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Klassischer Eingriffsbegriff

Art. 1 ff. GG · Öffentliches Recht

Ein Eingriff in ein Grundrecht liegt nach dem klassischen Eingriffsbegriff vor, wenn ein staatliches Handeln final, unmittelbar, rechtlich und imperativ (d.h. durch Befehl und Zwang) in eine grundrechtlich geschützte Position einwirkt.

Merksatz

Bloße unbeabsichtigte Nebenfolgen staatlichen Handelns reichen für einen klassischen Eingriff nicht aus.

Klassischer oder moderner Eingriff?Der moderne Begriff erfasst auch zurechenbare Beeinträchtigungen, die einzelne klassische Anforderungen nicht erfüllen.
Klassischer Eingriffsbegriff
Moderner Eingriffsbegriff
Zielrichtung
Gezielte Beeinträchtigung
Auch unbeabsichtigte Nebenfolgen
Wirkungsweg
Unmittelbare Beeinträchtigung
Auch mittelbare Beeinträchtigungen
Handlungsform
Rechtsförmig und imperativ
Auch tatsächliches Handeln ohne Befehl

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Gesundheitsamt verpflichtet Nora durch einen schriftlichen Bescheid, eine Liste ihrer Krankheiten einzureichen, und droht ihr andernfalls ein Zwangsgeld an. Es will dadurch gezielt ihre Gesundheitsdaten erheben, die Nora bislang nur ihrer Ärztin mitgeteilt hat.

Trifft „Klassischer Eingriffsbegriff“ hier zu?

„Klassischer Eingriffsbegriff“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Handeln
    Das Gesundheitsamt handelt als staatliche Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Zielgerichtete Einwirkung
    Die Erhebung der persönlichen Angaben ist gerade das Ziel der Maßnahme.
    erfüllt
  3. 3
    Unmittelbare Einwirkung
    Der Bescheid begründet unmittelbar eine Auskunftspflicht für Nora.
    erfüllt
  4. 4
    Rechtliche und imperative Einwirkung
    Die Behörde erlässt eine verbindliche Anordnung und droht deren zwangsweise Durchsetzung an.
    erfüllt
  5. 5
    Einwirkung in eine grundrechtlich geschützte Position
    Die verlangte Offenlegung betrifft Noras Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
    erfüllt
BFall B

Das Gesundheitsamt stellt ohne Noras Einverständnis eine Liste ihrer Krankheiten auf seine frei zugängliche Internetseite, damit jeder diese Angaben lesen kann. Der Beitrag besteht ausschließlich aus Noras Namen und den Krankheitsangaben.

Trifft „Klassischer Eingriffsbegriff“ hier zu?

„Klassischer Eingriffsbegriff“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtliche und imperative Einwirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Handeln
    Die Veröffentlichung erfolgt durch eine staatliche Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Zielgerichtete Einwirkung
    Die Behörde bezweckt gerade die öffentliche Bekanntgabe der Gesundheitsdaten.
    erfüllt
  3. 3
    Unmittelbare Einwirkung
    Schon die Veröffentlichung selbst macht die persönlichen Angaben öffentlich zugänglich.
    erfüllt
  4. 4
    Rechtliche und imperative Einwirkung
    Die bloße Veröffentlichung ist tatsächliches Handeln ohne verbindliche Anordnung oder Zwang.
    fehlt
  5. 5
    Einwirkung in eine grundrechtlich geschützte Position
    Die Offenlegung der Gesundheitsdaten betrifft Noras Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine gezielte und unmittelbare tatsächliche Beeinträchtigung ohne Weiteres als klassischen Eingriff behandeln.

RichtigZusätzlich muss die Einwirkung rechtsförmig und imperativ sein.

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