Definitionen
Verwaltungskompetenzen
Art. 83 GG · Öffentliches RechtVerwaltungskompetenzen bezeichnen die verfassungsrechtlich zugewiesenen Befugnisse zur Ausführung von Gesetzen und zur Wahrnehmung vollziehender Gewalt, die im Bundesstaat grundsätzlich den Ländern obliegen (Art. 83 GG), soweit das Grundgesetz keine abweichende Regelung trifft (Art. 84–91e GG).
Die Gesetzgebung durch den Bund begründet nicht automatisch dessen Zuständigkeit für die Ausführung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Behörde des Landes Hessen 2prüft anhand des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, ob ein Unternehmen eine neue Chemiefabrik betreiben darf, und entscheidet über dessen Antrag.
Trifft „Verwaltungskompetenzen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfassungsrechtlich zugewiesene BefugnisDie Ausführung dieses Bundesgesetzes obliegt nach Art. 83 GG den Ländern.
- 2erfülltAusführung von Gesetzen oder sonstige vollziehende TätigkeitDie Behörde wendet ein bestehendes Gesetz auf einen konkreten Antrag an.
1Der Bundestag beschließt eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die strengere Grenzwerte für Luftschadstoffe festlegt.
Trifft „Verwaltungskompetenzen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfassungsrechtlich zugewiesene BefugnisDie Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für die Luftreinhaltung folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG.
- 2fehltAusführung von Gesetzen oder sonstige vollziehende TätigkeitDer Beschluss ändert das Gesetz und gehört damit zur Gesetzgebung, nicht zur vollziehenden Gewalt.
Typische Fehler
FehlerDie Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder wird grundsätzlich als Tätigkeit im Auftrag des Bundes eingeordnet.
RichtigIm Regelfall handeln die Länder in eigener Verantwortung; die Ausführung im Bundesauftrag ist eine Ausnahme.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata