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Wiederaufgreifensgrund

§ 51 Abs. 1 VwVfG · Öffentliches Recht

Ein Wiederaufgreifensgrund für einen unanfechtbaren Verwaltungsakt liegt vor, wenn sich die ihm zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, bei deren Berücksichtigung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung ergangen wäre, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind.

Merksatz

Bei neuen Beweismitteln reicht die bloße Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung nicht aus.

Wo steht der Wiederaufgreifensgrund?Der Grund steht zwischen der Zulässigkeit des Antrags und der erneuten Sachentscheidung; er ersetzt keine dieser Prüfungen.
  1. 1
    Zulässigkeit des Antrags
    Unter anderem: Der Grund konnte früher ohne grobes Verschulden nicht geltend gemacht werden.
  2. 2
    Wiederaufgreifensgrund
    Eine der drei gesetzlichen Alternativen muss erfüllt sein.
  3. 3
    Erneute Sachentscheidung
    Die Behörde prüft nun, ob sie den bisherigen Verwaltungsakt aufhebt oder ändert.
  1. 1
    Zulässigkeit des Antrags Unter anderem: Der Grund konnte früher ohne grobes Verschulden nicht geltend gemacht werden.
  2. 2
    Wiederaufgreifensgrund Eine der drei gesetzlichen Alternativen muss erfüllt sein.
  3. 3
    Erneute Sachentscheidung Die Behörde prüft nun, ob sie den bisherigen Verwaltungsakt aufhebt oder ändert.
Wiederaufgreifensgrund

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Behörde lehnt Leas Antrag ab, selbstständig fremde Gebäude bewachen zu dürfen, weil sie die vorgeschriebene Sachkundeprüfung nicht nachweisen kann; alle übrigen Anforderungen erfüllt sie. 1Lea hat gegen die Entscheidung nichts unternommen, und die Frist dafür ist abgelaufen. 2Später findet die Industrie- und Handelskammer in ihrem Archiv ein zuvor trotz sorgfältiger Suche unauffindbares Prüfungszeugnis, das Leas bereits vor der Ablehnung bestandene Prüfung belegt. Lea legt das Zeugnis am nächsten Tag vor und bittet um eine neue Entscheidung.

Trifft „Wiederaufgreifensgrund“ hier zu?

„Wiederaufgreifensgrund“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unanfechtbarer Verwaltungsakt als Bezugspunkt
    Die behördliche Ablehnung kann nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angegriffen werden.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens eine der drei gesetzlichen Alternativen
    Das neu verfügbare Zeugnis hätte den einzigen Ablehnungsgrund ausgeräumt und zur Erteilung der Erlaubnis geführt.
    erfüllt
BFall B

Die Behörde lehnt Leas Antrag ab, selbstständig fremde Gebäude bewachen zu dürfen, weil sie die vorgeschriebene Sachkundeprüfung nicht nachweisen kann; alle übrigen Anforderungen erfüllt sie. 1Lea hat gegen die Entscheidung nichts unternommen, und die Frist dafür ist abgelaufen. Lea legt später erneut dieselbe Teilnahmebescheinigung vor, die die Behörde schon bei der Ablehnung berücksichtigt hatte. Sie hat die Prüfung weiterhin nicht bestanden, die gesetzlichen Anforderungen sind unverändert, und sie bittet um eine neue Entscheidung.

Trifft „Wiederaufgreifensgrund“ hier zu?

„Wiederaufgreifensgrund“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindestens eine der drei gesetzlichen Alternativen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unanfechtbarer Verwaltungsakt als Bezugspunkt
    Die behördliche Ablehnung kann nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angegriffen werden.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens eine der drei gesetzlichen Alternativen
    Es gibt weder eine günstige Änderung noch neue entscheidungserhebliche Beweismittel oder einen entsprechenden Wiederaufnahmegrund.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie drei gesetzlichen Gründe werden als kumulative Voraussetzungen geprüft.

RichtigEs genügt, dass eine der drei Alternativen erfüllt ist.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus einem Wiederaufgreifensgrund wird unmittelbar die Pflicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts abgeleitet.

RichtigSind auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde erneut über Aufhebung oder Änderung entscheiden; der Grund allein bedeutet noch keine Aufhebungspflicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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