Definitionen
Bestandskraft
— (kein spezifischer Paragraph; Rechtsinstitut ohne eigene Legaldefinition im VwVfG) · Öffentliches RechtBestandskraft bezeichnet die Eigenschaft eines Verwaltungsakts, nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen oder nach Erschöpfung des Rechtswegs nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen anfechtbar zu sein (formelle Bestandskraft) und zwischen Behörde und Betroffenem bindende Wirkung zu entfalten (materielle Bestandskraft).
Eine behördliche Entscheidung kann auch ohne gerichtliche Prüfung unanfechtbar werden.
- Vor FristablaufRechtsbehelf noch möglichWährend der offenen Rechtsbehelfsfrist kann der Verwaltungsakt grundsätzlich noch angefochten werden.
- Mit FristablaufFormelle BestandskraftWurde kein Rechtsbehelf eingelegt, tritt mit Fristablauf grundsätzlich Unanfechtbarkeit ein.
- Rechtsbehelf noch möglich Während der offenen Rechtsbehelfsfrist kann der Verwaltungsakt grundsätzlich noch angefochten werden.
- Formelle Bestandskraft Wurde kein Rechtsbehelf eingelegt, tritt mit Fristablauf grundsätzlich Unanfechtbarkeit ein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Behörde fordert von Lea mit einem schriftlichen Gebührenbescheid 100 Euro für die Bearbeitung ihres Antrags. 2Der Bescheid wurde Lea vor drei Monaten bekannt gegeben und erklärt zutreffend, dass sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen kann. Lea hat keinen Widerspruch eingelegt und war auch nicht daran gehindert. Die Behörde hat den Bescheid seitdem weder geändert noch aufgehoben.
Trifft „Bestandskraft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDie Behörde setzt gegenüber Lea verbindlich eine Gebühr fest.
- 2erfülltUnanfechtbarkeit mit BindungswirkungDie Rechtsbehelfsfrist ist ungenutzt abgelaufen; der fortbestehende Bescheid ist unanfechtbar und bindet Behörde und Lea.
1Eine Behörde fordert von Lea mit einem schriftlichen Gebührenbescheid 100 Euro für die Bearbeitung ihres Antrags. Der Bescheid wurde Lea gestern bekannt gegeben und erklärt zutreffend, dass sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen kann. Lea hat noch keinen Widerspruch eingelegt und auch nicht darauf verzichtet. Die Behörde hat den Bescheid seitdem weder geändert noch aufgehoben.
Trifft „Bestandskraft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDie Behörde setzt gegenüber Lea verbindlich eine Gebühr fest.
- 2fehltUnanfechtbarkeit mit BindungswirkungDie Widerspruchsfrist läuft noch, sodass die erforderliche Unanfechtbarkeit fehlt.
Typische Fehler
FehlerFormelle Bestandskraft wird mit vollständiger Unabänderlichkeit des Verwaltungsakts gleichgesetzt.
RichtigFormelle Bestandskraft schließt ordentliche Rechtsbehelfe aus, bedeutet aber nicht, dass jede behördliche Änderung ausgeschlossen ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata