Definitionen
Klassischer Eingriffsbegriff
Art. 1 ff. GG · Öffentliches RechtEin Eingriff in ein Grundrecht liegt nach dem klassischen Eingriffsbegriff vor, wenn ein staatliches Handeln final, unmittelbar, rechtlich und imperativ (d.h. durch Befehl und Zwang) in eine grundrechtlich geschützte Position einwirkt.
Bloße unbeabsichtigte Nebenfolgen staatlichen Handelns reichen für einen klassischen Eingriff nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Das Gesundheitsamt verpflichtet Nora durch einen schriftlichen Bescheid, eine Liste ihrer Krankheiten einzureichen, und droht ihr andernfalls ein Zwangsgeld an. Es will dadurch gezielt ihre Gesundheitsdaten erheben, die Nora bislang nur ihrer Ärztin mitgeteilt hat.
Trifft „Klassischer Eingriffsbegriff“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliches HandelnDas Gesundheitsamt handelt als staatliche Behörde.
- 2erfülltZielgerichtete EinwirkungDie Erhebung der persönlichen Angaben ist gerade das Ziel der Maßnahme.
- 3erfülltUnmittelbare EinwirkungDer Bescheid begründet unmittelbar eine Auskunftspflicht für Nora.
- 4erfülltRechtliche und imperative EinwirkungDie Behörde erlässt eine verbindliche Anordnung und droht deren zwangsweise Durchsetzung an.
- 5erfülltEinwirkung in eine grundrechtlich geschützte PositionDie verlangte Offenlegung betrifft Noras Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Das Gesundheitsamt stellt ohne Noras Einverständnis eine Liste ihrer Krankheiten auf seine frei zugängliche Internetseite, damit jeder diese Angaben lesen kann. Der Beitrag besteht ausschließlich aus Noras Namen und den Krankheitsangaben.
Trifft „Klassischer Eingriffsbegriff“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliches HandelnDie Veröffentlichung erfolgt durch eine staatliche Behörde.
- 2erfülltZielgerichtete EinwirkungDie Behörde bezweckt gerade die öffentliche Bekanntgabe der Gesundheitsdaten.
- 3erfülltUnmittelbare EinwirkungSchon die Veröffentlichung selbst macht die persönlichen Angaben öffentlich zugänglich.
- 4fehltRechtliche und imperative EinwirkungDie bloße Veröffentlichung ist tatsächliches Handeln ohne verbindliche Anordnung oder Zwang.
- 5erfülltEinwirkung in eine grundrechtlich geschützte PositionDie Offenlegung der Gesundheitsdaten betrifft Noras Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Typische Fehler
FehlerEine gezielte und unmittelbare tatsächliche Beeinträchtigung ohne Weiteres als klassischen Eingriff behandeln.
RichtigZusätzlich muss die Einwirkung rechtsförmig und imperativ sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata