Definitionen
Wiederaufgreifen im weiteren Sinne
§§ 48, 49 VwVfG · Öffentliches RechtDas Wiederaufgreifen im weiteren Sinne bezeichnet die Befugnis der Behörde, einen bestandskräftigen belastenden Verwaltungsakt außerhalb der gesetzlich geregelten Wiederaufgreifensgründe nach pflichtgemäßem Ermessen erneut zu überprüfen und aufzuheben oder zu ändern. Der Betroffene hat grundsätzlich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen; bei einer Ermessensreduzierung auf null kann auch ein Anspruch auf Aufhebung oder Änderung bestehen.
Auch ein bestandskräftiger Verwaltungsakt kann von der Behörde nochmals nach Ermessen überprüft werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Bundesministerium lehnt Leas Antrag auf einen freiwilligen Zuschuss ab und belehrt sie zutreffend über die einmonatige Klagefrist. Lea lässt diese Frist ungenutzt verstreichen. Später bittet sie 2bei unveränderten Umständen und ausschließlich mit ihren bisherigen Argumenten um eine erneute Prüfung. 3Das Ministerium prüft die Ablehnung nochmals und ersetzt sie nach Abwägung der Interessen durch die Bewilligung des Zuschusses.
Trifft „Wiederaufgreifen im weiteren Sinne“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestandskräftiger belastender VerwaltungsaktDie Ablehnung belastet Lea und ist nach ungenutztem Ablauf der Klagefrist bestandskräftig.
- 2erfülltÜberprüfung außerhalb gesetzlicher WiederaufgreifensgründeDie erneute Prüfung beruht auf einer nochmaligen Bewertung des bisherigen Sachverhalts, nicht auf einem gesetzlichen Wiederaufgreifensgrund.
- 3erfülltErneute Prüfung und mögliche Aufhebung oder Änderung nach ErmessenDas Ministerium überprüft seine Entscheidung erneut und ändert sie aufgrund einer Ermessensentscheidung zugunsten Leas.
Ein Bundesministerium lehnt Leas Antrag auf einen freiwilligen Zuschuss ab und belehrt sie zutreffend über die einmonatige Klagefrist. Bereits fünf Tage nach Erhalt des Bescheids bittet Lea 2bei unveränderten Umständen und ausschließlich mit ihren bisherigen Argumenten um eine erneute Prüfung. 3Noch am selben Tag prüft das Ministerium die Ablehnung nochmals und ersetzt sie nach Abwägung der Interessen durch die Bewilligung des Zuschusses.
Trifft „Wiederaufgreifen im weiteren Sinne“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltBestandskräftiger belastender VerwaltungsaktDie Ablehnung belastet Lea, ist aber wegen der noch laufenden Klagefrist nicht bestandskräftig.
- 2erfülltÜberprüfung außerhalb gesetzlicher WiederaufgreifensgründeAuch hier beruht die erneute Prüfung nur auf einer nochmaligen Bewertung des bisherigen Sachverhalts.
- 3erfülltErneute Prüfung und mögliche Aufhebung oder Änderung nach ErmessenDas Ministerium überprüft und ändert seine Entscheidung nach Ermessen, allerdings noch vor Eintritt der Bestandskraft.
Typische Fehler
FehlerAuch für das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne wird zwingend ein gesetzlicher Wiederaufgreifensgrund verlangt.
RichtigAnders als beim Wiederaufgreifen im engeren Sinne ist ein gesetzlicher Wiederaufgreifensgrund nicht erforderlich.
FehlerAus dem Antrag wird unmittelbar ein Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsakts abgeleitet.
RichtigGrundsätzlich besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; bei einer Ermessensreduzierung auf null kann eine Aufhebung oder Änderung verlangt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema