Definitionen
Bundesaufsicht
Art. 84 Abs. 3, 4 GG · Öffentliches RechtDie Bundesaufsicht bezeichnet die Befugnis des Bundes, die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überwachen; sie beschränkt sich auf die Kontrolle der gesetzmäßigen Verwaltung und umfasst keine Zweckmäßigkeitskontrolle, sofern die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen.
Ob eine andere Lösung zweckmäßiger wäre, ist bei landeseigenem Vollzug kein Maßstab der Bundesaufsicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Bundesregierung lässt sich vom Umweltministerium eines Landes berichten, 2wie die Landesbehörden das Bundes-Immissionsschutzgesetz anwenden. 4Das Land führt dieses Gesetz in eigener Verantwortung aus, nicht im Auftrag des Bundes. 3Geprüft wird ausschließlich, ob bei der Erteilung von Fabrikgenehmigungen die gesetzlichen Anforderungen an den Schutz vor Lärm eingehalten werden.
Trifft „Bundesaufsicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÜberwachung durch den BundDie Bundesregierung überwacht als Organ des Bundes die Tätigkeit der Landesbehörden.
- 2erfülltAusführung von Bundesgesetzen durch die LänderGegenstand der Überwachung ist der Vollzug eines Bundesgesetzes durch Landesbehörden.
- 3erfülltReine RechtmäßigkeitskontrolleMaßstab der Prüfung sind allein die gesetzlichen Anforderungen.
- 4erfülltLandeseigener VollzugDas Gesetz wird als eigene Angelegenheit des Landes ausgeführt.
1Die Bundesregierung lässt sich vom Umweltministerium eines Landes berichten, 2wie die Landesbehörden das Bundes-Immissionsschutzgesetz anwenden. 4Das Land führt dieses Gesetz in eigener Verantwortung aus, nicht im Auftrag des Bundes. Untersucht wird allein, welche Organisationsform der Genehmigungsbehörden weniger Personal kostet; rechtliche Fragen bleiben dabei außer Betracht.
Trifft „Bundesaufsicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÜberwachung durch den BundDie Bundesregierung untersucht als Organ des Bundes die Tätigkeit der Landesbehörden.
- 2erfülltAusführung von Bundesgesetzen durch die LänderDie Untersuchung betrifft den Vollzug eines Bundesgesetzes durch Landesbehörden.
- 3fehltReine RechtmäßigkeitskontrolleDie reine Kostenbetrachtung ohne rechtlichen Maßstab ist keine Rechtskontrolle nach Art. 84 Abs. 3 GG.
- 4erfülltLandeseigener VollzugDas Gesetz wird als eigene Angelegenheit des Landes ausgeführt.
Typische Fehler
FehlerBeauftragte des Bundes werden ohne weitere Zustimmung auch zu nachgeordneten Landesbehörden entsandt.
RichtigBei nachgeordneten Landesbehörden ist die Zustimmung der obersten Landesbehörden erforderlich; verweigern diese sie, ist die Zustimmung des Bundesrates nötig.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata