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Bestandskraft

— (kein spezifischer Paragraph; Rechtsinstitut ohne eigene Legaldefinition im VwVfG) · Öffentliches Recht

Bestandskraft bezeichnet die Eigenschaft eines Verwaltungsakts, nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen oder nach Erschöpfung des Rechtswegs nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen anfechtbar zu sein (formelle Bestandskraft) und zwischen Behörde und Betroffenem bindende Wirkung zu entfalten (materielle Bestandskraft).

Merksatz

Eine behördliche Entscheidung kann auch ohne gerichtliche Prüfung unanfechtbar werden.

Wann tritt formelle Bestandskraft ein?Gezeigt ist der Regelfall ohne eingelegten Rechtsbehelf. Alternativ kann Unanfechtbarkeit durch Erschöpfung des Rechtswegs eintreten.
  1. Vor Fristablauf
    Rechtsbehelf noch möglich
    Während der offenen Rechtsbehelfsfrist kann der Verwaltungsakt grundsätzlich noch angefochten werden.
  2. Mit Fristablauf
    Formelle Bestandskraft
    Wurde kein Rechtsbehelf eingelegt, tritt mit Fristablauf grundsätzlich Unanfechtbarkeit ein.
  1. Rechtsbehelf noch möglich Während der offenen Rechtsbehelfsfrist kann der Verwaltungsakt grundsätzlich noch angefochten werden.
  2. Formelle Bestandskraft Wurde kein Rechtsbehelf eingelegt, tritt mit Fristablauf grundsätzlich Unanfechtbarkeit ein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Behörde fordert von Lea mit einem schriftlichen Gebührenbescheid 100 Euro für die Bearbeitung ihres Antrags. 2Der Bescheid wurde Lea vor drei Monaten bekannt gegeben und erklärt zutreffend, dass sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen kann. Lea hat keinen Widerspruch eingelegt und war auch nicht daran gehindert. Die Behörde hat den Bescheid seitdem weder geändert noch aufgehoben.

Trifft „Bestandskraft“ hier zu?

„Bestandskraft“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt
    Die Behörde setzt gegenüber Lea verbindlich eine Gebühr fest.
    erfüllt
  2. 2
    Unanfechtbarkeit mit Bindungswirkung
    Die Rechtsbehelfsfrist ist ungenutzt abgelaufen; der fortbestehende Bescheid ist unanfechtbar und bindet Behörde und Lea.
    erfüllt
BFall B

1Eine Behörde fordert von Lea mit einem schriftlichen Gebührenbescheid 100 Euro für die Bearbeitung ihres Antrags. Der Bescheid wurde Lea gestern bekannt gegeben und erklärt zutreffend, dass sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen kann. Lea hat noch keinen Widerspruch eingelegt und auch nicht darauf verzichtet. Die Behörde hat den Bescheid seitdem weder geändert noch aufgehoben.

Trifft „Bestandskraft“ hier zu?

„Bestandskraft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unanfechtbarkeit mit Bindungswirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt
    Die Behörde setzt gegenüber Lea verbindlich eine Gebühr fest.
    erfüllt
  2. 2
    Unanfechtbarkeit mit Bindungswirkung
    Die Widerspruchsfrist läuft noch, sodass die erforderliche Unanfechtbarkeit fehlt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerFormelle Bestandskraft wird mit vollständiger Unabänderlichkeit des Verwaltungsakts gleichgesetzt.

RichtigFormelle Bestandskraft schließt ordentliche Rechtsbehelfe aus, bedeutet aber nicht, dass jede behördliche Änderung ausgeschlossen ist.

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