Definitionen
Unvereinbarkeitserklärung
§ 31 Abs. 2 BVerfGG · Öffentliches RechtDie Unvereinbarkeitserklärung ist eine Entscheidungsform des Bundesverfassungsgerichts, bei der eine Norm zwar als mit dem Grundgesetz unvereinbar festgestellt, jedoch nicht für nichtig erklärt wird; die Norm darf grundsätzlich nicht mehr angewendet werden, sofern das Gericht nicht ihre vorläufige Fortgeltung anordnet, bis der Gesetzgeber innerhalb einer gesetzten Frist eine verfassungskonforme Neuregelung trifft. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes offenstehen (vor allem bei Gleichheitsverstößen) oder wenn eine Nichtigerklärung einen Zustand schaffen würde, der der Verfassung noch ferner stünde als die beanstandete Regelung.
Mehrere Wege zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes können rechtfertigen, auf eine Nichtigerklärung zu verzichten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über ein Bundesgesetz, das einigen Berufsgruppen einen Zuschuss gewährt und vergleichbare Berufsgruppen ausschließt. 2Das Gericht stellt fest, dass diese unterschiedliche Behandlung gegen das Grundgesetz verstößt. Der Gesetzgeber soll entscheiden, ob er den Zuschuss ausweitet oder ganz abschafft. 3Bis zur Neuregelung bleibt das Gesetz nach der Entscheidung bestehen, darf aber nicht mehr angewendet werden.
Trifft „Unvereinbarkeitserklärung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntscheidung des BundesverfassungsgerichtsDie Entscheidung stammt vom Bundesverfassungsgericht.
- 2erfülltFeststellung der Unvereinbarkeit mit dem GrundgesetzDas Gericht stellt einen Verfassungsverstoß der gesetzlichen Regelung fest.
- 3erfülltKeine Nichtigerklärung der NormDas Gericht lässt die Norm bestehen und beschränkt sich auf eine Anwendungssperre bis zur Neuregelung.
Ein Bundesgesetz verbietet jede öffentliche Kritik an der Bundesregierung. 1Das Bundesverfassungsgericht prüft das Gesetz und 2stellt einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit des Grundgesetzes fest. In seiner Entscheidung erklärt es das gesamte Gesetz rückwirkend für unwirksam.
Trifft „Unvereinbarkeitserklärung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntscheidung des BundesverfassungsgerichtsDas Bundesverfassungsgericht entscheidet über das Gesetz.
- 2erfülltFeststellung der Unvereinbarkeit mit dem GrundgesetzDas Gericht stellt einen Verstoß des Gesetzes gegen das Grundgesetz fest.
- 3fehltKeine Nichtigerklärung der NormDas Gericht erklärt das Gesetz für nichtig, statt es bestehen zu lassen.
Typische Fehler
FehlerDie Unvereinbarkeitserklärung wird mit einer Nichtigerklärung gleichgesetzt.
RichtigDie Unvereinbarkeitserklärung stellt den Rechtsverstoß fest, ohne die Norm für nichtig zu erklären.
FehlerAus dem Fortbestehen der Norm wird geschlossen, dass Behörden und Gerichte sie ohne Weiteres weiter anwenden dürfen.
RichtigDie Anwendung ist grundsätzlich gesperrt; eine vorläufige Fortgeltung setzt eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata