Definitionen
Bundeseigene Verwaltung
Art. 86 GG · Öffentliches RechtBundeseigene Verwaltung bezeichnet die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in eigener Zuständigkeit durch Bundesbehörden mit eigenem Personal, ohne dass die Länder eingeschaltet werden (unmittelbare Bundesverwaltung). Sie kann mit eigenem Verwaltungsunterbau (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG) oder durch selbständige Bundesoberbehörden ohne Unterbau (Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG) geführt werden. Davon unterscheidet Art. 86 GG die Ausführung durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts (mittelbare Bundesverwaltung).
Ein eigener Verwaltungsunterbau ist für die unmittelbare Bundesverwaltung nicht erforderlich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea meldet ihre neue Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt an. 1Das Amt erteilt ihr nach Prüfung ein Patent. 2Die Entscheidung über solche Anträge gehört zu den eigenen Aufgaben des Amts. 3Es ist eine Behörde des Bundes; Landesbehörden wirken nicht mit.
Trifft „Bundeseigene Verwaltung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaufgabeDie Prüfung und Erteilung eines Patents ist eine Verwaltungsaufgabe.
- 2erfülltEigene ZuständigkeitDas Amt entscheidet innerhalb seines eigenen Aufgabenbereichs.
- 3erfülltBundeseigener VerwaltungsträgerDie Aufgabe wird unmittelbar durch eine Bundesbehörde wahrgenommen.
Mara beantragt beim Landesamt für Einwanderung in Berlin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. 1Das Amt verlängert ihre Erlaubnis nach Prüfung. 2Die Entscheidung über solche Anträge gehört zu den eigenen Aufgaben des Amts. Es ist eine Behörde des Landes Berlin und handelt für dieses Land, nicht für den Bund.
Trifft „Bundeseigene Verwaltung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaufgabeDie Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist eine Verwaltungsaufgabe.
- 2erfülltEigene ZuständigkeitDas Landesamt entscheidet innerhalb seines eigenen Aufgabenbereichs.
- 3fehltBundeseigener VerwaltungsträgerDie Aufgabe wird durch das Land Berlin und nicht durch einen bundeseigenen Verwaltungsträger wahrgenommen.
Typische Fehler
FehlerAllein daraus, dass ein Bundesgesetz ausgeführt wird, wird auf bundeseigene Verwaltung geschlossen.
RichtigMaßgeblich ist der Verwaltungsträger; die Ausführung durch Landesbehörden ist keine bundeseigene Verwaltung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema