Definitionen
Antragsgegenstand
§ 47 Abs. 1 VwGO, Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG · Öffentliches RechtDer Antragsgegenstand einer Normenkontrolle ist die Rechtsnorm, deren Gültigkeit oder Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird; er bestimmt den Prüfungsumfang und die Reichweite der gerichtlichen Entscheidung. Zulässig ist nur eine Norm, deren Überprüfung die jeweilige Verfahrensart vorsieht; in der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO sind das nur die dort bezeichneten untergesetzlichen Vorschriften.
Nicht jede Rechtsnorm ist in jedem Normenkontrollverfahren überprüfbar.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Gemeinde beschließt einen Bebauungsplan als Satzung nach dem Baugesetzbuch. Eine Grundstückseigentümerin beantragt beim Oberverwaltungsgericht, die Gültigkeit dieser Satzung zu überprüfen.
Trifft „Antragsgegenstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsnormEin als Satzung erlassener Bebauungsplan ist eine Rechtsnorm.
- 2erfülltÜberprüfung in der gewählten Verfahrensart vorgesehenDie Überprüfung solcher Satzungen ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vorgesehen.
1Der Landtag erlässt ein Schulgesetz als formelles Landesgesetz. Ein Vater beantragt beim Oberverwaltungsgericht, die Gültigkeit dieses Gesetzes zu überprüfen.
Trifft „Antragsgegenstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsnormEin formelles Landesgesetz ist eine Rechtsnorm.
- 2fehltÜberprüfung in der gewählten Verfahrensart vorgesehenFormelle Landesgesetze können nicht im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO überprüft werden.
Typische Fehler
FehlerEin einzelner Verwaltungsakt wird als zulässiger Gegenstand einer Normenkontrolle behandelt.
RichtigGegenstand einer Normenkontrolle ist eine Rechtsnorm, nicht eine Regelung für einen einzelnen Fall.
FehlerDer Normcharakter wird festgestellt, ohne zu prüfen, ob die gewählte Verfahrensart diese Norm erfasst.
RichtigBei der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle muss die angegriffene Norm zu den in § 47 Abs. 1 VwGO bezeichneten Vorschriften gehören.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata