Definitionen
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Art. 84 Abs. 2, 85 Abs. 2 GG · Öffentliches RechtAllgemeine Verwaltungsvorschriften sind generell-abstrakte Regelungen, die von übergeordneten Behörden an nachgeordnete Behörden oder Bedienstete gerichtet werden und die einheitliche Anwendung und Auslegung des Rechts innerhalb der Verwaltung sicherstellen sollen; sie binden grundsätzlich nur die Verwaltung intern, nicht aber den Bürger, und begründen grundsätzlich keine unmittelbaren Außenrechtswirkungen. Nach der Rechtsprechung können normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gerichte binden.
Aus einer verwaltungsinternen Vorgabe allein entstehen für Bürger keine Pflichten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Ein Landesministerium gibt allen ihm unterstellten Ämtern vor, wie ein bestimmtes Wort in einem von ihnen angewandten Gesetz 1bei allen künftigen Anträgen zu verstehen ist. 3Damit soll das Gesetz in allen Ämtern gleich angewandt werden. 4Die Vorgabe verpflichtet nur die Beschäftigten der Ämter und schafft selbst keine Rechte oder Pflichten für Antragsteller.
Trifft „Allgemeine Verwaltungsvorschriften“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGenerell-abstrakte RegelungDie Vorgabe erfasst eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle und Antragsteller.
- 2erfülltVorgabe einer übergeordneten VerwaltungsstelleDas Ministerium richtet die Vorgabe an seine nachgeordneten Ämter.
- 3erfülltZweck einheitlicher Rechtsanwendung und RechtsauslegungDie gemeinsame Auslegung des Wortes soll eine einheitliche Gesetzesanwendung sichern.
- 4erfülltGrundsätzlich verwaltungsinterne BindungDie Auslegungsvorgabe bindet die Verwaltung, ohne Antragsteller unmittelbar zu verpflichten.
2Ein Landesministerium gibt einem ihm unterstellten Amt vor, wie ein bestimmtes Wort in einem von ihm angewandten Gesetz ausschließlich beim Antrag von Anna zu verstehen ist. 3Damit soll das Amt das Gesetz in diesem Fall so anwenden, wie es die anderen Ämter in vergleichbaren Fällen tun. 4Die Vorgabe verpflichtet nur die Beschäftigten des Amts und schafft selbst keine Rechte oder Pflichten für Anna.
Trifft „Allgemeine Verwaltungsvorschriften“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGenerell-abstrakte RegelungDie Vorgabe betrifft ausschließlich einen bestimmten Antrag einer bestimmten Person.
- 2erfülltVorgabe einer übergeordneten VerwaltungsstelleDas Ministerium richtet die Vorgabe an ein nachgeordnetes Amt.
- 3erfülltZweck einheitlicher Rechtsanwendung und RechtsauslegungAuch die einzelne Anweisung soll eine übereinstimmende Auslegung und Anwendung des Gesetzes sichern.
- 4erfülltGrundsätzlich verwaltungsinterne BindungDie Anweisung wirkt innerhalb der Verwaltung und verpflichtet Anna nicht unmittelbar.
Typische Fehler
FehlerBeim Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften nach Art. 84 Abs. 2 GG wird die erforderliche Beteiligung des Bundesrates übersehen.
RichtigArt. 84 Abs. 2 GG verlangt dafür einen zustimmenden Beschluss des Bundesrates.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema