Definitionen
Verächtlichmachung
§ 186 StGB · StrafrechtVerächtlichmachung ist jede Äußerung, die dazu geeignet ist, das Ansehen einer Person in der öffentlichen Meinung herabzusetzen oder sie als unwürdig der Achtung anderer erscheinen zu lassen, indem ihr Eigenschaften oder Verhaltensweisen zugeschrieben werden, die nach allgemeiner Anschauung als ehrlos oder verachtenswert gelten.
Es geht um moralische Missachtung, nicht um jede Beeinträchtigung des gesellschaftlichen Ansehens.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara erzählt ihrem Nachbarn, Paul habe die ihm anvertrauten Spenden für hungernde Kinder heimlich für seinen privaten Urlaub ausgegeben.
Trifft „Verächtlichmachung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEignung zur Minderung von Ansehen oder AchtungDieser Vorwurf kann Paul als der Achtung anderer unwürdig erscheinen lassen.
- 2erfülltZuschreibung von Eigenschaften oder VerhaltensweisenMara schreibt Paul die private Verwendung anvertrauter Spendengelder zu.
- 3erfülltMoralisch missbilligter Inhalt nach allgemeiner AnschauungDie heimliche Verwendung solcher Spenden für eigene Zwecke gilt allgemein als moralisch verwerflich.
Mara erzählt einer Konzertveranstalterin, der Berufspianist Paul habe bei seinem letzten Konzert drei einfache Stücke wegen technischer Spielfehler abbrechen müssen.
Trifft „Verächtlichmachung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEignung zur Minderung von Ansehen oder AchtungDie Behauptung kann Pauls berufliches Ansehen bei möglichen Auftraggebern mindern.
- 2erfülltZuschreibung von Eigenschaften oder VerhaltensweisenMara schreibt Paul konkrete Fehler und Auftrittsabbrüche zu.
- 3fehltMoralisch missbilligter Inhalt nach allgemeiner AnschauungDie geschilderten Spielfehler betreffen sein berufliches Können, nicht seine moralische Integrität.
Typische Fehler
FehlerEs wird verlangt, dass andere die betroffene Person wegen der Äußerung tatsächlich geringer achten.
RichtigDie Äußerung muss zur entsprechenden Abwertung geeignet sein; ein tatsächlicher Ansehensverlust ist nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema