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Günstigkeitsprinzip

§ 2 Abs. 3 StGB; § 4 Abs. 3 OWiG · Öffentliches Recht

Das Günstigkeitsprinzip besagt, dass bei einer Änderung des Gesetzes zwischen Beendigung der Tat bzw. Handlung und der Entscheidung das für den Betroffenen mildeste Gesetz anzuwenden ist. Im Strafrecht folgt dies aus § 2 Abs. 3 StGB, im Ordnungswidrigkeitenrecht entsprechend aus § 4 Abs. 3 OWiG.

Merksatz

Bei Änderungen zwischen Tatbeendigung und Entscheidung zählt grundsätzlich das mildeste, nicht automatisch das neueste Gesetz.

Welche Gesetzesfassung ist maßgeblich?Beispiel ohne Zeitgesetz: B ist milder als A und C. Auch wenn bei der Entscheidung bereits C gilt, bleibt B maßgeblich.
  1. Tatbeendigung
    Gesetz A gilt
    Bei Beendigung der Tat gilt Gesetz A.
  2. Erste Änderung
    Gesetz B gilt
    Gesetz B tritt in Kraft und ist für den konkreten Fall milder als A und C.
  3. Zweite Änderung
    Gesetz C gilt
    Noch vor der Entscheidung ersetzt das strengere Gesetz C das Gesetz B.
  4. Entscheidung
    Gesetz B anwenden
    Die inzwischen ersetzte Fassung B ist als mildestes Gesetz anzuwenden.
  1. Gesetz A gilt Bei Beendigung der Tat gilt Gesetz A.
  2. Gesetz B gilt Gesetz B tritt in Kraft und ist für den konkreten Fall milder als A und C.
  3. Gesetz C gilt Noch vor der Entscheidung ersetzt das strengere Gesetz C das Gesetz B.
  4. Gesetz B anwenden Die inzwischen ersetzte Fassung B ist als mildestes Gesetz anzuwenden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein auf Dauer angelegtes Gesetz sieht für das unerlaubte Aufstellen eines Werbeschildes eine Geldbuße von 200 bis 400 Euro vor. Anna stellt ein solches Schild auf und entfernt es noch am selben Tag. 3Danach, aber noch bevor die Bußgeldbehörde entscheidet, 2tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, die bei sonst unveränderter Rechtslage nur noch 50 bis 100 Euro vorsieht.

Trifft „Günstigkeitsprinzip“ hier zu?

„Günstigkeitsprinzip“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Fall
    Die gesetzlich angedrohte Geldbuße ordnet den Fall dem Ordnungswidrigkeitenrecht zu.
    erfüllt
  2. 2
    Änderung des maßgeblichen Gesetzes
    Die Änderung senkt den für Annas Verhalten vorgesehenen Bußgeldrahmen.
    erfüllt
  3. 3
    Änderung nach Beendigung und vor der Entscheidung
    Die mildere Fassung tritt nach Abschluss von Annas Verhalten und vor der behördlichen Entscheidung in Kraft.
    erfüllt
BFall B

1Ein auf Dauer angelegtes Gesetz sieht für das unerlaubte Aufstellen eines Werbeschildes eine Geldbuße von 200 bis 400 Euro vor. Anna stellt ein solches Schild auf und entfernt es noch am selben Tag. Die Bußgeldbehörde setzt gegen Anna eine Geldbuße fest; ihre Entscheidung wird unanfechtbar. Erst danach 2tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, die bei sonst unveränderter Rechtslage nur noch 50 bis 100 Euro vorsieht.

Trifft „Günstigkeitsprinzip“ hier zu?

„Günstigkeitsprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Änderung nach Beendigung und vor der Entscheidung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Fall
    Die gesetzlich angedrohte Geldbuße ordnet den Fall dem Ordnungswidrigkeitenrecht zu.
    erfüllt
  2. 2
    Änderung des maßgeblichen Gesetzes
    Die Änderung senkt den für Annas Verhalten vorgesehenen Bußgeldrahmen.
    erfüllt
  3. 3
    Änderung nach Beendigung und vor der Entscheidung
    Die mildere Fassung tritt erst nach der bereits unanfechtbaren Entscheidung in Kraft.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch bei Zeitgesetzen wird nach ihrem Außerkrafttreten ohne Weiteres die mildere Rechtslage angewendet.

RichtigEin Zeitgesetz bleibt grundsätzlich für Taten maßgeblich, die während seiner Geltung begangen wurden; gesetzlich angeordnete Abweichungen sind möglich.

Prüfungsort

FehlerIm Bußgeldverfahren wird das Günstigkeitsprinzip erst bei einer gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt.

RichtigBereits die Bußgeldbehörde muss eine einschlägige Gesetzesänderung vor ihrer Entscheidung berücksichtigen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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