Definitionen
Wiederaufgreifen des Verfahrens
§ 51 VwVfG · Öffentliches RechtDas Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bezeichnet die Verpflichtung der Behörde, ein durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren auf Antrag des Betroffenen neu aufzugreifen und erneut in der Sache zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Anspruch besteht nur, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden an der früheren Geltendmachung des Grundes, insbesondere durch Rechtsbehelf, gehindert war und den Antrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes stellt.
Auch nach Eintritt der Bestandskraft kann ein Anspruch auf erneute Sachprüfung bestehen.
- KenntnisFrist wird ausgelöstDer Betroffene erfährt von dem Grund für die erneute Prüfung.
- FristendeAntrag muss eingegangen seinBis zum Ablauf der Dreimonatsfrist muss der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
- Frist wird ausgelöst Der Betroffene erfährt von dem Grund für die erneute Prüfung.
- Antrag muss eingegangen sein Bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist muss der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Behörde hat Leas Antrag auf eine berufliche Erlaubnis allein deshalb abgelehnt, weil sie die erforderliche Fachprüfung für nicht bestanden hält; die Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar. Erst nach Abschluss des Verfahrens findet die Prüfungsstelle ein zuvor trotz sorgfältiger Suche verschollenes Prüfungsprotokoll, das Leas Bestehen eindeutig belegt. Lea hatte im bisherigen Verfahren alle verfügbaren Nachweise vorgelegt; trotz sorgfältiger Nachforschungen hatte sie das Protokoll damals nicht beschaffen können. Zwei Wochen nachdem Lea von dem Fund erfahren hat, geht ihr Antrag auf erneute Entscheidung mit der Niederschrift bei der zuständigen Behörde ein.
Trifft „Wiederaufgreifen des Verfahrens“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnanfechtbarer VerwaltungsaktDie Ablehnung der Erlaubnis ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt.
- 2erfülltAntrag des BetroffenenLea beantragt als Betroffene die erneute Entscheidung über ihre Erlaubnis.
- 3erfülltGesetzlicher WiederaufgreifensgrundDas nun verfügbare Beweismittel hätte den einzigen Ablehnungsgrund widerlegt und eine günstigere Entscheidung herbeigeführt.
- 4erfülltKeine grob verschuldete frühere NichtgeltendmachungLea konnte das Protokoll trotz sorgfältiger Bemühungen zuvor nicht als Beweismittel verfügbar machen.
- 5erfülltAntrag innerhalb von drei Monaten ab KenntnisDer Antrag geht bereits zwei Wochen nach Kenntnis des neuen Beweismittels ein.
Eine Behörde hat Leas Antrag auf eine berufliche Erlaubnis allein deshalb abgelehnt, weil sie die erforderliche Fachprüfung für nicht bestanden hält; 1die Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar. Erst nach Abschluss des Verfahrens findet die Prüfungsstelle 3ein zuvor trotz sorgfältiger Suche verschollenes Prüfungsprotokoll, das Leas Bestehen eindeutig belegt. 4Lea hatte im bisherigen Verfahren alle verfügbaren Nachweise vorgelegt; trotz sorgfältiger Nachforschungen hatte sie das Protokoll damals nicht beschaffen können. Lea erfährt von dem Fund und legt die Niederschrift aus Bequemlichkeit fünf Monate beiseite; erst danach 2geht ihr Antrag auf erneute Entscheidung mit der Niederschrift bei der zuständigen Behörde ein.
Trifft „Wiederaufgreifen des Verfahrens“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnanfechtbarer VerwaltungsaktDie Ablehnung der Erlaubnis ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt.
- 2erfülltAntrag des BetroffenenLea beantragt als Betroffene die erneute Entscheidung über ihre Erlaubnis.
- 3erfülltGesetzlicher WiederaufgreifensgrundDas nun verfügbare Beweismittel hätte den einzigen Ablehnungsgrund widerlegt und eine günstigere Entscheidung herbeigeführt.
- 4erfülltKeine grob verschuldete frühere NichtgeltendmachungDie frühere Nichtverfügbarkeit des Protokolls beruht nicht auf grobem Verschulden Leas.
- 5fehltAntrag innerhalb von drei Monaten ab KenntnisLea wartet nach Kenntnis ohne Hindernis fünf Monate; damit fehlt die Fristwahrung für den Anspruch auf gebundenes Wiederaufgreifen.
Typische Fehler
FehlerEin erfolgreicher Antrag auf Wiederaufgreifen führt automatisch zur Aufhebung des bisherigen Verwaltungsakts.
RichtigDie Behörde muss erneut sachlich entscheiden; die Aufhebung oder Änderung folgt nicht automatisch aus dem Wiederaufgreifen.
FehlerNach Ablauf der Dreimonatsfrist darf die Behörde den Fall überhaupt nicht mehr sachlich prüfen.
RichtigDie Frist begrenzt den Anspruch nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG; ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege bleibt nach § 51 Abs. 5 VwVfG möglich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata