Definitionen
Meinungsverschiedenheit
Art. 94 Abs. 1 Nr. 2, 3 GG · Öffentliches RechtEine Meinungsverschiedenheit liegt vor, wenn zwischen zwei oder mehr Beteiligten (z.B. Behörden, Verfassungsorganen oder Körperschaften) ein rechtlich erheblicher Dissens über die Auslegung oder Anwendung von Rechtsnormen besteht, der einer verbindlichen Klärung bedarf.
Entscheidend ist der Streit über Rechtsnormen, nicht ein bloß persönlicher Konflikt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Regierungen der Länder A und B beraten über ein geltendes Bundesgesetz. Die Regierung von A meint, das Grundgesetz erlaube dem Bund eine solche Regelung nicht. Die Regierung von B meint, das Grundgesetz erlaube sie.
Trifft „Meinungsverschiedenheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMindestens zwei BeteiligteMit den beiden Landesregierungen sind zwei Beteiligte vorhanden.
- 2erfülltRechtlich erheblicher DissensDie Regierungen vertreten gegensätzliche Auffassungen über die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes.
- 3erfülltBezug zur Auslegung oder Anwendung von RechtsnormenGegenstand ist die Anwendung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsregeln auf das Bundesgesetz.
1Die Regierungen der Länder A und B beraten über ein geltendes Bundesgesetz. 3Beide Regierungen meinen übereinstimmend, das Grundgesetz erlaube dem Bund eine solche Regelung.
Trifft „Meinungsverschiedenheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMindestens zwei BeteiligteMit den beiden Landesregierungen sind zwei Beteiligte vorhanden.
- 2fehltRechtlich erheblicher DissensDie beiden Regierungen vertreten dieselbe Rechtsauffassung.
- 3erfülltBezug zur Auslegung oder Anwendung von RechtsnormenAuch die gemeinsame Auffassung betrifft die Anwendung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsregeln auf das Bundesgesetz.
Typische Fehler
FehlerSchon die Unsicherheit eines einzelnen Beteiligten über die Rechtslage wird als Meinungsverschiedenheit behandelt.
RichtigErforderlich sind abweichende Rechtsauffassungen von mindestens zwei Beteiligten; bloße eigene Zweifel genügen für diesen Begriff nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema