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Landeseigene Verwaltung

Art. 30, 83 GG · Öffentliches Recht

Landeseigene Verwaltung bezeichnet die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder mit eigenen Behörden, eigenem Personal und grundsätzlich eigener Organisationshoheit, wobei die Länder den Verwaltungsvollzug in eigener Verantwortung gestalten und der Bund grundsätzlich nur Rechtsaufsicht ausübt. Einzelweisungen des Bundes sind ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 5 GG zulässig.

Merksatz

Entscheidend ist die eigene Vollzugsverantwortung der Länder bei grundsätzlich auf Rechtmäßigkeit begrenzter Bundesaufsicht.

Wie unterscheiden sich die Verwaltungsformen?Beide Formen setzen Landesbehörden ein. Der zentrale Unterschied liegt im Umfang der Bundesaufsicht und der Weisungsbefugnisse.
Landeseigene Verwaltung
Bundesauftragsverwaltung
Bundesaufsicht
Grundsätzlich nur Kontrolle der Rechtmäßigkeit.
Kontrolle der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit.
Weisungen des Bundes
Einzelweisungen nur ausnahmsweise nach Art. 84 Abs. 5 GG.
Weisungen sind grundsätzlich nach Art. 85 Abs. 3 GG möglich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Umweltamt eines Landes entscheidet nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz über den Antrag einer Fabrik auf Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage. Das Land hat das Amt selbst eingerichtet und dessen Beschäftigte eingestellt. Das Amt entscheidet eigenverantwortlich; der Bund darf kontrollieren, ob das Recht eingehalten wird, aber nicht, ob die Entscheidung sachlich sinnvoll ist.

Trifft „Landeseigene Verwaltung“ hier zu?

„Landeseigene Verwaltung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder
    Eine Landesbehörde vollzieht ein Bundesgesetz.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Behörden und eigenes Personal
    Die Entscheidung erfolgt durch eine landeseigene Behörde mit eigenem Personal.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich eigene Organisationshoheit
    Das Land gestaltet die Behördenorganisation selbst.
    erfüllt
  4. 4
    Eigenverantwortlicher Vollzug unter grundsätzlich bloßer Rechtsaufsicht
    Die Sachentscheidung liegt beim Land und die Bundesaufsicht ist auf die Rechtmäßigkeit begrenzt.
    erfüllt
BFall B

Das Umweltministerium eines Landes entscheidet nach dem Atomgesetz über die Erlaubnis, ein Kernkraftwerk stillzulegen. Das Land hat das Ministerium selbst eingerichtet und dessen Beschäftigte eingestellt. Der Bund darf sowohl die Einhaltung des Rechts als auch die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidung kontrollieren und dem Ministerium Weisungen erteilen.

Trifft „Landeseigene Verwaltung“ hier zu?

„Landeseigene Verwaltung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigenverantwortlicher Vollzug unter grundsätzlich bloßer Rechtsaufsicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder
    Eine Landesbehörde vollzieht ein Bundesgesetz.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Behörden und eigenes Personal
    Auch hier handelt eine landeseigene Behörde mit eigenem Personal.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich eigene Organisationshoheit
    Die Einrichtung der Landesbehörde liegt grundsätzlich beim Land.
    erfüllt
  4. 4
    Eigenverantwortlicher Vollzug unter grundsätzlich bloßer Rechtsaufsicht
    Die Bundesaufsicht umfasst hier auch die Zweckmäßigkeit und ein grundsätzliches Weisungsrecht, wie es für die Bundesauftragsverwaltung kennzeichnend ist.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEinzelweisungen des Bundes werden bei dieser Verwaltungsform ausnahmslos für ausgeschlossen gehalten.

RichtigUnter den besonderen Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 5 GG sind Einzelweisungen möglich.

Verwechslung

FehlerDer Einsatz eigener Landesbehörden und eigenen Personals wird bereits als ausreichendes Unterscheidungsmerkmal zur Bundesauftragsverwaltung angesehen.

RichtigEntscheidend sind außerdem die eigenverantwortliche Sachentscheidung der Länder und die grundsätzlich auf Rechtmäßigkeit begrenzte Bundesaufsicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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