Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen

Bundesrecht bricht Landesrecht

Art. 31 GG · Öffentliches Recht

Art. 31 GG normiert den Vorrang des Bundesrechts vor entgegenstehendem Landesrecht: Kollidiert eine landesrechtliche Norm mit einer wirksamen bundesrechtlichen Regelung, ist das Landesrecht insoweit nichtig, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Die Kollisionsnorm setzt voraus, dass Bundes- und Landesrecht denselben Sachverhalt regeln und inhaltlich unvereinbar sind.

Merksatz

Landesrecht weicht nur, wenn es denselben Sachverhalt anders regelt als wirksames Bundesrecht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Verfassung eines Landes lässt für besonders schwere Verbrechen die Todesstrafe zu. Das Grundgesetz bestimmt, dass die Todesstrafe abgeschafft ist. Beide Vorschriften betreffen die Frage, ob ein Mensch wegen einer Straftat hingerichtet werden darf.

Trifft „Bundesrecht bricht Landesrecht“ hier zu?

„Bundesrecht bricht Landesrecht“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Landesrechtliche Norm
    Die Landesverfassung ist Landesrecht.
    erfüllt
  2. 2
    Wirksame bundesrechtliche Regelung
    Das Grundgesetz ist wirksames Bundesrecht.
    erfüllt
  3. 3
    Regelung desselben Sachverhalts
    Beide Normen regeln dieselbe Frage.
    erfüllt
  4. 4
    Inhaltliche Unvereinbarkeit
    Die Zulassung der Todesstrafe widerspricht ihrer Abschaffung im Grundgesetz.
    erfüllt
BFall B

1Die Verfassung eines Landes bestimmt, dass die Todesstrafe abgeschafft ist. 2Das Grundgesetz bestimmt ebenfalls, dass die Todesstrafe abgeschafft ist. 3Beide Vorschriften betreffen die Frage, ob ein Mensch wegen einer Straftat hingerichtet werden darf.

Trifft „Bundesrecht bricht Landesrecht“ hier zu?

„Bundesrecht bricht Landesrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Inhaltliche Unvereinbarkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Landesrechtliche Norm
    Die Landesverfassung ist Landesrecht.
    erfüllt
  2. 2
    Wirksame bundesrechtliche Regelung
    Das Grundgesetz ist wirksames Bundesrecht.
    erfüllt
  3. 3
    Regelung desselben Sachverhalts
    Beide Normen regeln dieselbe Frage.
    erfüllt
  4. 4
    Inhaltliche Unvereinbarkeit
    Beide Normen ordnen dasselbe an und widersprechen sich daher nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerKollidierendes Landesrecht wird wie unionsrechtswidriges Recht nur für unanwendbar gehalten.

RichtigNach Art. 31 GG ist kollidierendes Landesrecht nichtig, ohne dass es aufgehoben werden muss.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.