Definitionen
Abstrakte Normenkontrolle
Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG · Öffentliches RechtDie abstrakte Normenkontrolle ist ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung von Bundes- oder Landesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages. Prüfungsmaßstab ist für Bundesrecht das Grundgesetz, für Landesrecht das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht. Ein konkreter Anlassfall oder eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers ist nicht erforderlich.
Der Antragsteller stößt eine objektive Rechtsprüfung an und muss keine eigenen Rechte verteidigen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die bayerische Landesregierung beantragt 1beim Bundesverfassungsgericht die Prüfung 3eines bereits geltenden Bundesgesetzes über Studienhilfen. Sie hält das Gesetz für ungültig, 4weil es ihrer Ansicht nach gegen das Grundgesetz verstößt. 5Einen einzelnen Streitfall oder eine Verletzung eigener Rechte führt sie nicht an.
Trifft „Abstrakte Normenkontrolle“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfahren vor dem BundesverfassungsgerichtDer Antrag richtet sich an das für dieses Verfahren zuständige Gericht.
- 2erfülltAntrag eines berechtigten AntragstellersEine Landesregierung gehört zu den berechtigten Antragstellern.
- 3erfülltBundes- oder Landesrecht als PrüfungsgegenstandDas angegriffene Gesetz ist Bundesrecht.
- 4erfülltZulässiger PrüfungsmaßstabDas Bundesgesetz soll am Grundgesetz gemessen werden.
- 5erfülltUnabhängigkeit von Anlassfall und eigener RechtsverletzungDie beantragte Prüfung benötigt weder einen individuellen Streitfall noch eine eigene Rechtsverletzung.
Ein Zehntel der Mitglieder des Bundestages beantragt 1beim Bundesverfassungsgericht die Prüfung 3eines bereits geltenden Bundesgesetzes über Studienhilfen. Die Abgeordneten halten das Gesetz für ungültig, 4weil es ihrer Ansicht nach gegen das Grundgesetz verstößt. 5Einen einzelnen Streitfall oder eine Verletzung eigener Rechte führen sie nicht an.
Trifft „Abstrakte Normenkontrolle“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfahren vor dem BundesverfassungsgerichtDer Antrag richtet sich an das für dieses Verfahren zuständige Gericht.
- 2fehltAntrag eines berechtigten AntragstellersEin Zehntel der Bundestagsmitglieder erreicht das erforderliche Viertel nicht.
- 3erfülltBundes- oder Landesrecht als PrüfungsgegenstandDas angegriffene Gesetz ist Bundesrecht.
- 4erfülltZulässiger PrüfungsmaßstabDas Bundesgesetz soll am Grundgesetz gemessen werden.
- 5erfülltUnabhängigkeit von Anlassfall und eigener RechtsverletzungDas Fehlen eines individuellen Streitfalls und eigener Rechtsverletzungen steht dieser Prüfungsart nicht entgegen.
Typische Fehler
FehlerBei einem Antrag von Bundestagsabgeordneten wird das erforderliche Quorum nicht geprüft.
RichtigEin Antrag aus dem Bundestag muss von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder getragen werden.
FehlerAuch bei der Prüfung von Bundesrecht wird sonstiges Bundesrecht als selbständiger Prüfungsmaßstab herangezogen.
RichtigBundesrecht wird am Grundgesetz gemessen; sonstiges Bundesrecht ist nur bei der Prüfung von Landesrecht ein zusätzlicher Maßstab.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata