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Dreimonatsfrist

§ 51 III VwVfG · Öffentliches Recht

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 I VwVfG ist gemäß § 51 III VwVfG innerhalb von drei Monaten zu stellen; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Wiederaufgreifensgrund Kenntnis erlangt hat. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, deren Versäumung den Wiederaufgreifensanspruch grundsätzlich entfallen lässt. Unter den Voraussetzungen des § 32 VwVfG ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

Merksatz

Für die Frist zählt die Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes, nicht der Erlass des Bescheids.

Wann endet die Dreimonatsfrist?Beispiel ohne Wiedereinsetzung: Kenntnis am 10. März 2025 führt zum Fristende am 10. Juni 2025.
  1. 10. März 2025
    Kenntnis des Grundes
    Der Betroffene erfährt vom neuen Beweismittel.
  2. 10. Juni 2025
    Fristende
    Der Antrag muss spätestens bis zum Tagesende bei der zuständigen Behörde eingehen.
  1. Kenntnis des Grundes Der Betroffene erfährt vom neuen Beweismittel.
  2. Fristende Der Antrag muss spätestens bis zum Tagesende bei der zuständigen Behörde eingehen.
Drei Monate

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Behörde hat Marias Antrag wegen fehlender Berufserfahrung abgelehnt; die Entscheidung kann nicht mehr angefochten werden. Am 10. März 2025 erhält Maria erstmals eine trotz sorgfältiger Suche zuvor unauffindbare Bescheinigung, die ihre erforderliche Berufserfahrung belegt. Ihr Antrag, wegen dieser Bescheinigung erneut über ihr Anliegen zu entscheiden, geht am 5. Mai 2025 bei der zuständigen Behörde ein.

Trifft „Dreimonatsfrist“ hier zu?

„Dreimonatsfrist“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antrag auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG
    Maria beantragt eine erneute Entscheidung aufgrund eines neuen Beweismittels.
    erfüllt
  2. 2
    Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes
    Maria erfährt am 10. März 2025 von dem neuen Beweismittel.
    erfüllt
  3. 3
    Antragstellung innerhalb von drei Monaten
    Der Antrag geht vor dem Fristende am 10. Juni 2025 ein.
    erfüllt
BFall B

Eine Behörde hat Marias Antrag wegen fehlender Berufserfahrung abgelehnt; die Entscheidung kann nicht mehr angefochten werden. 2Am 10. März 2025 erhält Maria erstmals eine trotz sorgfältiger Suche zuvor unauffindbare Bescheinigung, die ihre erforderliche Berufserfahrung belegt. 1Ihr Antrag, wegen dieser Bescheinigung erneut über ihr Anliegen zu entscheiden, geht am 15. Juli 2025 bei der zuständigen Behörde ein. Sie hätte den Antrag schon im März stellen können, hat ihn aber ohne Hindernisse bewusst aufgeschoben.

Trifft „Dreimonatsfrist“ hier zu?

„Dreimonatsfrist“ trifft nicht zu.Es fehlt: Antragstellung innerhalb von drei Monaten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antrag auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG
    Maria beantragt eine erneute Entscheidung aufgrund eines neuen Beweismittels.
    erfüllt
  2. 2
    Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes
    Maria erfährt am 10. März 2025 von dem neuen Beweismittel.
    erfüllt
  3. 3
    Antragstellung innerhalb von drei Monaten
    Der Antrag geht nach dem Fristende am 10. Juni 2025 ein; das bewusste Aufschieben rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Fristversäumung wird geschlossen, dass die Behörde den Bescheid überhaupt nicht mehr aufheben darf.

RichtigEine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 1 VwVfG bleibt unter deren jeweiligen Voraussetzungen möglich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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