Definitionen
Gesetzgebungskompetenz
Art. 70 GG · Öffentliches RechtDie Gesetzgebungskompetenz bezeichnet die verfassungsrechtlich zugewiesene Befugnis des Bundes oder der Länder, in einem bestimmten Sachbereich Gesetze zu erlassen; sie ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, wobei die Länder die grundsätzliche Kompetenz besitzen, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht (Art. 70 Abs. 1 GG).
Eine Bundeszuständigkeit braucht eine Grundlage im Grundgesetz, andernfalls sind die Länder zuständig.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Der Landtag von Hessen beschließt ein Gesetz über die Unterrichtsfächer an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in Hessen. Es regelt ausschließlich, welche Fächer in welchen Klassen unterrichtet werden.
Trifft „Gesetzgebungskompetenz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzeserlass in einem bestimmten SachbereichGegenstand ist ein Gesetz im Sachbereich des Schulwesens.
- 2erfülltBund oder Länder als staatliche EbeneDer Landtag handelt als Gesetzgebungsorgan des Landes Hessen.
- 3erfülltVerfassungsrechtliche Zuweisung mit grundsätzlicher LänderzuständigkeitMangels einer Bundeszuständigkeit ist die Regelung der Unterrichtsfächer nach Art. 70 Abs. 1 GG Sache der Länder.
Der Bundestag beschließt ein Gesetz über die Unterrichtsfächer an allen öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in Deutschland. Es regelt ausschließlich, welche Fächer in welchen Klassen unterrichtet werden.
Trifft „Gesetzgebungskompetenz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzeserlass in einem bestimmten SachbereichGegenstand ist ein Gesetz im Sachbereich des Schulwesens.
- 2erfülltBund oder Länder als staatliche EbeneDer Bundestag handelt als Gesetzgebungsorgan des Bundes.
- 3fehltVerfassungsrechtliche Zuweisung mit grundsätzlicher LänderzuständigkeitFür die Festlegung der Unterrichtsfächer an allgemeinbildenden Schulen weist das Grundgesetz dem Bund keine Befugnis zu.
Typische Fehler
FehlerDem Bund wird eine allgemeine Zuständigkeit zugeschrieben, während die Länder nur ausdrücklich zugewiesene Sachbereiche regeln dürften.
RichtigAusgangspunkt ist die Zuständigkeit der Länder; eine Befugnis des Bundes muss sich auf das Grundgesetz stützen lassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata