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Organisationsherrschaft

§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB · Strafrecht

Organisationsherrschaft ist eine Form der mittelbaren Täterschaft, bei der der Hintermann durch seine Machtstellung in einer hierarchischen Organisation regelhafte Abläufe zur Ausführung einer Straftat durch andere steuert und so das Tatgeschehen beherrscht. Die Ausführenden können dabei selbst vollverantwortlich handeln; im klassischen Fall eines rechtsgelösten Machtapparats sichern ihre Austauschbarkeit und die Befehlsstruktur die Tatbegehung unabhängig von der Bereitschaft Einzelner.

Merksatz

Die volle Verantwortung der Ausführenden schließt die organisatorisch begründete Tatherrschaft des Hintermanns nicht aus.

Tatherrschaft oder bloße Anstiftung?Entscheidend ist nicht allein das Veranlassen der Tat, sondern die organisatorisch begründete Herrschaft über ihre Ausführung.
Organisationsherrschaft
Anstiftung
Einfluss auf die Tat
Der Hintermann beherrscht die Tatausführung durch die Steuerung regelhafter Organisationsabläufe.
Der Anstifter ruft den Tatentschluss hervor, ohne dadurch die Tatausführung zu beherrschen.
Beteiligungsform
Mittelbare Täterschaft.
Teilnahme an der vorsätzlichen rechtswidrigen Tat eines anderen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Diktator Karl leitet einen streng hierarchischen Geheimdienst, der regelmäßig politische Gegner ohne Gerichtsverfahren tötet und sich jeder gerichtlichen Kontrolle entzieht. Karl befiehlt, den friedlichen Journalisten Jonas zu töten. Die Einsatzkräfte handeln wissentlich und ohne Zwang; verweigert jemand einen Auftrag, übernimmt sofort ein anderer. Nach dem festen internen Ablauf wird Jonas auf Karls Befehl hin erschossen.

Trifft „Organisationsherrschaft“ hier zu?

„Organisationsherrschaft“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hierarchische Organisation
    Der Geheimdienst verfügt über eine feste Überordnung und Unterordnung seiner Mitglieder.
    erfüllt
  2. 2
    Ausführung einer Straftat durch andere
    Die Einsatzkräfte führen die vorsätzliche rechtswidrige Tötung aus.
    erfüllt
  3. 3
    Tatherrschaft durch organisatorische Steuerung
    Karl sichert die Tatausführung durch seine Befehlsmacht und den jederzeitigen Ersatz verweigernder Einsatzkräfte.
    erfüllt
BFall B

Der Kaufmann Paul bittet einen Diktator, den friedlichen Journalisten Jonas töten zu lassen. 1Der Diktator leitet einen streng hierarchischen Geheimdienst, der regelmäßig politische Gegner ohne Gerichtsverfahren tötet und sich jeder gerichtlichen Kontrolle entzieht. Paul gehört dem Geheimdienst nicht an und hat dort weder Weisungsbefugnisse noch Einfluss auf die Einsatzabläufe; auf seine Bitte hin entscheidet der Diktator selbst über den Auftrag und befiehlt die Tötung. 2Die Einsatzkräfte handeln wissentlich und ohne Zwang, ersetzen Verweigerer sofort und erschießen Jonas nach dem festen internen Ablauf.

Trifft „Organisationsherrschaft“ hier zu?

„Organisationsherrschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatherrschaft durch organisatorische Steuerung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hierarchische Organisation
    Der für die Tötung eingesetzte Geheimdienst ist hierarchisch aufgebaut.
    erfüllt
  2. 2
    Ausführung einer Straftat durch andere
    Die Einsatzkräfte führen die von Paul gewünschte vorsätzliche rechtswidrige Tötung aus.
    erfüllt
  3. 3
    Tatherrschaft durch organisatorische Steuerung
    Paul veranlasst den Auftrag, beherrscht aber weder die Organisation noch deren Einsatzabläufe.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin vollverantwortlicher unmittelbarer Täter wird als ausnahmsloses Hindernis für mittelbare Täterschaft angesehen.

RichtigBei Organisationsherrschaft kann der Hintermann mittelbarer Täter sein, obwohl die Ausführenden selbst vollverantwortlich handeln.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Befehl eines Vorgesetzten wird ohne weitere Prüfung als ausreichende Grundlage der Organisationsherrschaft behandelt.

RichtigDie Stellung als Vorgesetzter allein genügt nicht; erforderlich ist die Beherrschung des Tatgeschehens durch organisatorische Steuerung regelhafter Abläufe.

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