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Antragsberechtigung

§ 63 BVerfGG, § 47 Abs. 2 VwGO · Öffentliches Recht

Die Antragsberechtigung bedeutet, dass eine Person oder Stelle als Antragsteller eines bestimmten Verfahrens dem dafür gesetzlich oder verfassungsrechtlich zugelassenen Personenkreis angehört; sie ist als Sachurteilsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Die bloße Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung begründet keine Antragsberechtigung, sondern betrifft die gesondert zu prüfende Antragsbefugnis. Bei der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle müssen Behörden keine Verletzung eigener Rechte geltend machen.

Merksatz

Eine mögliche Rechtsverletzung macht einen ausgeschlossenen Antragsteller noch nicht antragsberechtigt.

Wer darf beantragen und welche Rechte zählen?Links steht der zugelassene Antragstellerkreis, rechts die mögliche Rechtsverletzung. Beide Fragen sind getrennt zu prüfen.
Antragsberechtigung
Antragsbefugnis
Prüffrage
Gehört der Antragsteller zum zugelassenen Personenkreis des Verfahrens?
Ist eine Verletzung der im Verfahren geschützten Rechte möglich?
Normenkontrolle
Natürliche und juristische Personen sowie Behörden gehören zum zugelassenen Antragstellerkreis.
Natürliche und juristische Personen benötigen eine mögliche eigene Rechtsverletzung; Behörden nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Fraktion des Deutschen Bundestages stellt beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag im Organstreit gegen die Bundesregierung. Die Bundesregierung hat eine parlamentarische Anfrage der Fraktion nicht beantwortet.

Trifft „Antragsberechtigung“ hier zu?

„Antragsberechtigung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antragstellerstellung im konkreten Verfahren
    Die Fraktion tritt im Organstreit als Antragstellerin auf.
    erfüllt
  2. 2
    Zugehörigkeit zum zugelassenen Personenkreis
    Bundestagsfraktionen haben eigene parlamentarische Rechte und gehören deshalb zum zulässigen Beteiligtenkreis des Organstreits.
    erfüllt
BFall B

1Eine GmbH stellt beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag im Organstreit gegen die Bundesregierung. Die Bundesregierung hat öffentlich vor den Produkten der GmbH gewarnt.

Trifft „Antragsberechtigung“ hier zu?

„Antragsberechtigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zugehörigkeit zum zugelassenen Personenkreis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antragstellerstellung im konkreten Verfahren
    Die GmbH tritt im Organstreit als Antragstellerin auf.
    erfüllt
  2. 2
    Zugehörigkeit zum zugelassenen Personenkreis
    Eine gewöhnliche GmbH gehört nicht zu den im Organstreit zugelassenen Beteiligten.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus einer möglichen Verletzung eigener Rechte unmittelbar auf die Antragsberechtigung schließen.

RichtigZunächst ist die Zugehörigkeit zum zugelassenen Antragstellerkreis zu prüfen; die mögliche Rechtsverletzung betrifft die gesonderte Antragsbefugnis.

Rechtsfolge falsch

FehlerEinen Normenkontrollantrag einer Behörde allein deshalb für unzulässig halten, weil keine Verletzung eigener Rechte möglich ist.

RichtigBehörden müssen bei der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle keine Verletzung eigener Rechte geltend machen.

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