Definitionen
Wider besseres Wissen
§ 164 StGB · StrafrechtWider besseres Wissen handelt, wer die Unwahrheit seiner Behauptung positiv kennt, also sicher weiß, dass die aufgestellte Tatsachenbehauptung unwahr ist; bloßes Für-möglich-Halten oder Leichtfertigkeit genügt nicht.
Erforderlich ist sicheres Wissen um die Unwahrheit; bloßes Für-möglich-Halten oder Leichtfertigkeit reicht nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Anna weiß genau, 2dass sie den Lack ihres Autos beim Einparken selbst beschädigt hat. Trotzdem erzählt sie der Polizei, 1ihr Nachbar Ben habe das Auto am Abend zerkratzt.
Trifft „Wider besseres Wissen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufgestellte TatsachenbehauptungSie behauptet einen konkreten, überprüfbaren Vorgang.
- 2erfülltUnwahrheit der BehauptungDen Schaden hat nicht Ben, sondern Anna selbst verursacht.
- 3erfülltSichere Kenntnis der UnwahrheitSie kennt den wahren Hergang aus eigenem Erleben sicher.
Carla findet ihr Auto morgens zerkratzt vor. Sie hält es für möglich, aber nicht für sicher, dass ihr Nachbar Ben es war, mit dem sie oft streitet. Bei der Polizei gibt sie an, 1Ben habe das Auto zerkratzt. 2Tatsächlich war es ein unbekannter Radfahrer.
Trifft „Wider besseres Wissen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufgestellte TatsachenbehauptungSie behauptet einen konkreten, überprüfbaren Vorgang.
- 2erfülltUnwahrheit der BehauptungBen hat das Auto nicht zerkratzt.
- 3fehltSichere Kenntnis der UnwahrheitSie hält die Unwahrheit nur für möglich und weiß sie nicht sicher.
Typische Fehler
FehlerBedingter Vorsatz hinsichtlich der Unwahrheit wird für ausreichend gehalten.
RichtigDer Täter muss die Unwahrheit sicher kennen; das bloße Für-möglich-Halten genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata