Definitionen
Bundesrecht bricht Landesrecht
Art. 31 GG · Öffentliches RechtArt. 31 GG normiert den Vorrang des Bundesrechts vor entgegenstehendem Landesrecht: Kollidiert eine landesrechtliche Norm mit einer wirksamen bundesrechtlichen Regelung, ist das Landesrecht insoweit nichtig, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Die Kollisionsnorm setzt voraus, dass Bundes- und Landesrecht denselben Sachverhalt regeln und inhaltlich unvereinbar sind.
Landesrecht weicht nur, wenn es denselben Sachverhalt anders regelt als wirksames Bundesrecht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Verfassung eines Landes lässt für besonders schwere Verbrechen die Todesstrafe zu. Das Grundgesetz bestimmt, dass die Todesstrafe abgeschafft ist. Beide Vorschriften betreffen die Frage, ob ein Mensch wegen einer Straftat hingerichtet werden darf.
Trifft „Bundesrecht bricht Landesrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLandesrechtliche NormDie Landesverfassung ist Landesrecht.
- 2erfülltWirksame bundesrechtliche RegelungDas Grundgesetz ist wirksames Bundesrecht.
- 3erfülltRegelung desselben SachverhaltsBeide Normen regeln dieselbe Frage.
- 4erfülltInhaltliche UnvereinbarkeitDie Zulassung der Todesstrafe widerspricht ihrer Abschaffung im Grundgesetz.
1Die Verfassung eines Landes bestimmt, dass die Todesstrafe abgeschafft ist. 2Das Grundgesetz bestimmt ebenfalls, dass die Todesstrafe abgeschafft ist. 3Beide Vorschriften betreffen die Frage, ob ein Mensch wegen einer Straftat hingerichtet werden darf.
Trifft „Bundesrecht bricht Landesrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLandesrechtliche NormDie Landesverfassung ist Landesrecht.
- 2erfülltWirksame bundesrechtliche RegelungDas Grundgesetz ist wirksames Bundesrecht.
- 3erfülltRegelung desselben SachverhaltsBeide Normen regeln dieselbe Frage.
- 4fehltInhaltliche UnvereinbarkeitBeide Normen ordnen dasselbe an und widersprechen sich daher nicht.
Typische Fehler
FehlerKollidierendes Landesrecht wird wie unionsrechtswidriges Recht nur für unanwendbar gehalten.
RichtigNach Art. 31 GG ist kollidierendes Landesrecht nichtig, ohne dass es aufgehoben werden muss.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema