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Verwaltungskompetenzen

Art. 83 GG · Öffentliches Recht

Verwaltungskompetenzen bezeichnen die verfassungsrechtlich zugewiesenen Befugnisse zur Ausführung von Gesetzen und zur Wahrnehmung vollziehender Gewalt, die im Bundesstaat grundsätzlich den Ländern obliegen (Art. 83 GG), soweit das Grundgesetz keine abweichende Regelung trifft (Art. 84–91e GG).

Merksatz

Die Gesetzgebung durch den Bund begründet nicht automatisch dessen Zuständigkeit für die Ausführung.

Wer beschließt Gesetze, wer führt sie aus?Gesetzgebung und Gesetzesausführung sind getrennte Zuständigkeitsfragen. Eine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes entscheidet noch nicht über die Ausführung.
Verwaltungskompetenzen
Gesetzgebungskompetenzen
Tätigkeit
Gesetze ausführen und sonstige Aufgaben der vollziehenden Gewalt wahrnehmen.
Gesetze erlassen und ändern.
Regelzuständigkeit
Grundsätzlich die Länder, auch bei der Ausführung von Bundesgesetzen.
Grundsätzlich die Länder, soweit das Grundgesetz dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnis zuweist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Behörde des Landes Hessen 2prüft anhand des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, ob ein Unternehmen eine neue Chemiefabrik betreiben darf, und entscheidet über dessen Antrag.

Trifft „Verwaltungskompetenzen“ hier zu?

„Verwaltungskompetenzen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfassungsrechtlich zugewiesene Befugnis
    Die Ausführung dieses Bundesgesetzes obliegt nach Art. 83 GG den Ländern.
    erfüllt
  2. 2
    Ausführung von Gesetzen oder sonstige vollziehende Tätigkeit
    Die Behörde wendet ein bestehendes Gesetz auf einen konkreten Antrag an.
    erfüllt
BFall B

1Der Bundestag beschließt eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die strengere Grenzwerte für Luftschadstoffe festlegt.

Trifft „Verwaltungskompetenzen“ hier zu?

„Verwaltungskompetenzen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausführung von Gesetzen oder sonstige vollziehende Tätigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfassungsrechtlich zugewiesene Befugnis
    Die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für die Luftreinhaltung folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG.
    erfüllt
  2. 2
    Ausführung von Gesetzen oder sonstige vollziehende Tätigkeit
    Der Beschluss ändert das Gesetz und gehört damit zur Gesetzgebung, nicht zur vollziehenden Gewalt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder wird grundsätzlich als Tätigkeit im Auftrag des Bundes eingeordnet.

RichtigIm Regelfall handeln die Länder in eigener Verantwortung; die Ausführung im Bundesauftrag ist eine Ausnahme.

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