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Unvereinbarkeitserklärung

§ 31 Abs. 2 BVerfGG · Öffentliches Recht

Die Unvereinbarkeitserklärung ist eine Entscheidungsform des Bundesverfassungsgerichts, bei der eine Norm zwar als mit dem Grundgesetz unvereinbar festgestellt, jedoch nicht für nichtig erklärt wird; die Norm darf grundsätzlich nicht mehr angewendet werden, sofern das Gericht nicht ihre vorläufige Fortgeltung anordnet, bis der Gesetzgeber innerhalb einer gesetzten Frist eine verfassungskonforme Neuregelung trifft. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes offenstehen (vor allem bei Gleichheitsverstößen) oder wenn eine Nichtigerklärung einen Zustand schaffen würde, der der Verfassung noch ferner stünde als die beanstandete Regelung.

Merksatz

Mehrere Wege zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes können rechtfertigen, auf eine Nichtigerklärung zu verzichten.

Unvereinbar oder nichtig?Beide Entscheidungen stellen einen Rechtsverstoß fest. Der Unterschied liegt im Fortbestand der Norm und in den Möglichkeiten ihrer weiteren Anwendung.
Unvereinbarkeitserklärung
Nichtigerklärung
Bestand der Norm
Die Norm bleibt bestehen.
Die Norm ist grundsätzlich von Anfang an unwirksam.
Weitere Anwendung
Grundsätzlich gesperrt; vorläufige Fortgeltung auf gerichtliche Anordnung möglich.
Die nichtige Norm darf nicht weiter angewendet werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über ein Bundesgesetz, das einigen Berufsgruppen einen Zuschuss gewährt und vergleichbare Berufsgruppen ausschließt. 2Das Gericht stellt fest, dass diese unterschiedliche Behandlung gegen das Grundgesetz verstößt. Der Gesetzgeber soll entscheiden, ob er den Zuschuss ausweitet oder ganz abschafft. 3Bis zur Neuregelung bleibt das Gesetz nach der Entscheidung bestehen, darf aber nicht mehr angewendet werden.

Trifft „Unvereinbarkeitserklärung“ hier zu?

„Unvereinbarkeitserklärung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
    Die Entscheidung stammt vom Bundesverfassungsgericht.
    erfüllt
  2. 2
    Feststellung der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz
    Das Gericht stellt einen Verfassungsverstoß der gesetzlichen Regelung fest.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Nichtigerklärung der Norm
    Das Gericht lässt die Norm bestehen und beschränkt sich auf eine Anwendungssperre bis zur Neuregelung.
    erfüllt
BFall B

Ein Bundesgesetz verbietet jede öffentliche Kritik an der Bundesregierung. 1Das Bundesverfassungsgericht prüft das Gesetz und 2stellt einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit des Grundgesetzes fest. In seiner Entscheidung erklärt es das gesamte Gesetz rückwirkend für unwirksam.

Trifft „Unvereinbarkeitserklärung“ hier zu?

„Unvereinbarkeitserklärung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Nichtigerklärung der Norm

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
    Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über das Gesetz.
    erfüllt
  2. 2
    Feststellung der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz
    Das Gericht stellt einen Verstoß des Gesetzes gegen das Grundgesetz fest.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Nichtigerklärung der Norm
    Das Gericht erklärt das Gesetz für nichtig, statt es bestehen zu lassen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Unvereinbarkeitserklärung wird mit einer Nichtigerklärung gleichgesetzt.

RichtigDie Unvereinbarkeitserklärung stellt den Rechtsverstoß fest, ohne die Norm für nichtig zu erklären.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Fortbestehen der Norm wird geschlossen, dass Behörden und Gerichte sie ohne Weiteres weiter anwenden dürfen.

RichtigDie Anwendung ist grundsätzlich gesperrt; eine vorläufige Fortgeltung setzt eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts voraus.

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