Definitionen
Vermittlungsausschuss
Art. 77 II GG · Öffentliches RechtDer Vermittlungsausschuss ist ein gemeinsames Gremium aus Bundestag und Bundesrat, das aus je 16 Mitgliedern beider Verfassungsorgane besteht und auf Antrag des Bundesrates oder bei Zustimmungsgesetzen auch des Bundestages oder der Bundesregierung einberufen wird, um bei Meinungsverschiedenheiten über ein Gesetz einen Einigungsvorschlag zu erarbeiten.
Ein Änderungsvorschlag des Ausschusses führt zu einer erneuten Entscheidung des Bundestages, nicht unmittelbar zur Gesetzesänderung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Der Bundestag hat ein Bundesgesetz beschlossen, zu dem der Bundesrat mehrere Änderungen wünscht. Eine Woche nach Eingang des Beschlusses wird auf Antrag des Bundesrates das gemeinsame Gremium beider Organe einberufen. Diesem Gremium gehören insgesamt 16 Mitglieder des Bundestages und 16 Mitglieder des Bundesrates an. Es soll einen gemeinsamen Änderungsvorschlag zu dem Gesetz erarbeiten, der die unterschiedlichen Vorstellungen beider Organe zusammenführt.
Trifft „Vermittlungsausschuss“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGemeinsames Gremium von Bundestag und BundesratDas Gremium ist eine gemeinsame Einrichtung von Bundestag und Bundesrat.
- 2erfülltJe 16 Mitglieder aus beiden VerfassungsorganenBeide Verfassungsorgane sind mit jeweils 16 Mitgliedern vertreten.
- 3erfülltEinberufung auf Antrag eines berechtigten OrgansDer Bundesrat darf die Einberufung sowohl bei Einspruchs- als auch bei Zustimmungsgesetzen verlangen.
- 4erfülltEinigungsvorschlag zu einem umstrittenen Gesetz als ZielDas Gremium soll einen Kompromiss zu dem zwischen Bundestag und Bundesrat umstrittenen Gesetz entwickeln.
Der Bundestag hat ein Bundesgesetz beschlossen, zu dem der Bundesrat mehrere Änderungen wünscht. Eine Woche nach Eingang des Beschlusses wird auf Antrag des Bundesrates eine zusätzliche gemeinsame Gesprächsrunde von Bundestag und Bundesrat einberufen. Dieser Runde gehören laut ihrer Gründungsvereinbarung ausschließlich acht Mitglieder des Bundestages und acht Mitglieder des Bundesrates an. Sie soll einen gemeinsamen Änderungsvorschlag zu dem Gesetz erarbeiten, der die unterschiedlichen Vorstellungen beider Organe zusammenführt.
Trifft „Vermittlungsausschuss“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGemeinsames Gremium von Bundestag und BundesratDie Gesprächsrunde ist eine gemeinsame Einrichtung beider Verfassungsorgane.
- 2fehltJe 16 Mitglieder aus beiden VerfassungsorganenDer Runde gehören nur acht Mitglieder je Organ an; es fehlen nicht bloß einzelne Mitglieder bei einer Sitzung.
- 3erfülltEinberufung auf Antrag eines berechtigten OrgansDie Einberufung erfolgt auf Antrag des Bundesrates, der zu den anrufungsberechtigten Organen gehört.
- 4erfülltEinigungsvorschlag zu einem umstrittenen Gesetz als ZielAuch diese Gesprächsrunde soll einen Kompromiss zu dem umstrittenen Gesetz entwickeln.
Typische Fehler
FehlerBundestag und Bundesregierung werden auch bei Einspruchsgesetzen für anrufungsberechtigt gehalten.
RichtigBundestag und Bundesregierung können die Einberufung nur bei Zustimmungsgesetzen verlangen.
FehlerDie entsandten Bundesratsmitglieder werden auch im Vermittlungsausschuss als an Weisungen ihrer Landesregierung gebunden behandelt.
RichtigDie Bundesratsmitglieder handeln im Vermittlungsausschuss weisungsfrei.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata