Definitionen
Herabwürdigung
§ 130 StGB · StrafrechtHerabwürdigung im Sinne des § 130 StGB ist eine Äußerung oder Handlung, die den Betroffenen in seiner Menschenwürde angreift, indem ihm das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und er als unterwertiges Wesen behandelt wird; sie geht über eine bloße Beleidigung hinaus.
Entscheidend ist die Aberkennung menschlicher Gleichwertigkeit, nicht die bloße Schärfe einer Ehrverletzung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Bei einer öffentlichen Kundgebung spricht Paul über die muslimischen Einwohner seiner Stadt. Er sagt: „Sie sind minderwertige Wesen, denen nicht dieselbe menschliche Achtung wie allen anderen zusteht.“
Trifft „Herabwürdigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÄußerung oder HandlungPaul bringt seine Aussage durch Worte zum Ausdruck.
- 2erfülltAnerkennung als gleichwertige Person wird abgesprochenPaul bestreitet ausdrücklich den gleichwertigen menschlichen Achtungsanspruch der Betroffenen.
Bei einer öffentlichen Kundgebung spricht Paul über die muslimischen Einwohner seiner Stadt. 1Er sagt: „Ich halte sie alle für widerliche Idioten.“
Trifft „Herabwürdigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÄußerung oder HandlungPaul bringt seine Aussage durch Worte zum Ausdruck.
- 2fehltAnerkennung als gleichwertige Person wird abgesprochenDie pauschale Beschimpfung verletzt die Ehre, spricht den Betroffenen aber nicht ihre Anerkennung als gleichwertige Menschen ab.
Typische Fehler
FehlerEine besonders heftige Beleidigung wird ohne Weiteres als Herabwürdigung im Sinne des § 130 StGB eingeordnet.
RichtigEntscheidend ist nicht allein die Heftigkeit der Beschimpfung, sondern die Aberkennung der Anerkennung als gleichwertige Person.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema