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Bundeseigene Verwaltung

Art. 86 GG · Öffentliches Recht

Bundeseigene Verwaltung bezeichnet die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in eigener Zuständigkeit durch Bundesbehörden mit eigenem Personal, ohne dass die Länder eingeschaltet werden (unmittelbare Bundesverwaltung). Sie kann mit eigenem Verwaltungsunterbau (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG) oder durch selbständige Bundesoberbehörden ohne Unterbau (Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG) geführt werden. Davon unterscheidet Art. 86 GG die Ausführung durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts (mittelbare Bundesverwaltung).

Merksatz

Ein eigener Verwaltungsunterbau ist für die unmittelbare Bundesverwaltung nicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea meldet ihre neue Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt an. 1Das Amt erteilt ihr nach Prüfung ein Patent. 2Die Entscheidung über solche Anträge gehört zu den eigenen Aufgaben des Amts. 3Es ist eine Behörde des Bundes; Landesbehörden wirken nicht mit.

Trifft „Bundeseigene Verwaltung“ hier zu?

„Bundeseigene Verwaltung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsaufgabe
    Die Prüfung und Erteilung eines Patents ist eine Verwaltungsaufgabe.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Zuständigkeit
    Das Amt entscheidet innerhalb seines eigenen Aufgabenbereichs.
    erfüllt
  3. 3
    Bundeseigener Verwaltungsträger
    Die Aufgabe wird unmittelbar durch eine Bundesbehörde wahrgenommen.
    erfüllt
BFall B

Mara beantragt beim Landesamt für Einwanderung in Berlin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. 1Das Amt verlängert ihre Erlaubnis nach Prüfung. 2Die Entscheidung über solche Anträge gehört zu den eigenen Aufgaben des Amts. Es ist eine Behörde des Landes Berlin und handelt für dieses Land, nicht für den Bund.

Trifft „Bundeseigene Verwaltung“ hier zu?

„Bundeseigene Verwaltung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bundeseigener Verwaltungsträger

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsaufgabe
    Die Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist eine Verwaltungsaufgabe.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Zuständigkeit
    Das Landesamt entscheidet innerhalb seines eigenen Aufgabenbereichs.
    erfüllt
  3. 3
    Bundeseigener Verwaltungsträger
    Die Aufgabe wird durch das Land Berlin und nicht durch einen bundeseigenen Verwaltungsträger wahrgenommen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAllein daraus, dass ein Bundesgesetz ausgeführt wird, wird auf bundeseigene Verwaltung geschlossen.

RichtigMaßgeblich ist der Verwaltungsträger; die Ausführung durch Landesbehörden ist keine bundeseigene Verwaltung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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