Definitionen
Dreimonatsfrist
§ 51 III VwVfG · Öffentliches RechtDer Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 I VwVfG ist gemäß § 51 III VwVfG innerhalb von drei Monaten zu stellen; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Wiederaufgreifensgrund Kenntnis erlangt hat. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, deren Versäumung den Wiederaufgreifensanspruch grundsätzlich entfallen lässt. Unter den Voraussetzungen des § 32 VwVfG ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
Für die Frist zählt die Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes, nicht der Erlass des Bescheids.
- 10. März 2025Kenntnis des GrundesDer Betroffene erfährt vom neuen Beweismittel.
- 10. Juni 2025FristendeDer Antrag muss spätestens bis zum Tagesende bei der zuständigen Behörde eingehen.
- Kenntnis des Grundes Der Betroffene erfährt vom neuen Beweismittel.
- Fristende Der Antrag muss spätestens bis zum Tagesende bei der zuständigen Behörde eingehen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Behörde hat Marias Antrag wegen fehlender Berufserfahrung abgelehnt; die Entscheidung kann nicht mehr angefochten werden. Am 10. März 2025 erhält Maria erstmals eine trotz sorgfältiger Suche zuvor unauffindbare Bescheinigung, die ihre erforderliche Berufserfahrung belegt. Ihr Antrag, wegen dieser Bescheinigung erneut über ihr Anliegen zu entscheiden, geht am 5. Mai 2025 bei der zuständigen Behörde ein.
Trifft „Dreimonatsfrist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAntrag auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfGMaria beantragt eine erneute Entscheidung aufgrund eines neuen Beweismittels.
- 2erfülltKenntnis des WiederaufgreifensgrundesMaria erfährt am 10. März 2025 von dem neuen Beweismittel.
- 3erfülltAntragstellung innerhalb von drei MonatenDer Antrag geht vor dem Fristende am 10. Juni 2025 ein.
Eine Behörde hat Marias Antrag wegen fehlender Berufserfahrung abgelehnt; die Entscheidung kann nicht mehr angefochten werden. 2Am 10. März 2025 erhält Maria erstmals eine trotz sorgfältiger Suche zuvor unauffindbare Bescheinigung, die ihre erforderliche Berufserfahrung belegt. 1Ihr Antrag, wegen dieser Bescheinigung erneut über ihr Anliegen zu entscheiden, geht am 15. Juli 2025 bei der zuständigen Behörde ein. Sie hätte den Antrag schon im März stellen können, hat ihn aber ohne Hindernisse bewusst aufgeschoben.
Trifft „Dreimonatsfrist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAntrag auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfGMaria beantragt eine erneute Entscheidung aufgrund eines neuen Beweismittels.
- 2erfülltKenntnis des WiederaufgreifensgrundesMaria erfährt am 10. März 2025 von dem neuen Beweismittel.
- 3fehltAntragstellung innerhalb von drei MonatenDer Antrag geht nach dem Fristende am 10. Juni 2025 ein; das bewusste Aufschieben rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.
Typische Fehler
FehlerAus der Fristversäumung wird geschlossen, dass die Behörde den Bescheid überhaupt nicht mehr aufheben darf.
RichtigEine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 1 VwVfG bleibt unter deren jeweiligen Voraussetzungen möglich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema