Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen

Objektives Verfahren

§ 42 Abs. 2 VwGO · Öffentliches Recht

Das objektive Verfahren ist ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, das die objektive Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns zum Gegenstand hat und dessen Erfolg in der Sache keine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers oder Antragstellers voraussetzt; es kann zugleich dem Schutz subjektiver Rechte dienen. Es ist im deutschen Verwaltungsprozessrecht die Ausnahme, da § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich die Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung (Klagebefugnis) voraussetzt.

Merksatz

Objektive Rechtskontrolle und individueller Rechtsschutz schließen sich nicht aus.

Objektives oder subjektives Verfahren?Der objektive Charakter betrifft die Entscheidung in der Sache. Individueller Rechtsschutz kann hinzukommen; die Zulässigkeit ist gesondert zu prüfen.
Objektives Verfahren
Subjektives Rechtsschutzverfahren
Eigene Rechtsverletzung
Für die Begründetheit nicht nötig
Für die Begründetheit erforderlich
Individualrechtsschutz
Kann zugleich gewährleistet werden
Ist das Ziel des Verfahrens

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine staatliche Baubehörde beantragt beim Oberverwaltungsgericht, den Bebauungsplan einer Gemeinde für unwirksam zu erklären. Sie muss den Plan bei der Entscheidung über Bauanträge anwenden und hält ihn wegen eines Verfahrensfehlers für rechtswidrig. 2Mit ihrem Antrag will sie die Gültigkeit des Plans gerichtlich prüfen lassen. 3Eigene Rechte macht die Behörde nicht geltend.

Trifft „Objektives Verfahren“ hier zu?

„Objektives Verfahren“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsgerichtliches Verfahren
    Die Behörde betreibt eine verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle.
    erfüllt
  2. 2
    Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit
    Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit höherrangigem Recht.
    erfüllt
  3. 3
    Keine eigene Rechtsverletzung für den Erfolg in der Sache erforderlich
    Die Normenkontrolle kann in der Sache erfolgreich sein, ohne dass der Plan eigene Rechte der Behörde verletzt.
    erfüllt
BFall B

1Eine Hauseigentümerin klagt beim Verwaltungsgericht auf Aufhebung der Genehmigung einer benachbarten Industrieanlage. 2Sie beanstandet, dass die genehmigten Abgase verbindliche Grenzwerte zum Schutz ihrer Gesundheit überschreiten. Sie will mit der Klage ihre eigene Gesundheit schützen.

Trifft „Objektives Verfahren“ hier zu?

„Objektives Verfahren“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine eigene Rechtsverletzung für den Erfolg in der Sache erforderlich

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsgerichtliches Verfahren
    Die Eigentümerin erhebt eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage.
    erfüllt
  2. 2
    Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit
    Das Gericht prüft auch, ob die Genehmigung die verbindlichen gesetzlichen Vorgaben einhält.
    erfüllt
  3. 3
    Keine eigene Rechtsverletzung für den Erfolg in der Sache erforderlich
    Für den Erfolg dieser Anfechtungsklage muss die rechtswidrige Genehmigung zusätzlich eigene Rechte der Eigentümerin verletzen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch bei der objektiven Rechtskontrolle wird für den Erfolg in der Sache zusätzlich eine Verletzung eigener Rechte verlangt.

RichtigEine eigene Rechtsverletzung ist hier keine Voraussetzung der Begründetheit.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.