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326 Definitionen

Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Art. 84 Abs. 2, 85 Abs. 2 GG · Öffentliches Recht

Allgemeine Verwaltungsvorschriften sind generell-abstrakte Regelungen, die von übergeordneten Behörden an nachgeordnete Behörden oder Bedienstete gerichtet werden und die einheitliche Anwendung und Auslegung des Rechts innerhalb der Verwaltung sicherstellen sollen; sie binden grundsätzlich nur die Verwaltung intern, nicht aber den Bürger, und begründen grundsätzlich keine unmittelbaren Außenrechtswirkungen. Nach der Rechtsprechung können normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gerichte binden.

Merksatz

Aus einer verwaltungsinternen Vorgabe allein entstehen für Bürger keine Pflichten.

Verwaltungsvorschrift oder Rechtsverordnung?Die Gegenüberstellung zeigt den Regelfall: Verwaltungsvorschriften steuern die Verwaltung intern, Rechtsverordnungen setzen auch nach außen verbindliches Recht.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Rechtsverordnungen
Adressaten
Nachgeordnete Behörden oder Bedienstete
Die vom Regelungsbereich erfassten Rechtssubjekte, insbesondere auch Bürger
Rechtswirkung
Grundsätzlich nur innerhalb der Verwaltung verbindlich
Als Rechtsnorm auch außerhalb der Verwaltung verbindlich

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Ein Landesministerium gibt allen ihm unterstellten Ämtern vor, wie ein bestimmtes Wort in einem von ihnen angewandten Gesetz 1bei allen künftigen Anträgen zu verstehen ist. 3Damit soll das Gesetz in allen Ämtern gleich angewandt werden. 4Die Vorgabe verpflichtet nur die Beschäftigten der Ämter und schafft selbst keine Rechte oder Pflichten für Antragsteller.

Trifft „Allgemeine Verwaltungsvorschriften“ hier zu?

„Allgemeine Verwaltungsvorschriften“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Generell-abstrakte Regelung
    Die Vorgabe erfasst eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle und Antragsteller.
    erfüllt
  2. 2
    Vorgabe einer übergeordneten Verwaltungsstelle
    Das Ministerium richtet die Vorgabe an seine nachgeordneten Ämter.
    erfüllt
  3. 3
    Zweck einheitlicher Rechtsanwendung und Rechtsauslegung
    Die gemeinsame Auslegung des Wortes soll eine einheitliche Gesetzesanwendung sichern.
    erfüllt
  4. 4
    Grundsätzlich verwaltungsinterne Bindung
    Die Auslegungsvorgabe bindet die Verwaltung, ohne Antragsteller unmittelbar zu verpflichten.
    erfüllt
BFall B

2Ein Landesministerium gibt einem ihm unterstellten Amt vor, wie ein bestimmtes Wort in einem von ihm angewandten Gesetz ausschließlich beim Antrag von Anna zu verstehen ist. 3Damit soll das Amt das Gesetz in diesem Fall so anwenden, wie es die anderen Ämter in vergleichbaren Fällen tun. 4Die Vorgabe verpflichtet nur die Beschäftigten des Amts und schafft selbst keine Rechte oder Pflichten für Anna.

Trifft „Allgemeine Verwaltungsvorschriften“ hier zu?

„Allgemeine Verwaltungsvorschriften“ trifft nicht zu.Es fehlt: Generell-abstrakte Regelung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Generell-abstrakte Regelung
    Die Vorgabe betrifft ausschließlich einen bestimmten Antrag einer bestimmten Person.
    fehlt
  2. 2
    Vorgabe einer übergeordneten Verwaltungsstelle
    Das Ministerium richtet die Vorgabe an ein nachgeordnetes Amt.
    erfüllt
  3. 3
    Zweck einheitlicher Rechtsanwendung und Rechtsauslegung
    Auch die einzelne Anweisung soll eine übereinstimmende Auslegung und Anwendung des Gesetzes sichern.
    erfüllt
  4. 4
    Grundsätzlich verwaltungsinterne Bindung
    Die Anweisung wirkt innerhalb der Verwaltung und verpflichtet Anna nicht unmittelbar.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBeim Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften nach Art. 84 Abs. 2 GG wird die erforderliche Beteiligung des Bundesrates übersehen.

RichtigArt. 84 Abs. 2 GG verlangt dafür einen zustimmenden Beschluss des Bundesrates.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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