Definitionen
Restitutionsgrund
§ 580 ZPO · Öffentliches RechtEin Restitutionsgrund ist ein in § 580 ZPO abschließend aufgezählter Umstand, der die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mittels Restitutionsklage ermöglichen kann. Dazu zählen etwa eine gefälschte Urkunde, auf der das Urteil beruht, bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit oder die spätere rechtskräftige Aufhebung eines Urteils, auf dem das angegriffene Urteil beruht.
Nicht jede neue Erkenntnis ist ein Restitutionsgrund; entscheidend ist der abschließende gesetzliche Katalog.
Fälle zum Selbstprüfen
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Paul wird zur Zahlung von 2.000 Euro an Lea verurteilt, weil er die von ihm behauptete Rückzahlung nicht beweisen kann. 2Das Urteil kann nicht mehr mit einem regulären Rechtsmittel angefochten werden. 1Erst danach findet Leas frühere Buchhalterin in alten Unterlagen eine von Lea vor dem Prozess unterschriebene Bestätigung, dass Paul das Darlehen vollständig zurückgezahlt hat. Paul wusste nichts von diesem Schriftstück und hatte im Prozess trotz sorgfältiger und rechtzeitiger Nachforschungen keine Unterlagen zur Rückzahlung finden können.
Trifft „Restitutionsgrund“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlicher Grund aus dem Katalog des § 580 ZPODie neu aufgefundene, bereits vor dem Prozess vorhandene Urkunde hätte Pauls Rückzahlung bewiesen und erfüllt damit § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO.
- 2erfülltBezug zu einem rechtskräftig abgeschlossenen VerfahrenDas Zahlungsurteil ist rechtskräftig geworden.
Paul wird zur Zahlung von 2.000 Euro an Lea verurteilt, weil er die von ihm behauptete Rückzahlung nicht beweisen kann. 2Das Urteil kann nicht mehr mit einem regulären Rechtsmittel angefochten werden. Erst danach erfährt Paul von einer ihm bis dahin unbekannten Besucherin, die die vollständige Rückzahlung persönlich mitangesehen hat. Trotz sorgfältiger und rechtzeitiger Nachforschungen hatte Paul im Prozess keine Zeugen benennen können; eine schriftliche Bestätigung der Rückzahlung gibt es nicht.
Trifft „Restitutionsgrund“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGesetzlicher Grund aus dem Katalog des § 580 ZPOEine erst nachträglich entdeckte Zeugin ist kein gesetzlicher Wiederaufnahmegrund; insbesondere ist ihre Aussage keine Urkunde nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO.
- 2erfülltBezug zu einem rechtskräftig abgeschlossenen VerfahrenDas Zahlungsurteil ist rechtskräftig geworden.
Typische Fehler
FehlerEine neu entdeckte Zeugenaussage wird einer neu aufgefundenen Urkunde gleichgestellt.
Richtig§ 580 Nr. 7 ZPO erfasst bestimmte frühere Urteile und Urkunden, nicht aber neu entdeckte Zeugen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema