Definitionen
Bundesauftragsverwaltung
Art. 85 GG · Öffentliches RechtDie Bundesauftragsverwaltung ist eine Verwaltungsform, bei der die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes ausführen, wobei die Länder zwar eigene Behörden einsetzen, jedoch den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden unterliegen und die Bundesaufsicht sich auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit erstreckt.
Trotz eigener Landesbehörden kann der Bund den Vollzug durch Weisungen und umfassende Aufsicht steuern.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Das niedersächsische Umweltministerium entscheidet 1nach dem bundesweit geltenden Atomgesetz über den Abbau eines stillgelegten Kernkraftwerks. Es bearbeitet den Antrag mit seinen eigenen Beschäftigten. 3Das zuständige Bundesministerium kann ihm verbindliche Anweisungen erteilen; außerdem darf der Bund die Entscheidung auf Rechtsfehler und auf ihre sachliche Zweckmäßigkeit überprüfen.
Trifft „Bundesauftragsverwaltung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBundesgesetze als VollzugsgegenstandDas Atomgesetz ist ein Bundesgesetz.
- 2erfülltVollzug durch eigene LandesbehördenDie Entscheidung trifft eine Behörde des Landes Niedersachsen.
- 3erfülltWeisungsgebundenheit und umfassende BundesaufsichtDer Bund besitzt sowohl Weisungsrechte als auch eine Rechts- und Zweckmäßigkeitsaufsicht.
2Eine hessische Landesbehörde entscheidet 1nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz über die Genehmigung einer Lackierfabrik. Sie bearbeitet den Antrag mit ihren eigenen Beschäftigten. Der Bund darf hierbei die Einhaltung des Gesetzes kontrollieren, aber weder verbindliche Anweisungen zur Entscheidung erteilen noch deren sachliche Zweckmäßigkeit überprüfen.
Trifft „Bundesauftragsverwaltung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBundesgesetze als VollzugsgegenstandDas Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein Bundesgesetz.
- 2erfülltVollzug durch eigene LandesbehördenDie Entscheidung trifft eine Behörde des Landes Hessen.
- 3fehltWeisungsgebundenheit und umfassende BundesaufsichtHier besteht lediglich Rechtsaufsicht des Bundes, ohne Weisungsrecht oder Zweckmäßigkeitskontrolle.
Typische Fehler
FehlerBundesweisungen dürfen ohne Weiteres unmittelbar an nachgeordnete Landesbehörden gerichtet werden.
RichtigWeisungen müssen grundsätzlich an die obersten Landesbehörden gehen; eine Ausnahme besteht, wenn die Bundesregierung die Sache für dringlich hält.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema