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Gesetzgebungskompetenz

Art. 70 GG · Öffentliches Recht

Die Gesetzgebungskompetenz bezeichnet die verfassungsrechtlich zugewiesene Befugnis des Bundes oder der Länder, in einem bestimmten Sachbereich Gesetze zu erlassen; sie ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, wobei die Länder die grundsätzliche Kompetenz besitzen, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht (Art. 70 Abs. 1 GG).

Merksatz

Eine Bundeszuständigkeit braucht eine Grundlage im Grundgesetz, andernfalls sind die Länder zuständig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Der Landtag von Hessen beschließt ein Gesetz über die Unterrichtsfächer an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in Hessen. Es regelt ausschließlich, welche Fächer in welchen Klassen unterrichtet werden.

Trifft „Gesetzgebungskompetenz“ hier zu?

„Gesetzgebungskompetenz“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzeserlass in einem bestimmten Sachbereich
    Gegenstand ist ein Gesetz im Sachbereich des Schulwesens.
    erfüllt
  2. 2
    Bund oder Länder als staatliche Ebene
    Der Landtag handelt als Gesetzgebungsorgan des Landes Hessen.
    erfüllt
  3. 3
    Verfassungsrechtliche Zuweisung mit grundsätzlicher Länderzuständigkeit
    Mangels einer Bundeszuständigkeit ist die Regelung der Unterrichtsfächer nach Art. 70 Abs. 1 GG Sache der Länder.
    erfüllt
BFall B

Der Bundestag beschließt ein Gesetz über die Unterrichtsfächer an allen öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in Deutschland. Es regelt ausschließlich, welche Fächer in welchen Klassen unterrichtet werden.

Trifft „Gesetzgebungskompetenz“ hier zu?

„Gesetzgebungskompetenz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verfassungsrechtliche Zuweisung mit grundsätzlicher Länderzuständigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzeserlass in einem bestimmten Sachbereich
    Gegenstand ist ein Gesetz im Sachbereich des Schulwesens.
    erfüllt
  2. 2
    Bund oder Länder als staatliche Ebene
    Der Bundestag handelt als Gesetzgebungsorgan des Bundes.
    erfüllt
  3. 3
    Verfassungsrechtliche Zuweisung mit grundsätzlicher Länderzuständigkeit
    Für die Festlegung der Unterrichtsfächer an allgemeinbildenden Schulen weist das Grundgesetz dem Bund keine Befugnis zu.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDem Bund wird eine allgemeine Zuständigkeit zugeschrieben, während die Länder nur ausdrücklich zugewiesene Sachbereiche regeln dürften.

RichtigAusgangspunkt ist die Zuständigkeit der Länder; eine Befugnis des Bundes muss sich auf das Grundgesetz stützen lassen.

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