Definitionen
Unwahre Tatsache
§ 187 StGB · StrafrechtEine unwahre Tatsache ist ein dem Beweis zugänglicher, vergangener oder gegenwärtiger Umstand, der objektiv nicht der Wirklichkeit entspricht, also mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht übereinstimmt.
Unwahrheit betrifft den Widerspruch zur Wirklichkeit, nicht bloß fehlende Beweise für die Wahrheit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara sagt zu Ben: „Die Außenfläche von Leas Wohnungstür ist blau gestrichen.“ Diese Fläche ist zu diesem Zeitpunkt vollständig rot gestrichen und für beide sichtbar.
Trifft „Unwahre Tatsache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDem Beweis zugänglicher InhaltDie Farbe lässt sich durch Anschauen feststellen.
- 2erfülltVergangener oder gegenwärtiger UmstandDie Aussage betrifft den gegenwärtigen Anstrich der Tür.
- 3erfülltObjektiver Widerspruch zur WirklichkeitDer behauptete blaue Anstrich widerspricht dem vorhandenen roten Anstrich.
Mara sagt zu Ben: „2Die Außenfläche von Leas Wohnungstür ist blau gestrichen.“ 1Diese Fläche ist zu diesem Zeitpunkt vollständig blau gestrichen und für beide sichtbar.
Trifft „Unwahre Tatsache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDem Beweis zugänglicher InhaltDie Farbe lässt sich durch Anschauen feststellen.
- 2erfülltVergangener oder gegenwärtiger UmstandDie Aussage betrifft den gegenwärtigen Anstrich der Tür.
- 3fehltObjektiver Widerspruch zur WirklichkeitDer behauptete blaue Anstrich stimmt mit dem vorhandenen Anstrich überein.
Typische Fehler
FehlerBei § 186 StGB einen Nachweis der objektiven Unwahrheit verlangen.
RichtigFür § 186 StGB muss die Unwahrheit nicht bewiesen sein; hinsichtlich des Wahrheitsgehalts genügt die fehlende Erweislichkeit der Wahrheit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema