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Kompetenz-Kompetenz

Art. 79 GG · Öffentliches Recht

Kompetenz-Kompetenz bezeichnet die Befugnis zur verbindlichen Entscheidung über die Verteilung von Zuständigkeiten, einschließlich der eigenen. Sie umfasst die Befugnis, diese Verteilung rechtlich neu festzulegen oder zu ändern, und erschöpft sich nicht in der Auslegung bestehender Zuständigkeitsregeln. Im deutschen Bundesstaat liegt sie beim verfassungsändernden Gesetzgeber innerhalb der Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG.

Merksatz

Entscheidend ist die Befugnis zur Änderung der Zuständigkeitsordnung, nicht bloß zur Entscheidung über Zuständigkeitsstreitigkeiten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Reisepässe werden bisher von Behörden der Länder ausgestellt. 1Der Bundestag beschließt mit zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Änderung des Grundgesetzes, der der Bundesrat mit zwei Dritteln seiner Stimmen zustimmt: 2Künftig sollen Bundesbehörden diese Aufgabe übernehmen. Der Bundespräsident unterschreibt die Änderung, die anschließend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird und wie vorgesehen am nächsten Tag in Kraft tritt.

Trifft „Kompetenz-Kompetenz“ hier zu?

„Kompetenz-Kompetenz“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Befugnis zur verbindlichen Entscheidung über Zuständigkeiten
    Bundestag und Bundesrat treffen als verfassungsändernder Gesetzgeber eine verbindliche Entscheidung über die Aufgabenverteilung.
    erfüllt
  2. 2
    Befugnis zur rechtlichen Neugestaltung der Zuständigkeitsverteilung
    Die Verfassungsänderung überträgt eine bisher von den Ländern wahrgenommene Verwaltungsaufgabe auf den Bund.
    erfüllt
BFall B

Bund und ein Land streiten darüber, ob das Grundgesetz die Verwaltung einer bestimmten Aufgabe dem Bund oder den Ländern zuweist. 1Das Bundesverfassungsgericht entscheidet den Streit durch ein Urteil, das beide Seiten bindet. Dabei legt es die unverändert geltenden Zuständigkeitsregeln des Grundgesetzes aus.

Trifft „Kompetenz-Kompetenz“ hier zu?

„Kompetenz-Kompetenz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Befugnis zur rechtlichen Neugestaltung der Zuständigkeitsverteilung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Befugnis zur verbindlichen Entscheidung über Zuständigkeiten
    Das Gericht darf die bestehende Zuständigkeitsverteilung für die Beteiligten verbindlich klären.
    erfüllt
  2. 2
    Befugnis zur rechtlichen Neugestaltung der Zuständigkeitsverteilung
    Das Gericht legt bestehende Zuständigkeitsregeln aus und besitzt keine Befugnis, diese durch neue Regeln zu ersetzen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer verfassungsändernden Verschiebung von Zuständigkeiten werden die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG übergangen.

RichtigAuch der verfassungsändernde Gesetzgeber muss bei Änderungen der Zuständigkeitsordnung die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG beachten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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