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Wiederaufgreifen im weiteren Sinne

§§ 48, 49 VwVfG · Öffentliches Recht

Das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne bezeichnet die Befugnis der Behörde, einen bestandskräftigen belastenden Verwaltungsakt außerhalb der gesetzlich geregelten Wiederaufgreifensgründe nach pflichtgemäßem Ermessen erneut zu überprüfen und aufzuheben oder zu ändern. Der Betroffene hat grundsätzlich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen; bei einer Ermessensreduzierung auf null kann auch ein Anspruch auf Aufhebung oder Änderung bestehen.

Merksatz

Auch ein bestandskräftiger Verwaltungsakt kann von der Behörde nochmals nach Ermessen überprüft werden.

Wie unterscheiden sich beide Formen?Links steht die erneute Prüfung nach Ermessen, rechts das gesetzlich gebundene Wiederaufgreifen bei erfüllten Voraussetzungen.
Wiederaufgreifen im weiteren Sinne
Wiederaufgreifen im engeren Sinne
Wiederaufgreifensgrund
Nicht erforderlich
Gesetzlicher Wiederaufgreifensgrund erforderlich
Entscheidung
Grundsätzlich nach Ermessen
Bei erfüllten Voraussetzungen Anspruch auf erneute Sachentscheidung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Bundesministerium lehnt Leas Antrag auf einen freiwilligen Zuschuss ab und belehrt sie zutreffend über die einmonatige Klagefrist. Lea lässt diese Frist ungenutzt verstreichen. Später bittet sie 2bei unveränderten Umständen und ausschließlich mit ihren bisherigen Argumenten um eine erneute Prüfung. 3Das Ministerium prüft die Ablehnung nochmals und ersetzt sie nach Abwägung der Interessen durch die Bewilligung des Zuschusses.

Trifft „Wiederaufgreifen im weiteren Sinne“ hier zu?

„Wiederaufgreifen im weiteren Sinne“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestandskräftiger belastender Verwaltungsakt
    Die Ablehnung belastet Lea und ist nach ungenutztem Ablauf der Klagefrist bestandskräftig.
    erfüllt
  2. 2
    Überprüfung außerhalb gesetzlicher Wiederaufgreifensgründe
    Die erneute Prüfung beruht auf einer nochmaligen Bewertung des bisherigen Sachverhalts, nicht auf einem gesetzlichen Wiederaufgreifensgrund.
    erfüllt
  3. 3
    Erneute Prüfung und mögliche Aufhebung oder Änderung nach Ermessen
    Das Ministerium überprüft seine Entscheidung erneut und ändert sie aufgrund einer Ermessensentscheidung zugunsten Leas.
    erfüllt
BFall B

Ein Bundesministerium lehnt Leas Antrag auf einen freiwilligen Zuschuss ab und belehrt sie zutreffend über die einmonatige Klagefrist. Bereits fünf Tage nach Erhalt des Bescheids bittet Lea 2bei unveränderten Umständen und ausschließlich mit ihren bisherigen Argumenten um eine erneute Prüfung. 3Noch am selben Tag prüft das Ministerium die Ablehnung nochmals und ersetzt sie nach Abwägung der Interessen durch die Bewilligung des Zuschusses.

Trifft „Wiederaufgreifen im weiteren Sinne“ hier zu?

„Wiederaufgreifen im weiteren Sinne“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bestandskräftiger belastender Verwaltungsakt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestandskräftiger belastender Verwaltungsakt
    Die Ablehnung belastet Lea, ist aber wegen der noch laufenden Klagefrist nicht bestandskräftig.
    fehlt
  2. 2
    Überprüfung außerhalb gesetzlicher Wiederaufgreifensgründe
    Auch hier beruht die erneute Prüfung nur auf einer nochmaligen Bewertung des bisherigen Sachverhalts.
    erfüllt
  3. 3
    Erneute Prüfung und mögliche Aufhebung oder Änderung nach Ermessen
    Das Ministerium überprüft und ändert seine Entscheidung nach Ermessen, allerdings noch vor Eintritt der Bestandskraft.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch für das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne wird zwingend ein gesetzlicher Wiederaufgreifensgrund verlangt.

RichtigAnders als beim Wiederaufgreifen im engeren Sinne ist ein gesetzlicher Wiederaufgreifensgrund nicht erforderlich.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Antrag wird unmittelbar ein Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsakts abgeleitet.

RichtigGrundsätzlich besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; bei einer Ermessensreduzierung auf null kann eine Aufhebung oder Änderung verlangt werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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