Definitionen
Verbreiten
§§ 186, 187 StGB · StrafrechtVerbreiten bedeutet, eine Tatsachenbehauptung als Gegenstand fremden Wissens an einen Dritten weiterzugeben. Dritter ist eine andere Person als der Betroffene.
Schon ein einzelner Dritter genügt als Empfänger einer fremden Tatsachenbehauptung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Max erzählt Eva: „2Paul hat mir gesagt, 1Tom habe am Montag 100 Euro aus der Vereinskasse gestohlen.“ Max kennt den Vorfall nur aus Pauls Erzählung.
Trifft „Verbreiten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsachenbehauptungDer geschilderte Diebstahl ist ein konkreter Vorgang, dessen Wahrheit überprüft werden kann.
- 2erfülltDarstellung als fremdes WissenMax gibt die Aussage ausdrücklich als Mitteilung von Paul wieder.
- 3erfülltWeitergabe an einen DrittenEva erhält die Mitteilung und ist nicht der betroffene Tom.
3Max erzählt Eva: „1Tom hat am Montag 100 Euro aus der Vereinskasse gestohlen. Das habe ich selbst gesehen.“
Trifft „Verbreiten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsachenbehauptungDer geschilderte Diebstahl ist ein konkreter Vorgang, dessen Wahrheit überprüft werden kann.
- 2fehltDarstellung als fremdes WissenMax stellt die Aussage als Ergebnis eigener Wahrnehmung und nicht als fremdes Wissen dar.
- 3erfülltWeitergabe an einen DrittenEva erhält die Mitteilung und ist nicht der betroffene Tom.
Typische Fehler
FehlerDie ausdrückliche Nennung einer fremden Quelle wird als Ausschluss des Verbreitens behandelt.
RichtigDie Wiedergabe als fremdes Wissen kennzeichnet gerade das Verbreiten; die Quellenangabe schließt es nicht aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata