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Wahrnehmung berechtigter Interessen

§ 193 StGB · Strafrecht

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist ein Rechtfertigungsgrund für ehrverletzende Äußerungen und Tathandlungen nach § 192a StGB, die einem von der Rechtsordnung anerkannten Interesse dienen sowie geeignet, erforderlich und nach Abwägung aller Umstände, insbesondere der Meinungsfreiheit und des Ehrschutzes, angemessen sind. Der Handelnde muss die maßgeblichen Umstände kennen und mit dem Willen handeln, das berechtigte Interesse wahrzunehmen.

Merksatz

Ein berechtigtes Anliegen erlaubt nicht jede Form der Ehrverletzung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Gast erhält in einem Restaurant rohes Hähnchenfleisch, obwohl er ein durchgebratenes Gericht bestellt hat. Nachdem er darauf hingewiesen hat, bringt der Koch ihm dasselbe Fleisch unverändert zurück. In einer öffentlichen Bewertung beschreibt der Gast den selbst erlebten Ablauf wahrheitsgemäß und schreibt: „Der Koch hat sich bei meinem Besuch als völlig unfähig erwiesen.“ Er möchte damit andere Gäste vor ähnlichen Erfahrungen warnen.

Trifft „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ hier zu?

„Wahrnehmung berechtigter Interessen“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ehrverletzende Äußerung oder Tathandlung nach § 192a StGB
    Die Aussage setzt den Koch in seiner beruflichen Kompetenz herab.
    erfüllt
  2. 2
    Verfolgung eines rechtlich anerkannten Interesses
    Die Information anderer Verbraucher über eigene Erfahrungen mit einer Restaurantleistung ist ein anerkanntes Interesse.
    erfüllt
  3. 3
    Geeignete, erforderliche und angemessene Interessenwahrnehmung
    Die Bewertung informiert andere Gäste und bleibt trotz scharfer Formulierung auf die konkret erlebte berufliche Leistung bezogen.
    erfüllt
  4. 4
    Kenntnis der Umstände und Interessenwahrnehmungswille
    Der Gast kennt den Ablauf aus eigener Erfahrung und handelt zur Information anderer Gäste.
    erfüllt
BFall B

Ein Gast erhält in einem Restaurant rohes Hähnchenfleisch, obwohl er ein durchgebratenes Gericht bestellt hat. Nachdem er darauf hingewiesen hat, bringt der Koch ihm dasselbe Fleisch unverändert zurück. In einer öffentlichen Bewertung beschreibt der Gast den selbst erlebten Ablauf wahrheitsgemäß und schreibt: „Dieser Koch ist menschlicher Abfall und hat als Mensch keinerlei Wert.“ Er möchte damit andere Gäste vor ähnlichen Erfahrungen warnen.

Trifft „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ hier zu?

„Wahrnehmung berechtigter Interessen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Geeignete, erforderliche und angemessene Interessenwahrnehmung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ehrverletzende Äußerung oder Tathandlung nach § 192a StGB
    Die Aussage setzt den Koch als Person herab und spricht ihm seinen menschlichen Wert ab.
    erfüllt
  2. 2
    Verfolgung eines rechtlich anerkannten Interesses
    Das Anliegen, andere Verbraucher über die Restaurantleistung zu informieren, ist weiterhin anerkannt.
    erfüllt
  3. 3
    Geeignete, erforderliche und angemessene Interessenwahrnehmung
    Die vollständige Abwertung des Kochs als Mensch ist keine angemessene Kritik seiner beruflichen Leistung.
    fehlt
  4. 4
    Kenntnis der Umstände und Interessenwahrnehmungswille
    Der Gast kennt den tatsächlichen Ablauf und verfolgt das Informationsanliegen, überschreitet dabei aber die objektiven Grenzen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird nur die objektive Interessenlage geprüft und das subjektive Rechtfertigungselement übergangen.

RichtigDer Handelnde muss die tatsächlichen Umstände kennen und das anerkannte Interesse verfolgen wollen.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Beschwerde oder Bewertung wird wegen ihres berechtigten Anlasses automatisch als gerechtfertigt angesehen.

RichtigAuch bei einem anerkannten Anliegen muss die konkrete Äußerung unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit und des Ehrschutzes verhältnismäßig sein.

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