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Meinungsverschiedenheit

Art. 94 Abs. 1 Nr. 2, 3 GG · Öffentliches Recht

Eine Meinungsverschiedenheit liegt vor, wenn zwischen zwei oder mehr Beteiligten (z.B. Behörden, Verfassungsorganen oder Körperschaften) ein rechtlich erheblicher Dissens über die Auslegung oder Anwendung von Rechtsnormen besteht, der einer verbindlichen Klärung bedarf.

Merksatz

Entscheidend ist der Streit über Rechtsnormen, nicht ein bloß persönlicher Konflikt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Regierungen der Länder A und B beraten über ein geltendes Bundesgesetz. Die Regierung von A meint, das Grundgesetz erlaube dem Bund eine solche Regelung nicht. Die Regierung von B meint, das Grundgesetz erlaube sie.

Trifft „Meinungsverschiedenheit“ hier zu?

„Meinungsverschiedenheit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mindestens zwei Beteiligte
    Mit den beiden Landesregierungen sind zwei Beteiligte vorhanden.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtlich erheblicher Dissens
    Die Regierungen vertreten gegensätzliche Auffassungen über die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes.
    erfüllt
  3. 3
    Bezug zur Auslegung oder Anwendung von Rechtsnormen
    Gegenstand ist die Anwendung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsregeln auf das Bundesgesetz.
    erfüllt
BFall B

1Die Regierungen der Länder A und B beraten über ein geltendes Bundesgesetz. 3Beide Regierungen meinen übereinstimmend, das Grundgesetz erlaube dem Bund eine solche Regelung.

Trifft „Meinungsverschiedenheit“ hier zu?

„Meinungsverschiedenheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtlich erheblicher Dissens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mindestens zwei Beteiligte
    Mit den beiden Landesregierungen sind zwei Beteiligte vorhanden.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtlich erheblicher Dissens
    Die beiden Regierungen vertreten dieselbe Rechtsauffassung.
    fehlt
  3. 3
    Bezug zur Auslegung oder Anwendung von Rechtsnormen
    Auch die gemeinsame Auffassung betrifft die Anwendung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsregeln auf das Bundesgesetz.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerSchon die Unsicherheit eines einzelnen Beteiligten über die Rechtslage wird als Meinungsverschiedenheit behandelt.

RichtigErforderlich sind abweichende Rechtsauffassungen von mindestens zwei Beteiligten; bloße eigene Zweifel genügen für diesen Begriff nicht.

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