundesrat umstrittenen Gesetz entwickeln.
    erfüllt
BFall B

Der Bundestag hat ein Bundesgesetz beschlossen, zu dem der Bundesrat mehrere Änderungen wünscht. Eine Woche nach Eingang des Beschlusses wird auf Antrag des Bundesrates eine zusätzliche gemeinsame Gesprächsrunde von Bundestag und Bundesrat einberufen. Dieser Runde gehören laut ihrer Gründungsvereinbarung ausschließlich acht Mitglieder des Bundestages und acht Mitglieder des Bundesrates an. Sie soll einen gemeinsamen Änderungsvorschlag zu dem Gesetz erarbeiten, der die unterschiedlichen Vorstellungen beider Organe zusammenführt.

Trifft „Vermittlungsausschuss“ hier zu?

„Vermittlungsausschuss“ trifft nicht zu.Es fehlt: Je 16 Mitglieder aus beiden Verfassungsorganen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gemeinsames Gremium von Bundestag und Bundesrat
    Die Gesprächsrunde ist eine gemeinsame Einrichtung beider Verfassungsorgane.
    erfüllt
  2. 2
    Je 16 Mitglieder aus beiden Verfassungsorganen
    Der Runde gehören nur acht Mitglieder je Organ an; es fehlen nicht bloß einzelne Mitglieder bei einer Sitzung.
    fehlt
  3. 3
    Einberufung auf Antrag eines berechtigten Organs
    Die Einberufung erfolgt auf Antrag des Bundesrates, der zu den anrufungsberechtigten Organen gehört.
    erfüllt
  4. 4
    Einigungsvorschlag zu einem umstrittenen Gesetz als Ziel
    Auch diese Gesprächsrunde soll einen Kompromiss zu dem umstrittenen Gesetz entwickeln.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBundestag und Bundesregierung werden auch bei Einspruchsgesetzen für anrufungsberechtigt gehalten.

RichtigBundestag und Bundesregierung können die Einberufung nur bei Zustimmungsgesetzen verlangen.

Verwechslung

FehlerDie entsandten Bundesratsmitglieder werden auch im Vermittlungsausschuss als an Weisungen ihrer Landesregierung gebunden behandelt.

RichtigDie Bundesratsmitglieder handeln im Vermittlungsausschuss weisungsfrei.

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