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Gemeinschaftsaufgaben

Art. 91a, 91b GG · Öffentliches Recht

Gemeinschaftsaufgaben sind Aufgaben, die Bund und Länder gemeinsam wahrnehmen; sie beruhen auf einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Grundlage und durchbrechen das Prinzip der strikten Aufgabentrennung zwischen Bund und Ländern. Nach Art. 91a GG wirkt der Bund bei bestimmten Länderaufgaben mit, wenn diese für die Gesamtheit bedeutsam sind und seine Mitwirkung zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist. Art. 91b GG ermöglicht auf Grundlage von Vereinbarungen eine Zusammenarbeit zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre bei überregionaler Bedeutung sowie zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich einschließlich diesbezüglicher Berichte und Empfehlungen.

Merksatz

Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung ist hier eine verfassungsrechtlich besonders zugelassene Ausnahme von der Aufgabentrennung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Bund und ein Land planen und finanzieren gemeinsam ein Förderprogramm zur Modernisierung von Betriebsstandorten in einer Region mit hoher Arbeitslosigkeit. 2Die dortigen Zulieferbetriebe versorgen Werke in ganz Deutschland, deren Produktion ohne diese Lieferungen ausfallen würde. Das Programm soll neue Arbeitsplätze schaffen und die Lebensbedingungen vor Ort verbessern; das Land kann es ohne Bundesmittel nicht finanzieren. Die Förderung folgt den dafür geltenden Bundesgesetzen, denen der Bundesrat zugestimmt hat; Bund und Land tragen die Kosten je zur Hälfte.

Trifft „Gemeinschaftsaufgaben“ hier zu?

„Gemeinschaftsaufgaben“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung durch Bund und Länder
    Bund und Land wirken bei Planung und Finanzierung der Regionalförderung zusammen.
    erfüllt
  2. 2
    Ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage für die konkrete Zusammenarbeit
    Art. 91a GG erlaubt diese Regionalförderung wegen ihrer gesamtstaatlichen Bedeutung und der erforderlichen Bundeshilfe.
    erfüllt
BFall B

Die Bundesregierung und eine Landesregierung vereinbaren, die regulären Lehrkräfte einer einzelnen staatlichen Grundschule gemeinsam auszuwählen. 1Beide Regierungen treffen jede Auswahlentscheidung zusammen; es geht ausschließlich um die dauerhafte Besetzung der üblichen Lehrerstellen.

Trifft „Gemeinschaftsaufgaben“ hier zu?

„Gemeinschaftsaufgaben“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage für die konkrete Zusammenarbeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung durch Bund und Länder
    Bund und Land wirken tatsächlich bei derselben Personalaufgabe zusammen.
    erfüllt
  2. 2
    Ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage für die konkrete Zusammenarbeit
    Für die gemeinsame Auswahl regulärer Grundschullehrkräfte besteht keine entsprechende verfassungsrechtliche Ermächtigung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Voraussetzungen der gesamtstaatlichen Bedeutung und der erforderlichen Bundeshilfe werden unterschiedslos auch bei Art. 91b GG geprüft.

RichtigDiese Voraussetzungen gehören zu Art. 91a GG; für Art. 91b GG gelten eigenständige, vom jeweiligen Kooperationsbereich abhängige Voraussetzungen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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