Definitionen
Landeseigene Verwaltung
Art. 30, 83 GG · Öffentliches RechtLandeseigene Verwaltung bezeichnet die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder mit eigenen Behörden, eigenem Personal und grundsätzlich eigener Organisationshoheit, wobei die Länder den Verwaltungsvollzug in eigener Verantwortung gestalten und der Bund grundsätzlich nur Rechtsaufsicht ausübt. Einzelweisungen des Bundes sind ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 5 GG zulässig.
Entscheidend ist die eigene Vollzugsverantwortung der Länder bei grundsätzlich auf Rechtmäßigkeit begrenzter Bundesaufsicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Das Umweltamt eines Landes entscheidet nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz über den Antrag einer Fabrik auf Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage. Das Land hat das Amt selbst eingerichtet und dessen Beschäftigte eingestellt. Das Amt entscheidet eigenverantwortlich; der Bund darf kontrollieren, ob das Recht eingehalten wird, aber nicht, ob die Entscheidung sachlich sinnvoll ist.
Trifft „Landeseigene Verwaltung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusführung von Bundesgesetzen durch die LänderEine Landesbehörde vollzieht ein Bundesgesetz.
- 2erfülltEigene Behörden und eigenes PersonalDie Entscheidung erfolgt durch eine landeseigene Behörde mit eigenem Personal.
- 3erfülltGrundsätzlich eigene OrganisationshoheitDas Land gestaltet die Behördenorganisation selbst.
- 4erfülltEigenverantwortlicher Vollzug unter grundsätzlich bloßer RechtsaufsichtDie Sachentscheidung liegt beim Land und die Bundesaufsicht ist auf die Rechtmäßigkeit begrenzt.
Das Umweltministerium eines Landes entscheidet nach dem Atomgesetz über die Erlaubnis, ein Kernkraftwerk stillzulegen. Das Land hat das Ministerium selbst eingerichtet und dessen Beschäftigte eingestellt. Der Bund darf sowohl die Einhaltung des Rechts als auch die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidung kontrollieren und dem Ministerium Weisungen erteilen.
Trifft „Landeseigene Verwaltung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusführung von Bundesgesetzen durch die LänderEine Landesbehörde vollzieht ein Bundesgesetz.
- 2erfülltEigene Behörden und eigenes PersonalAuch hier handelt eine landeseigene Behörde mit eigenem Personal.
- 3erfülltGrundsätzlich eigene OrganisationshoheitDie Einrichtung der Landesbehörde liegt grundsätzlich beim Land.
- 4fehltEigenverantwortlicher Vollzug unter grundsätzlich bloßer RechtsaufsichtDie Bundesaufsicht umfasst hier auch die Zweckmäßigkeit und ein grundsätzliches Weisungsrecht, wie es für die Bundesauftragsverwaltung kennzeichnend ist.
Typische Fehler
FehlerEinzelweisungen des Bundes werden bei dieser Verwaltungsform ausnahmslos für ausgeschlossen gehalten.
RichtigUnter den besonderen Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 5 GG sind Einzelweisungen möglich.
FehlerDer Einsatz eigener Landesbehörden und eigenen Personals wird bereits als ausreichendes Unterscheidungsmerkmal zur Bundesauftragsverwaltung angesehen.
RichtigEntscheidend sind außerdem die eigenverantwortliche Sachentscheidung der Länder und die grundsätzlich auf Rechtmäßigkeit begrenzte Bundesaufsicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema