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Wiederaufgreifen des Verfahrens

§ 51 VwVfG · Öffentliches Recht

Das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bezeichnet die Verpflichtung der Behörde, ein durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren auf Antrag des Betroffenen neu aufzugreifen und erneut in der Sache zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Anspruch besteht nur, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden an der früheren Geltendmachung des Grundes, insbesondere durch Rechtsbehelf, gehindert war und den Antrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes stellt.

Merksatz

Auch nach Eintritt der Bestandskraft kann ein Anspruch auf erneute Sachprüfung bestehen.

Welche Frist gilt für den Antrag?Für den Anspruch nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zählt die Kenntnis des konkreten Grundes, nicht das Alter des Verwaltungsakts.
  1. Kenntnis
    Frist wird ausgelöst
    Der Betroffene erfährt von dem Grund für die erneute Prüfung.
  2. Fristende
    Antrag muss eingegangen sein
    Bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist muss der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
  1. Frist wird ausgelöst Der Betroffene erfährt von dem Grund für die erneute Prüfung.
  2. Antrag muss eingegangen sein Bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist muss der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
Drei Monate

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Behörde hat Leas Antrag auf eine berufliche Erlaubnis allein deshalb abgelehnt, weil sie die erforderliche Fachprüfung für nicht bestanden hält; die Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar. Erst nach Abschluss des Verfahrens findet die Prüfungsstelle ein zuvor trotz sorgfältiger Suche verschollenes Prüfungsprotokoll, das Leas Bestehen eindeutig belegt. Lea hatte im bisherigen Verfahren alle verfügbaren Nachweise vorgelegt; trotz sorgfältiger Nachforschungen hatte sie das Protokoll damals nicht beschaffen können. Zwei Wochen nachdem Lea von dem Fund erfahren hat, geht ihr Antrag auf erneute Entscheidung mit der Niederschrift bei der zuständigen Behörde ein.

Trifft „Wiederaufgreifen des Verfahrens“ hier zu?

„Wiederaufgreifen des Verfahrens“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unanfechtbarer Verwaltungsakt
    Die Ablehnung der Erlaubnis ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt.
    erfüllt
  2. 2
    Antrag des Betroffenen
    Lea beantragt als Betroffene die erneute Entscheidung über ihre Erlaubnis.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzlicher Wiederaufgreifensgrund
    Das nun verfügbare Beweismittel hätte den einzigen Ablehnungsgrund widerlegt und eine günstigere Entscheidung herbeigeführt.
    erfüllt
  4. 4
    Keine grob verschuldete frühere Nichtgeltendmachung
    Lea konnte das Protokoll trotz sorgfältiger Bemühungen zuvor nicht als Beweismittel verfügbar machen.
    erfüllt
  5. 5
    Antrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis
    Der Antrag geht bereits zwei Wochen nach Kenntnis des neuen Beweismittels ein.
    erfüllt
BFall B

Eine Behörde hat Leas Antrag auf eine berufliche Erlaubnis allein deshalb abgelehnt, weil sie die erforderliche Fachprüfung für nicht bestanden hält; 1die Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar. Erst nach Abschluss des Verfahrens findet die Prüfungsstelle 3ein zuvor trotz sorgfältiger Suche verschollenes Prüfungsprotokoll, das Leas Bestehen eindeutig belegt. 4Lea hatte im bisherigen Verfahren alle verfügbaren Nachweise vorgelegt; trotz sorgfältiger Nachforschungen hatte sie das Protokoll damals nicht beschaffen können. Lea erfährt von dem Fund und legt die Niederschrift aus Bequemlichkeit fünf Monate beiseite; erst danach 2geht ihr Antrag auf erneute Entscheidung mit der Niederschrift bei der zuständigen Behörde ein.

Trifft „Wiederaufgreifen des Verfahrens“ hier zu?

„Wiederaufgreifen des Verfahrens“ trifft nicht zu.Es fehlt: Antrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unanfechtbarer Verwaltungsakt
    Die Ablehnung der Erlaubnis ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt.
    erfüllt
  2. 2
    Antrag des Betroffenen
    Lea beantragt als Betroffene die erneute Entscheidung über ihre Erlaubnis.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzlicher Wiederaufgreifensgrund
    Das nun verfügbare Beweismittel hätte den einzigen Ablehnungsgrund widerlegt und eine günstigere Entscheidung herbeigeführt.
    erfüllt
  4. 4
    Keine grob verschuldete frühere Nichtgeltendmachung
    Die frühere Nichtverfügbarkeit des Protokolls beruht nicht auf grobem Verschulden Leas.
    erfüllt
  5. 5
    Antrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis
    Lea wartet nach Kenntnis ohne Hindernis fünf Monate; damit fehlt die Fristwahrung für den Anspruch auf gebundenes Wiederaufgreifen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin erfolgreicher Antrag auf Wiederaufgreifen führt automatisch zur Aufhebung des bisherigen Verwaltungsakts.

RichtigDie Behörde muss erneut sachlich entscheiden; die Aufhebung oder Änderung folgt nicht automatisch aus dem Wiederaufgreifen.

Rechtsfolge falsch

FehlerNach Ablauf der Dreimonatsfrist darf die Behörde den Fall überhaupt nicht mehr sachlich prüfen.

RichtigDie Frist begrenzt den Anspruch nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG; ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege bleibt nach § 51 Abs. 5 VwVfG möglich.

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