Definitionen
Weisungsrecht
§ 62 BBG · Öffentliches RechtDas Weisungsrecht bezeichnet die Befugnis einer übergeordneten Behörde oder eines Vorgesetzten, einem nachgeordneten Amtswalter oder einer nachgeordneten Behörde verbindliche Anordnungen hinsichtlich des Ob und Wie der dienstlichen Aufgabenerfüllung zu erteilen, die grundsätzlich zu befolgen sind. Es besteht nicht, soweit gesetzlich Weisungsfreiheit vorgesehen ist; die gesetzlichen Grenzen der Folgepflicht bleiben unberührt.
Die Behördenhierarchie allein entscheidet nicht, ob eine dienstliche Anordnung befolgt werden muss.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Anna ist Bundesbeamtin und bearbeitet Förderanträge in einem Referat einer Bundesbehörde. 1Ihr Referatsleiter verlangt von ihr, 2eine monatliche Übersicht über die Zahl der bearbeiteten Anträge zu erstellen.
Trifft „Weisungsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÜber- und UnterordnungsverhältnisDer Referatsleiter ist Annas Vorgesetzter.
- 2erfülltAnordnung zur dienstlichen AufgabenerfüllungDie verlangte Übersicht betrifft Annas dienstliche Tätigkeit.
- 3erfülltKeine gesetzliche WeisungsfreiheitFür diese gewöhnliche Verwaltungstätigkeit besteht keine gesetzliche Weisungsfreiheit.
1Ben ist Bundesbeamter und arbeitet als behördlicher Datenschutzbeauftragter in der von Paul geleiteten Bundesbehörde. 2Paul verlangt von Ben, eine laufende Kontrolle der Verarbeitung von Beschäftigtendaten abzubrechen.
Trifft „Weisungsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÜber- und UnterordnungsverhältnisPaul ist Ben als Behördenleiter organisatorisch übergeordnet.
- 2erfülltAnordnung zur dienstlichen AufgabenerfüllungDie Anordnung betrifft die Erfüllung von Bens dienstlicher Kontrollaufgabe.
- 3fehltKeine gesetzliche WeisungsfreiheitBei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der behördliche Datenschutzbeauftragte nach § 6 Abs. 3 BDSG weisungsfrei.
Typische Fehler
FehlerDienstliches Weisungsrecht wird ausschließlich Dienstvorgesetzten zugeschrieben.
RichtigMaßgeblich ist die Stellung als Vorgesetzter, nicht allein die als Dienstvorgesetzter.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema