Definitionen
Wiederaufgreifensgrund
§ 51 Abs. 1 VwVfG · Öffentliches RechtEin Wiederaufgreifensgrund für einen unanfechtbaren Verwaltungsakt liegt vor, wenn sich die ihm zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, bei deren Berücksichtigung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung ergangen wäre, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind.
Bei neuen Beweismitteln reicht die bloße Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung nicht aus.
- 1Zulässigkeit des AntragsUnter anderem: Der Grund konnte früher ohne grobes Verschulden nicht geltend gemacht werden.
- 2WiederaufgreifensgrundEine der drei gesetzlichen Alternativen muss erfüllt sein.
- 3Erneute SachentscheidungDie Behörde prüft nun, ob sie den bisherigen Verwaltungsakt aufhebt oder ändert.
- 1Zulässigkeit des Antrags Unter anderem: Der Grund konnte früher ohne grobes Verschulden nicht geltend gemacht werden.
- 2Wiederaufgreifensgrund Eine der drei gesetzlichen Alternativen muss erfüllt sein.
- 3Erneute Sachentscheidung Die Behörde prüft nun, ob sie den bisherigen Verwaltungsakt aufhebt oder ändert.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Behörde lehnt Leas Antrag ab, selbstständig fremde Gebäude bewachen zu dürfen, weil sie die vorgeschriebene Sachkundeprüfung nicht nachweisen kann; alle übrigen Anforderungen erfüllt sie. 1Lea hat gegen die Entscheidung nichts unternommen, und die Frist dafür ist abgelaufen. 2Später findet die Industrie- und Handelskammer in ihrem Archiv ein zuvor trotz sorgfältiger Suche unauffindbares Prüfungszeugnis, das Leas bereits vor der Ablehnung bestandene Prüfung belegt. Lea legt das Zeugnis am nächsten Tag vor und bittet um eine neue Entscheidung.
Trifft „Wiederaufgreifensgrund“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnanfechtbarer Verwaltungsakt als BezugspunktDie behördliche Ablehnung kann nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angegriffen werden.
- 2erfülltMindestens eine der drei gesetzlichen AlternativenDas neu verfügbare Zeugnis hätte den einzigen Ablehnungsgrund ausgeräumt und zur Erteilung der Erlaubnis geführt.
Die Behörde lehnt Leas Antrag ab, selbstständig fremde Gebäude bewachen zu dürfen, weil sie die vorgeschriebene Sachkundeprüfung nicht nachweisen kann; alle übrigen Anforderungen erfüllt sie. 1Lea hat gegen die Entscheidung nichts unternommen, und die Frist dafür ist abgelaufen. Lea legt später erneut dieselbe Teilnahmebescheinigung vor, die die Behörde schon bei der Ablehnung berücksichtigt hatte. Sie hat die Prüfung weiterhin nicht bestanden, die gesetzlichen Anforderungen sind unverändert, und sie bittet um eine neue Entscheidung.
Trifft „Wiederaufgreifensgrund“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnanfechtbarer Verwaltungsakt als BezugspunktDie behördliche Ablehnung kann nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angegriffen werden.
- 2fehltMindestens eine der drei gesetzlichen AlternativenEs gibt weder eine günstige Änderung noch neue entscheidungserhebliche Beweismittel oder einen entsprechenden Wiederaufnahmegrund.
Typische Fehler
FehlerDie drei gesetzlichen Gründe werden als kumulative Voraussetzungen geprüft.
RichtigEs genügt, dass eine der drei Alternativen erfüllt ist.
FehlerAus einem Wiederaufgreifensgrund wird unmittelbar die Pflicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts abgeleitet.
RichtigSind auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde erneut über Aufhebung oder Änderung entscheiden; der Grund allein bedeutet noch keine Aufhebungspflicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema