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Weisungsrecht

§ 62 BBG · Öffentliches Recht

Das Weisungsrecht bezeichnet die Befugnis einer übergeordneten Behörde oder eines Vorgesetzten, einem nachgeordneten Amtswalter oder einer nachgeordneten Behörde verbindliche Anordnungen hinsichtlich des Ob und Wie der dienstlichen Aufgabenerfüllung zu erteilen, die grundsätzlich zu befolgen sind. Es besteht nicht, soweit gesetzlich Weisungsfreiheit vorgesehen ist; die gesetzlichen Grenzen der Folgepflicht bleiben unberührt.

Merksatz

Die Behördenhierarchie allein entscheidet nicht, ob eine dienstliche Anordnung befolgt werden muss.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Anna ist Bundesbeamtin und bearbeitet Förderanträge in einem Referat einer Bundesbehörde. 1Ihr Referatsleiter verlangt von ihr, 2eine monatliche Übersicht über die Zahl der bearbeiteten Anträge zu erstellen.

Trifft „Weisungsrecht“ hier zu?

„Weisungsrecht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Über- und Unterordnungsverhältnis
    Der Referatsleiter ist Annas Vorgesetzter.
    erfüllt
  2. 2
    Anordnung zur dienstlichen Aufgabenerfüllung
    Die verlangte Übersicht betrifft Annas dienstliche Tätigkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Keine gesetzliche Weisungsfreiheit
    Für diese gewöhnliche Verwaltungstätigkeit besteht keine gesetzliche Weisungsfreiheit.
    erfüllt
BFall B

1Ben ist Bundesbeamter und arbeitet als behördlicher Datenschutzbeauftragter in der von Paul geleiteten Bundesbehörde. 2Paul verlangt von Ben, eine laufende Kontrolle der Verarbeitung von Beschäftigtendaten abzubrechen.

Trifft „Weisungsrecht“ hier zu?

„Weisungsrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine gesetzliche Weisungsfreiheit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Über- und Unterordnungsverhältnis
    Paul ist Ben als Behördenleiter organisatorisch übergeordnet.
    erfüllt
  2. 2
    Anordnung zur dienstlichen Aufgabenerfüllung
    Die Anordnung betrifft die Erfüllung von Bens dienstlicher Kontrollaufgabe.
    erfüllt
  3. 3
    Keine gesetzliche Weisungsfreiheit
    Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der behördliche Datenschutzbeauftragte nach § 6 Abs. 3 BDSG weisungsfrei.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDienstliches Weisungsrecht wird ausschließlich Dienstvorgesetzten zugeschrieben.

RichtigMaßgeblich ist die Stellung als Vorgesetzter, nicht allein die als Dienstvorgesetzter.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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