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A
326 Definitionen

Antragsgegenstand

§ 47 Abs. 1 VwGO, Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG · Öffentliches Recht

Der Antragsgegenstand einer Normenkontrolle ist die Rechtsnorm, deren Gültigkeit oder Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird; er bestimmt den Prüfungsumfang und die Reichweite der gerichtlichen Entscheidung. Zulässig ist nur eine Norm, deren Überprüfung die jeweilige Verfahrensart vorsieht; in der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO sind das nur die dort bezeichneten untergesetzlichen Vorschriften.

Merksatz

Nicht jede Rechtsnorm ist in jedem Normenkontrollverfahren überprüfbar.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Gemeinde beschließt einen Bebauungsplan als Satzung nach dem Baugesetzbuch. Eine Grundstückseigentümerin beantragt beim Oberverwaltungsgericht, die Gültigkeit dieser Satzung zu überprüfen.

Trifft „Antragsgegenstand“ hier zu?

„Antragsgegenstand“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsnorm
    Ein als Satzung erlassener Bebauungsplan ist eine Rechtsnorm.
    erfüllt
  2. 2
    Überprüfung in der gewählten Verfahrensart vorgesehen
    Die Überprüfung solcher Satzungen ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vorgesehen.
    erfüllt
BFall B

1Der Landtag erlässt ein Schulgesetz als formelles Landesgesetz. Ein Vater beantragt beim Oberverwaltungsgericht, die Gültigkeit dieses Gesetzes zu überprüfen.

Trifft „Antragsgegenstand“ hier zu?

„Antragsgegenstand“ trifft nicht zu.Es fehlt: Überprüfung in der gewählten Verfahrensart vorgesehen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsnorm
    Ein formelles Landesgesetz ist eine Rechtsnorm.
    erfüllt
  2. 2
    Überprüfung in der gewählten Verfahrensart vorgesehen
    Formelle Landesgesetze können nicht im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO überprüft werden.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin einzelner Verwaltungsakt wird als zulässiger Gegenstand einer Normenkontrolle behandelt.

RichtigGegenstand einer Normenkontrolle ist eine Rechtsnorm, nicht eine Regelung für einen einzelnen Fall.

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Normcharakter wird festgestellt, ohne zu prüfen, ob die gewählte Verfahrensart diese Norm erfasst.

RichtigBei der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle muss die angegriffene Norm zu den in § 47 Abs. 1 VwGO bezeichneten Vorschriften gehören.

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