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Abstrakte Normenkontrolle

Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG · Öffentliches Recht

Die abstrakte Normenkontrolle ist ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung von Bundes- oder Landesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages. Prüfungsmaßstab ist für Bundesrecht das Grundgesetz, für Landesrecht das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht. Ein konkreter Anlassfall oder eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers ist nicht erforderlich.

Merksatz

Der Antragsteller stößt eine objektive Rechtsprüfung an und muss keine eigenen Rechte verteidigen.

Abstrakte oder konkrete Normenkontrolle?Die abstrakte Kontrolle braucht keinen Einzelfall; die konkrete Kontrolle geht von einem laufenden Gerichtsverfahren aus.
Abstrakte Normenkontrolle
Konkrete Normenkontrolle
Einleitung
Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder mindestens eines Viertels der Bundestagsmitglieder
Vorlage durch ein Gericht
Konkreter Anlassfall
Nicht erforderlich
Die Gültigkeit des Gesetzes muss für die Entscheidung im Ausgangsverfahren erheblich sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die bayerische Landesregierung beantragt 1beim Bundesverfassungsgericht die Prüfung 3eines bereits geltenden Bundesgesetzes über Studienhilfen. Sie hält das Gesetz für ungültig, 4weil es ihrer Ansicht nach gegen das Grundgesetz verstößt. 5Einen einzelnen Streitfall oder eine Verletzung eigener Rechte führt sie nicht an.

Trifft „Abstrakte Normenkontrolle“ hier zu?

„Abstrakte Normenkontrolle“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
    Der Antrag richtet sich an das für dieses Verfahren zuständige Gericht.
    erfüllt
  2. 2
    Antrag eines berechtigten Antragstellers
    Eine Landesregierung gehört zu den berechtigten Antragstellern.
    erfüllt
  3. 3
    Bundes- oder Landesrecht als Prüfungsgegenstand
    Das angegriffene Gesetz ist Bundesrecht.
    erfüllt
  4. 4
    Zulässiger Prüfungsmaßstab
    Das Bundesgesetz soll am Grundgesetz gemessen werden.
    erfüllt
  5. 5
    Unabhängigkeit von Anlassfall und eigener Rechtsverletzung
    Die beantragte Prüfung benötigt weder einen individuellen Streitfall noch eine eigene Rechtsverletzung.
    erfüllt
BFall B

Ein Zehntel der Mitglieder des Bundestages beantragt 1beim Bundesverfassungsgericht die Prüfung 3eines bereits geltenden Bundesgesetzes über Studienhilfen. Die Abgeordneten halten das Gesetz für ungültig, 4weil es ihrer Ansicht nach gegen das Grundgesetz verstößt. 5Einen einzelnen Streitfall oder eine Verletzung eigener Rechte führen sie nicht an.

Trifft „Abstrakte Normenkontrolle“ hier zu?

„Abstrakte Normenkontrolle“ trifft nicht zu.Es fehlt: Antrag eines berechtigten Antragstellers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
    Der Antrag richtet sich an das für dieses Verfahren zuständige Gericht.
    erfüllt
  2. 2
    Antrag eines berechtigten Antragstellers
    Ein Zehntel der Bundestagsmitglieder erreicht das erforderliche Viertel nicht.
    fehlt
  3. 3
    Bundes- oder Landesrecht als Prüfungsgegenstand
    Das angegriffene Gesetz ist Bundesrecht.
    erfüllt
  4. 4
    Zulässiger Prüfungsmaßstab
    Das Bundesgesetz soll am Grundgesetz gemessen werden.
    erfüllt
  5. 5
    Unabhängigkeit von Anlassfall und eigener Rechtsverletzung
    Das Fehlen eines individuellen Streitfalls und eigener Rechtsverletzungen steht dieser Prüfungsart nicht entgegen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einem Antrag von Bundestagsabgeordneten wird das erforderliche Quorum nicht geprüft.

RichtigEin Antrag aus dem Bundestag muss von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder getragen werden.

Verwechslung

FehlerAuch bei der Prüfung von Bundesrecht wird sonstiges Bundesrecht als selbständiger Prüfungsmaßstab herangezogen.

RichtigBundesrecht wird am Grundgesetz gemessen; sonstiges Bundesrecht ist nur bei der Prüfung von Landesrecht ein zusätzlicher Maßstab.

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