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Bundesauftragsverwaltung

Art. 85 GG · Öffentliches Recht

Die Bundesauftragsverwaltung ist eine Verwaltungsform, bei der die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes ausführen, wobei die Länder zwar eigene Behörden einsetzen, jedoch den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden unterliegen und die Bundesaufsicht sich auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit erstreckt.

Merksatz

Trotz eigener Landesbehörden kann der Bund den Vollzug durch Weisungen und umfassende Aufsicht steuern.

Wer steuert den Vollzug der Bundesgesetze?Beide Formen nutzen Landesbehörden. Der Unterschied liegt vor allem in den Weisungsrechten und im Umfang der Bundesaufsicht.
Bundesauftragsverwaltung
Landeseigene Verwaltung
Ausführende Behörden
Behörden der Länder
Behörden der Länder
Weisungsrechte
Grundsätzlich Weisungsbindung gegenüber den zuständigen obersten Bundesbehörden
Einzelfallweisungen nur ausnahmsweise aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung
Bundesaufsicht
Kontrolle der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit
Kontrolle nur der Rechtmäßigkeit

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Das niedersächsische Umweltministerium entscheidet 1nach dem bundesweit geltenden Atomgesetz über den Abbau eines stillgelegten Kernkraftwerks. Es bearbeitet den Antrag mit seinen eigenen Beschäftigten. 3Das zuständige Bundesministerium kann ihm verbindliche Anweisungen erteilen; außerdem darf der Bund die Entscheidung auf Rechtsfehler und auf ihre sachliche Zweckmäßigkeit überprüfen.

Trifft „Bundesauftragsverwaltung“ hier zu?

„Bundesauftragsverwaltung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bundesgesetze als Vollzugsgegenstand
    Das Atomgesetz ist ein Bundesgesetz.
    erfüllt
  2. 2
    Vollzug durch eigene Landesbehörden
    Die Entscheidung trifft eine Behörde des Landes Niedersachsen.
    erfüllt
  3. 3
    Weisungsgebundenheit und umfassende Bundesaufsicht
    Der Bund besitzt sowohl Weisungsrechte als auch eine Rechts- und Zweckmäßigkeitsaufsicht.
    erfüllt
BFall B

2Eine hessische Landesbehörde entscheidet 1nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz über die Genehmigung einer Lackierfabrik. Sie bearbeitet den Antrag mit ihren eigenen Beschäftigten. Der Bund darf hierbei die Einhaltung des Gesetzes kontrollieren, aber weder verbindliche Anweisungen zur Entscheidung erteilen noch deren sachliche Zweckmäßigkeit überprüfen.

Trifft „Bundesauftragsverwaltung“ hier zu?

„Bundesauftragsverwaltung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Weisungsgebundenheit und umfassende Bundesaufsicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bundesgesetze als Vollzugsgegenstand
    Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein Bundesgesetz.
    erfüllt
  2. 2
    Vollzug durch eigene Landesbehörden
    Die Entscheidung trifft eine Behörde des Landes Hessen.
    erfüllt
  3. 3
    Weisungsgebundenheit und umfassende Bundesaufsicht
    Hier besteht lediglich Rechtsaufsicht des Bundes, ohne Weisungsrecht oder Zweckmäßigkeitskontrolle.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBundesweisungen dürfen ohne Weiteres unmittelbar an nachgeordnete Landesbehörden gerichtet werden.

RichtigWeisungen müssen grundsätzlich an die obersten Landesbehörden gehen; eine Ausnahme besteht, wenn die Bundesregierung die Sache für dringlich hält.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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